Die Eintragung von Beherrschungsverträgen bei Alleinaktionärsverhältnissen: Notwendigkeit der Abfindungsregelung?

I. Grundlagen und Problemdarstellung

Beherrschungsverträge, durch die eine AG ihre Gesellschaftsleitung einem anderen Unternehmen unterstellt (§ 291 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 AktG), erlangen erst mit Eintragung im Handelsregister der abhängigen Gesellschaft Wirksamkeit (§ 294 AktG). Zudem muss der Beherrschungsvertrag grundsätzlich Ansprüche der außenstehenden Aktionäre auf einen angemessenen Ausgleich (§ 304 Abs. 1 AktG) und eine angemessene Abfindung (§ 305 Abs. 1 AktG) enthalten, wobei einige Ausnahmen zu beachten sind.

Ist das herrschende Unternehmen alleinige Aktionärin der beherrschten Gesellschaft, erübrigen sich aus Sicht des Aktionärsschutzes Ausgleichs- und Abfindungsansprüche zugunsten außenstehender Aktionäre, da solche nicht existieren. Der Gesetzgeber bestätigt diese Ausnahme für den Ausgleichsanspruch in § 304 Abs. 1 S. 3 AktG, wohingegen eine entsprechende Regelung für den Abfindungsanspruch fehlt.

Einige Registergerichte verweigern jedoch nun auf Grundlage einer vereinzelt vertretenen Ansicht im Schrifttum die Eintragung eines Beherrschungsvertrags, wenn keine Abfindungsregelung nach § 305 Abs. 1 AktG vorgesehen ist. Der folgende Beitrag untersucht die Frage, ob eine Abfindungsregelung gemäß § 305 Abs. 1 AktG notwendig ist und ob Registergerichte berechtigt sind, die Eintragung zu verweigern, wenn eine solche Regelung fehlt.

II. Ausgangssituation

1. Inhalt des Beherrschungsvertrags: Abfindungsanspruch (§ 305 AktG)

Da eine vertragliche Konzernierung die Mitgliederrechte außenstehender Aktionäre einschränkt, muss ein Beherrschungsvertrag gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 AktG die Verpflichtung des herrschenden Unternehmens enthalten, auf Verlangen außenstehender Aktionäre deren Aktien an der beherrschten Gesellschaft gegen eine im Vertrag festgelegte angemessene (Bar- oder Aktien-)Abfindung zu erwerben. Außenstehende Aktionäre sind solche, die nicht rechtlich oder wirtschaftlich dem herrschenden Unternehmen zuzurechnen sind.

2. Grundlage der Ablehnung der Eintragung durch das Registergericht

Verweigert ein Registergericht die Eintragung, geschieht dies auf Basis einer – soweit ersichtlich – lediglich von Krafka vertretenen Ansicht. Diese bejaht ein Zurückweisungsrecht des Registergerichts aufgrund fehlender Abfindungsregelung i.S.d. § 305 AktG, ohne jedoch eine fundierte Begründung dafür anzuführen. Die Rechtsauffassung beschränkt sich auf den Hinweis, dass die Zurückweisung wegen „Unvollständigkeit des Vertrags“ möglich sei.

In Bezug auf die historische Fassung von § 305 AktG wird zusätzlich argumentiert, dass der Pflicht zur Regelung einer Abfindung der Vorrang gegenüber dem gerichtlichen Verfahren zur Festsetzung einer Abfindung zukommen sollte. Zudem sei eine Ungleichbehandlung von Ausgleich und Abfindung hinsichtlich der Nichtigkeitsfolge nicht gerechtfertigt, weshalb ein Unternehmensvertrag ohne Abfindung als nichtig und nicht eintragungsfähig angesehen werden müsse. Diese Argumentation erweist sich jedoch als unhaltbar in Fällen, in denen die beherrschte Gesellschaft keinen außenstehenden Aktionär hat, und steht im Widerspruch zur gesetzlichen Systematik der §§ 304, 305 AktG.

III. Rechtliche Würdigung

Die Möglichkeit des Registergerichts, wegen einer fehlenden Regelung zum Abfindungsanspruch gem. § 305 Abs. 1 AktG die Handelsregistereintragung des Beherrschungsvertrags zurückzuweisen, ist abzulehnen.

1. Keine relevanten Fehlerfolgen und Widerspruch zum Spruchverfahren

Unabhängig davon, ob an der beherrschten Gesellschaft außenstehende Aktionäre beteiligt sind, löst das Fehlen eines Abfindungsanspruchs keine relevanten Fehlerfolgen aus. Zunächst führt das Fehlen einer Abfindungsregelung nach § 305 AktG der allgemeinen Ansicht zufolge nicht zur Nichtigkeit des Beherrschungsvertrags, sodass der Beherrschungsvertrag dennoch wirksam ist.

