Im Glossar von Heckschen & Salomon - Notare erhalten Sie genaue Erläuterungen zu verschiedenen Fachbegriffen, um noch mehr Transparenz in den einzelnen Fachgebieten zu schaffen.
Mangels Heirat sind die Partner gegenseitig nicht erbberechtigt. Es bestehen auch keinerlei Pflichtteilansprüche. Gesetzliche Erben sind vielmehr in erster Linie (einseitige oder gemeinschaftliche) Kinder oder, sofern nicht vorhanden, die Eltern des verstorbenen Partners. Besteht der Wille wie meist , den anderen im Falle des Todes abzusichern, macht ein Erbvertrag mit gegenseitiger Erbeinsetzung Sinn. Dann sollte auch ein genereller Rücktrittsvorbehalt oder ein solcher für den Fall der Beendigung der Partnerschaft vereinbart werden, denn die Erbeinsetzung soll normalerweise nur gelten, wenn die Lebensgemeinschaft im Zeitpunkt des Versterbens eines Partners noch bestanden hat. Der bindende notarielle Erbvertrag ist der Errichtung zweier (privatschriftlich möglicher) Testamente unbedingt vorzuziehen, da diese gerade keinerlei gegenseitige Bindung bewirken, sondern jederzeit auch ohne Wissen des anderen widerrufen werden können. Der Erbvertrag sichert hingegen die Kenntnisnahme des anderen beim Rücktritt des einen Partners ab. Besonders wichtig ist ein solcher Erbvertrag, wenn gemeinsam Grundeigentum (Haus, Wohnung) angeschafft wird. Bei Fehlen des Erbvertrages werden die Verwandten des verstorbenen Lebenspartners Erben und Miteigentümer des Grundbesitzes. Sie können die weitere Nutzung durch den Überlebenden verhindern und Grundbesitz in die Versteigerung bringen.
Bis zum Jahre 1997 bestanden im Erbrecht Sonderregelungen für die Ansprüche nichtehelicher Kinder gegen ihre Väter. Anders als ehelichen Kindern stand ersteren beim Tode des Vaters nur ein sog. Erbersatzanspruch zu, der auf Zahlung von Geld gerichtet war. Damit sollte das Vermögen der (ehelichen) Familie vor Ansprüchen von `außenstehenden´ Abkömmlingen geschützt werden, deren Existenz u.U. keinem Familienmitglied bekannt war. Mit der Aufhebung dieser Sondervorschriften erben solche nichtehelichen Kinder ohne Unterschied wie die ehelichen. Eine \"Diskriminierung\" der nichtehelichen Kinder ist damit beendet. Andererseits können nun im Einzelfall aber für eine Familie auch finanziell sehr unliebsame Folgen entstehen, etwa, wenn der bisher unbekannte bereits erwachsene Abkömmling des Erblassers Ansprüche auf das von der Familie des Verstorbenen bewohnte Einfamilienhaus erhebt. Gegenüber der früheren Gesetzeslage kann hier ein erhöhter Bedarf nach einer Regelung bereits zu Lebzeiten bestehen.
Das Verlesen der notariellen Niederschrift ist als höchst effiziente Methode der Qualitätssicherung zentraler Bestandteil des Beurkundungsverfahrens. Es vermittelt Kenntnis der gesamten Urkunde und bietet Gelegenheit zu Fragen, Aufklärung und Beratung. Das laute Vorlesen schafft im Gegensatz zum bloßen Durchlesen eine größere Distanz zum Inhalt der Niederschrift und ermöglicht dadurch, den Willen der Beteiligten und seine exakte Verkörperung in der Urkunde genau zu überprüfen.
Mit Hilfe eines Vermächtnisses können einer Person (Vermächtnisnehmer) einzelne Gegenstände zugewandt werden. Das Vermächtnis ist keine Erbeinsetzung. Der Vermächtnisnehmer ist mit dem Erbfall vielmehr nur berechtigt, von dem Erben die Herausgabe des vermachten Gegenstandes (z.B. einen Geldbetrag, eine Sache, ein Recht) zu fordern.
Wird die Stiftung als rechtsfähig anerkannt, so ist der Stifter verpflichtet, das im Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen auf die Stiftung zu übertragen. Bezüglich der Vermögensausstattung legt das Gesetz keinen Mindestbetrag fest. Eine Anerkennungsvoraussetzung nach § 80 Abs. 2 BGB ist aber, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks gesichert erscheint. Stiftungsvermögen können Sachen und Rechte aller Art sein. Das zu stiftende Vermögen sollte ausreichend ertragbringend sein, da der Vermögensstamm der Stiftung nicht selbst zur Erfüllung des Stiftungszweckes verbraucht werden darf. Für die nach früherem Recht erforderliche staatliche Genehmigung wurden in der Vergangenheit idR., je nach Stiftungszweck, ein Mindestvermögen zwischen 25.000 und 50.000 Euro verlangt.
Waren Ehegatten schon vor der Eheschließung vermögend oder haben sie während der Ehe Vermögen von Dritten geerbt oder geschenkt erhalten, wird dieses Vermögen bei einem späteren Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt. Das heißt, der andere Ehegatte soll bei einer Scheidung nicht an die Erbschaft oder das Geschenk oder eben an dieses Vermögen `rankommen´. Aus guten Gründen, denn auch ohne die Ehe wäre dieses Vermögen angefallen, es hat mit der Ehe nichts zu tun.Trotzdem ist das nur teilweise richtig. Die Wertsteigerungen und Erträge, die aus diesem Vermögen während der Ehe stammen, sind bei einer Scheidung mit auszugleichen. Das bedeutet beispielsweise: Erbt ein Ehegatte ein Grundstück, das während der Ehe Bauland wird, kommt ihm ein erheblicher Vermögenszuwachs zu, ohne dass der andere Ehegatte daran einen Verdienst hat. Dennoch kommt dem anderen Ehegatten dieser Vermögenszuwachs nach der Ehe im Zugewinnausgleich zugute. Auch der Vermögenszuwachs durch die Mieteinnahmen eines geerbten Gebäudes fällt später in den Zugewinnausgleich.Weiterhin kann es vorkommen, dass ein nicht berufstätiger Ehegatte erhebliches Vermögen durch Erbschaft oder Schenkung erwirbt, welches ja bis auf seine Erträge nicht in den Zugewinn fällt. Die Folge ist dann, dass der arbeitende Ehegatte die Hälfte seines zusammengesparten Vermögens an seinen mitunter millionenschweren Exehegatten auszuzahlen hat. Auch hier können aber Regelungen im Ehevertrag geschlossen werden.
Vermögensangelegenheiten sind insbesondere die Verwaltung und die Verfügung über das Vermögen, das Eingehen von Verbindlichkeiten, der Abschluss von Verträgen sowie die Vor und Entgegennahme von Kündigungen, die Beantragung und Entgegennahme von Sozialleistungen, die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung gegenüber Personen, Behörden und Gerichten, einschließlich Banken und Kreditinstituten, und die Vertretung in erbrechtlichen Angelegenheiten.
Bei einer Verschmelzung werden ein oder mehrere Unternehmen/Rechtsträger auf ein bestehendes Unternehmen/Rechtsträger oder einen durch die Verschmelzung neu gegründeten Rechtsträger übertragen. Mit wenigen Ausnahmen sind alle Unternehmensformen, insbesondere die Kapitalgesellschaften, Personenhandelsgesellschaften, Genossenschaften und Versicherungsgesellschaften verschmelzungsfähig. Die Verschmelzung wird wirksam mit Eintragung beim aufnehmenden oder durch Neugründung entstehenden Rechtsträger. Mit dem Wirksamwerden gehen alle Rechte und Pflichten der übertragenden Rechtsträger über. Befindet sich beispielsweise Grundbesitz im Eigentum eines übertragenden Rechtsträgers, ist im Anschluss an die Verschmelzung das Grundbuch nur noch zu berichtigen.Die Verschmelzung stellt häufig eine preiswerte und lautlose Liquidationsmöglichkeit dar.