Sieht der Beherrschungsvertrag keine oder nur eine unangemessene Abfindung vor, sind die zustimmenden Beschlüsse der Hauptversammlung (sowohl der herrschenden als auch der beherrschten Gesellschaft) hierzu gem. § 305 Abs. 5 S. 1 AktG nicht einmal anfechtbar.

In diesem Fall setzt das Gericht gem. § 305 Abs. 5 S. 2 AktG die Höhe der angemessenen Abfindung im Rahmen eines Spruchverfahrens fest, welches den Schutz außenstehender Aktionäre gewährleistet. Die Frist für das Spruchverfahren beginnt erst mit der Wirksamkeit des Unternehmensvertrags (§ 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SpruchG), welche wiederum von der Eintragung ins Handelsregister abhängt. Anträge auf Einleitung eines Spruchverfahrens vor dieser Eintragung sind unzulässig. Folge wäre, dass das Registergericht, das die Eintragung aufgrund des fehlenden Ausgleichsanspruchs verweigert, die Frist für das Rechtsmittel und damit die Einleitung des Spruchverfahrens verhindern würde, was eine systemwidrige Durchbrechung des gesetzlichen Rechtsschutzkonzepts darstellt. Statt den Schutz außenstehender Aktionäre zu gewährleisten, würde dieses Vorgehen deren Interessen vielmehr zuwiderlaufen.

2. Prüfungsumfang des Registergerichts nach aktienrechtlichen Vorgaben

Das vorbezeichnete Ergebnis wird zudem durch die aktienrechtlichen Vorgaben an den Beherrschungsvertrag gestützt, die ein Zurückweisungsrecht des Registergerichts im Falle des fehlenden Abfindungsanspruchs nicht begründen können.

Zunächst ist festzustellen, dass das Schrifttum – im Gegensatz zum Fall der fehlenden Ausgleichsregelung nach § 304 AktG – in formeller Hinsicht nicht von einem „unvollständigen“ Beherrschungsvertrag ausgeht, sofern es an der Abfindungsregelung nach § 305 AktG fehlt.

In materieller Hinsicht hat das Registergericht zwar das Vorhandensein einer Ausgleichsregelung im Beherrschungsvertrag zu prüfen, sofern die abhängige Gesellschaft außenstehende Aktionäre hat (§ 304 Abs. 1 S. 1 und 3 AktG), da der Vertrag anderenfalls gem. § 304 Abs. 3 S. 1 AktG nichtig ist. Das Gericht prüft wegen §§ 304 Abs. 3 S. 2, 305 Abs. 5 AktG hingegen nicht, ob der Ausgleichanspruch angemessen oder ein Abfindungsanspruch vorhanden bzw. angemessen ist. Für diese Fälle ist das Spruchverfahren vorgesehen.

Die materielle Prüfung des Unternehmensvertrags ist also auf dessen Wirksamkeit beschränkt, die – wie festgestellt – bei Fehlen des Abfindungsanspruchs jedoch nicht berührt ist.

3. Widersprüche bei Erforderlichkeit eines Abfindungsanspruchs

Verlangt das Registergericht dennoch einen Abfindungsanspruch für die Eintragung des Beherrschungsvertrags, entstehen für die beteiligten Gesellschaften folgende Widersprüche:

a) Kein Befreiungstatbestand bei § 305 AktG

Neben dem Abfindungsanspruch muss ein Beherrschungsvertrag als angemessenen Ausgleich i.d.R. eine sog. Dividendengarantie für außenstehende Aktionäre vorsehen (§ 304 Abs. 1 S. 2 AktG). Ohne diese ist der Vertrag – sofern keine Befreiung vorliegt – nichtig (§ 304 Abs. 3 S. 1 AktG). Fehlen jedoch außenstehende Aktionäre, ist eine Dividendengarantie nicht erforderlich (§ 304 Abs. 1 S. 3 AktG), da kein Minderheitenschutz notwendig ist. Für den Abfindungsanspruch nach § 305 Abs. 1 AktG sieht das Gesetz keinen vergleichbaren Ausnahmetatbestand vor. Diese Differenzierung folgt daraus, dass nur das Fehlen einer Ausgleichsregelung zur Nichtigkeit des Vertrags führt (§ 304 Abs. 3 S. 1 AktG), während ein fehlender Abfindungsanspruch die Wirksamkeit des Vertrags nicht beeinträchtigt und daher keine gesetzliche Befreiung erfordert.