Zwischen den geschiedenen Ehegatten findet wie beim Zugewinn auch ein Ausgleich bei der Altersversorgung statt, soweit für beide oder einen von ihnen in der Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters, Berufs oder Erwerbsunfähigkeit begründet oder aufrechterhalten worden sind. In einer Scheidungsfolgenvereinbarung können die Ehegatten durch eine ausdrückliche Vereinbarung auch den Versorgungsausgleich ausschließen bzw. modifizieren. Ein gegenseitiger Verzicht auf den Versorgungsausgleich ist vor allen Dingen dann in Erwägung zu ziehen, wenn beide Ehegatten ungefähr im gleichen Ausmaß Anwartschaften auf Altersversorgung bzw. auf eine Versorgung wegen Berufs und / oder Erwerbsunfähigkeit erworben haben. Im Einzelfall kann auch ein Verzicht auf den Versorgungsausgleich gegen entsprechende Kapitalabfindung oder gegen Abschluss einer Lebensversicherung auf die Person des Verzichtenden zweckmäßig sein.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen hat jeder Ehegatte im Falle einer Scheidung einen Anspruch auf wertgleiche Beteiligung an den während der Ehe erworbenen Ansprüchen, Aussichten und Anwartschaften auf eine Altersversorgung oder eine Versorgung wegen Berufs oder Erwerbsunfähigkeit des anderen Ehegatten. Dies kann vertraglich ausgeschlossen oder beschränkt werden.
Der Notar beantragt die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt. Im Vertragsmuster ist vorgesehen, dass der Notar diesen Antrag erst dann beim Grundbuchamt einreichen darf, wenn der Verkäufer ihm den Erhalt des Kaufpreises angezeigt hat (´Umschreibesperre`). Damit der Notar berechtigt ist, die für den Vertrag erforderlichen Genehmigungen einzuholen und die notwendigen Anträge beim Grundbuchamt und bei sonstigen Behörden zu stellen, sieht der Grundstückskaufvertrag Vollmachten für den Notar vor. Die Vertragsparteien ermächtigen damit den Notar, alles für die Vertragsdurchführung Erforderliche veranlassen zu können. Diese Vollmachten haben sich in der Praxis bewährt. Der Notar befasst sich täglich mit derartiger Vertragsabwicklung und stellt das notwendige `Knowhow` zur Verfügung.
Der Notar gibt Sicherheit in allen Vertragsfragen. Bei der Gestaltung berücksichtigt er die Interessen aller Beteiligten und sucht nach Kompromissen, die für alle annehmbar sind.Wo persönliche oder wirtschaftlich weitreichende Folgen drohen, ist der Weg zum Notar sogar gesetzlich vorgeschrieben. Im einzelnen handelt es sich um:Immobilien: Kauf, Schenkung, Übertragung, Nießbrauch, Hypothekenbelastung etc. Ehe und Familie: Ehevertrag, Adoption, Scheidungs und Partnervertrag Testament und Erbe: Testament und Erbvertrag, Erbschein, Nachlassverteilung Handelsregister: Gründung oder Umgestaltung einer Gesellschaft, Registeranmeldung, Unternehmenskauf
Der Verwalter vertritt die Eigentümergemeinschaft und ist zuständig für die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums. Der erste Verwalter wird oft schon in der Teilungserklärung bestimmt; im Übrigen wird er von der Eigentümerversammlung gewählt.
Eine Zustimmung des Verwalters kann nach der Teilungserklärung zur Veräußerung von Raumeigentum notwendig sein. Der Notar holt diese zusammen mit einem Nachweis über die Bestellung des Verwalters ein.
Verzug kann eintreten, wenn der Kaufpreis trotz Fälligkeit nicht gezahlt wird.
Viel zu wenig Gedanken machen sich die meisten Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für den Fall, dass ein Partner stirbt, schwer erkrankt oder für längere Zeit abwesend ist. Vieles kann und sollte unbedingt hierbei durch die Erteilung von Vollmachten geregelt werden. Im Falle der Krankheit bestehen i.d.R. keinerlei Auskunftsansprüche, Rechte auf Einsicht in die Krankenakten oder umfassende Besuchsrechte. Oft sind Einwilligungen in Operationen erforderlich, die der Kranke nicht mehr abgeben kann und der Partner nach geltendem Recht nicht abgeben darf. Bei einem Todesfall hat der Partner keinerlei Rechte, Fragen der Beerdigung (Ort und Art der Bestattung usw.) zu regeln. Häufig sind Bankvollmachten, die eventuell über den Tod hinaus gelten sollen, sinnvoll. Von besonderer Bedeutung sind Vollmachten bei gemeinschaftlichen Kindern. Der Vater des (nichtehelichen) Kindes hat von Gesetzes wegen keinerlei Vertretungsrecht!
Der Notar kümmert sich um die Abwicklung des Vertrags: Er holt notwendige Zustimmungen ein, sorgt für die Grundbucheinträge und benachrichtigt soweit erforderlich andere Behörden. Deshalb ist regelmäßig eine entsprechende Vollzugsvollmacht in der Urkunde enthalten.
Der Notar veranlasst die Eigentumsumschreibung beim Wohnungskauf erst, wenn der Verkäufer den Kaufpreis erhalten hat. Auch beim Bauträgervertrag ist der Verkäufer in der Regel erst nach Zahlung des gesamten Kaufpreises verpflichtet, die Auflassung zu erklären; dies kann er häufig aufgrund einer im Notarvertrag enthaltenen Vollmacht für den Käufer miterledigen.
In den meisten Fällen wird der Erwerber den Kaufpreis nicht aus eigenen Mitteln zahlen können. Er wird deshalb ein Darlehen bei einer Bank aufnehmen. Diese fordert als Sicherheit in der Regel eine Grundschuld oder eine Hypothek, die an dem zu erwerbenden Grundstück zu bestellen ist. Der Erwerber wird vom Veräußerer ermächtigt, die Bestellung vorzunehmen und die Eintragung im Grundbuch zu veranlassen.
Besteht ein Vorkaufsrecht, kann der Berechtigte das Grundstück anstelle des Käufers zu den gleichen Bedingungen vom Eigentümer erwerben. Kraft baugesetzlicher Bestimmungen kann der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zustehen. Dies prüft der Notar durch Anfrage bei der zuständigen Gemeinde im Rahmen seiner Vollzugstätigkeit.
Der Notar veranlasst die Eigentumsumschreibung erst, wenn der Verkäufer den Kaufpreis erhalten hat (und die erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, vorliegen).
Mit der Vormerkung wird ein Grundstück für den Käufer `reserviert´. Ihre Eintragung im Grundbuch ist regelmäßig Voraussetzung für die Kaufpreiszahlung. Die Sicherungswirkung der Vormerkung entsteht dadurch, dass alle nach ihr im Grundbuch eingetragenen Veränderungen (z.B. nachträgliche Eigentumswechsel oder Belastungen) dem Käufer gegenüber unwirksam sind.
Vormundschaftsgerichte gibt es nicht mehr: Ihre Aufgaben wurden auf Familien und Betreuungsgerichte übertragen.
Der hohe (abstrakte) Grundschuldzinssatz dient dazu, auch künftige Veränderungen am Kapitalmarkt, insbesondere Erhöhungen der Darlehenszinsen, von vornherein bei der Sicherheitsgewährung mitzuberücksichtigen. Denn die Zinsen werden meist nicht auf die gesamte Tilgungsdauer für das Darlehen festgeschrieben, sondern in der Regel lediglich für 5 oder 10 Jahre, und nach diesem Zeitraum neu vereinbart. Das Kreditinstitut erhält durch die hohen Grundschuldzinsen die Sicherheit, auch im Fall der nachträglichen Erhöhung der Darlehenszinsen noch genügend abgesichert zu sein. Dies dient auch dem Darlehensnehmer, der deswegen dann keine neue Grundschuld bestellen muss. Die Grundschuldzinsen sichern nicht nur die Darlehenszinsen, sondern auch die Hauptforderung, also das Darlehen selbst. Sie erhöhen die Sicherheit des Gläubigers auch mit dem Ziel, etwaige Vollstreckungskosten abzusichern.