b) Widerspruch zur gesetzgeberischen Wertung

Die teilweise registergerichtliche Auffassung, die – trotz Fehlen außenstehender Aktionäre – für die Eintragung die Regelung eines Abfindungsanspruchs im Beherrschungsvertrag voraussetzt, entbehrt mithin einer rechtlichen Grundlage, da der fehlende Abfindungsanspruch nicht zur Fehlerhaftigkeit bzw. Nichtigkeit des Beherrschungsvertrags führt. Zudem ist die Erforderlichkeit eines Abfindungsanspruches insofern wertungswidersprüchlich, da die Dividendengarantie, die im Falle des Fehlens –  im Gegensatz zum Abfindungsanspruch – sogar zur Nichtigkeit des Vertrags führt, bei fehlenden außenstehenden Aktionären nicht erforderlich ist.

Die gesetzgeberische Wertung sieht also für den Abfindungsanspruch ein geringeres Schutzniveau vor als für die Dividendengarantie: Ist der Beherrschungsvertrag trotz fehlender Dividendengarantie bei fehlenden außenstehenden Aktionären wirksam und eintragungsfähig, muss dies erst recht für den Abfindungsanspruch gelten, dessen Vernachlässigung den Vertrag grundsätzlich nicht unwirksam macht. Das Registergericht unterläuft diese gesetzliche Differenzierung, wenn es die Eintragung aufgrund eines fehlenden Abfindungsanspruchs verweigert, während es das Fehlen der Dividendengarantie in derselben Konstellation akzeptiert.

c) Folgen der Zurückweisung durch das Registergericht

aa) Unternehmensbewertung

Die rechtlichen und praktischen Konsequenzen sind erheblich: Obwohl keine außenstehenden Aktionäre existieren und der Beherrschungsvertrag den obigen Ausführungen zufolge für seine (aktienrechtliche) Wirksamkeit keiner Abfindungsregelung bedarf, verlangt das Registergericht dennoch eine solche. Die im Rahmen des Abfindungsanspruchs zu bestimmende, angemessene Barabfindung erfordert i.d.R. eine kosten- und zeitintensive Unternehmensbewertung der abhängigen Gesellschaft. Wird eine Abfindung in Aktien angeboten, müssen sogar beide vertragsschließenden Gesellschaften bewertet werden.

Es wäre insbesondere keine rechtssichere Alternative, symbolische Abfindungsbeträge festzulegen, da eine angemessene Abfindung nicht „irgendein“ Betrag sein kann. Denn das Gesetz fordert in den §§ 293a ff. AktG sowie in § 305 Abs. 3 S. 1 und 2 AktG (implizit) sowohl für die Bar- als auch für die Aktien-Abfindung, dass die Bestimmung der angemessenen Abfindung auf einer überprüfbaren und nachvollziehbaren Unternehmensbewertung beruht. Eine „gefühlsmäßige“ Bewertung und die Festsetzung symbolischer Beträge sind also unzulässig, auch wenn keine außenstehenden Aktionäre existieren.

bb) Vertragsprüfung

Zusätzlich zur Unternehmensbewertung wird der Beherrschungsvertrag gem. § 293b Abs. 1 AktG in der Regel von einem sachverständigen Prüfer (sog. Vertragsprüfer) geprüft. Prüfungsgegenstand ist nach § 293e Abs. 1 AktG insbesondere die Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung. Sachverständige Prüfungen, die Mängel feststellen oder unterlassen wurden, führen zur Anfechtbarkeit des Hauptversammlungsbeschlusses und hindern die Eintragung ins Handelsregister.

Existiert jedoch kein außenstehender Aktionär, d.h. alle Aktien der abhängigen Gesellschaft befinden sich in der Hand der herrschenden Gesellschaft, entfällt die gesamte Prüfungspflicht gem. § 293b Abs. 1 AktG, da die Schutzvorschriften der §§ 304, 305 AktG ins Leere laufen. Fordert das Registergericht dennoch eine Abfindungsregelung im Beherrschungsvertrag, widerspricht dies den gesetzgeberischen Wertungen und führt zu dem systemwidrigen Ergebnis, dass zwar eine Abfindungsregelung gefordert wird, jedoch die vorgeschriebene Sachverständigenprüfung wegen § 293b Abs. 1 AktG entfällt. Im Ergebnis stünde also eine durch Unternehmensbewertung ermittelte, allerdings ungeprüfte Abfindung, was vor dem Hintergrund, dass außenstehende Aktionäre nicht existieren, widersprüchlich ist.

cc) Risiko einer Anfechtung

Das Fehlen einer Abfindungsregelung im Beherrschungsvertrag führt – wie bereits erläutert – nicht zur Anfechtbarkeit der Hauptversammlungsbeschlüsse. Allerdings ist der Beschluss der Hauptversammlung der herrschenden Gesellschaft durch deren Aktionäre bei Vorliegen einer Abfindungsregelung anfechtbar mit dem Einwand, die Abfindung sei zu hoch bemessen. Folgt die Gesellschaft der Forderung des Registergerichts, einen Abfindungsanspruch aufzunehmen, erhöht sich somit das Risiko einer Anfechtung des Zustimmungsbeschlusses.

4. Grundlagen der Ermessensausübung des Registergerichts

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass Krafka der Auffassung ist, dem Registergericht stehe bei fehlender Abfindungsregelung nach § 305 AktG lediglich ein Zurückweisungsrecht zu – also keine Zurückweisungspflicht. Jedoch lässt sich auch bei genauer Betrachtung ein solches Zurückweisungsrecht in der vorliegenden Konstellation nicht begründen.

a) Ausschluss des Zurückweisungsrechts nach aktienrechtlichen Maßstäben

Zum einen scheidet ein Zurückweisungsrecht nach aktienrechtlichen Maßstäben aus.

aa) Ermessensentscheidung

Nach allgemeinen Grundsätzen kann das Registergericht von einem (Zurückweisungs-) Recht nur nach pflichtgemäßem Ermessen Gebrauch machen. Wie ausgeführt, beeinträchtigt das Fehlen einer Abfindungsregelung nach § 305 AktG weder die Wirksamkeit des Beherrschungsvertrags noch die Aktionärsrechte, weshalb die registergerichtliche Prüfung sich hierauf nicht erstreckt. Demzufolge könnten nur außergewöhnliche Umstände, deren Gewicht die genannten Aspekte übersteigt, eine Zurückweisung rechtfertigen. Lediglich das Fehlen einer Abfindungsregelung rechtfertigt eine Ermessensentscheidung unter keinen Gesichtspunkten.

bb) Beschränkung der registerrechtlichen Prüfung auf Unwirksamkeit

Die Eintragung eines Unternehmensvertrags ins Handelsregister kann das Registergericht nach allgemeiner Ansicht nur ablehnen, wenn Zweifel an der materiellen Wirksamkeit des Vertrags nicht ausgeräumt werden können, was hier nicht der Fall ist. Die Ablehnung allein wegen einer fehlenden Abfindungsregelung nach § 305 Abs. 1 AktG würde das Ermessen des Registergerichts also überschreiten. Eine ablehnende Ermessensentscheidung kann nur auf das Fehlen einer Ausgleichsregelung nach § 304 Abs. 3 S. 1 AktG gestützt werden.

cc) Eintragungspflicht aktienrechtlich wirksamer Beherrschungsverträge

Da das Registergericht an das geltende Recht gebunden ist und unrichtige Eintragungen verhindern muss, darf es im Umkehrschluss die Eintragung eines wirksamen Beherrschungsvertrags nicht ablehnen. Eine Zurückweisung der Eintragung aufgrund einer fehlenden Abfindungsregelung würde also über den registergerichtlichen Pflichtenkreis hinausgehen.

b) Ausschluss des Zurückweisungsrechts nach registerrechtlichen Maßstäben

Abzulehnen ist ein Zurückweisungsrecht zum anderen nach den registerrechtlichen Maßstäben zur Zwischenverfügung. § 382 Abs. 4 S. 1 FamFG ermöglicht die formalisierte Zwischenverfügung für registergerichtliche Entscheidungen. Hiernach kann das Registergericht eine angemessene Frist setzen, um ein Hindernis zu beseitigen, wenn die Anmeldung unvollständig oder das Hindernis durch den Antragsteller behebbar ist.

aa) Keine Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der Zwischenverfügung

Einerseits sind die Voraussetzungen für eine Zwischenverfügung des Registergerichts nach § 382 Abs. 4 S. 1 FamFG vorliegend nicht erfüllt. Ein Beherrschungsvertrag ohne Abfindungsregelung nach § 305 Abs. 1 AktG ist weder unvollständig noch durch ein behebbares Hindernis beeinträchtigt, da er – wie festgestellt – wirksam ist und keine relevanten Fehlerfolgen nach sich zieht. Eine unvollständige Anmeldung i.S.d. § 382 Abs. 4 S. 1 FamFG wird etwa bei fehlenden Zeichnungen durch anmeldepflichtige Personen, lückenhaften registerpflichtigen Vorgängen oder Formmängeln angenommen. An den Voraussetzungen einer Zwischenverfügung mangelt es hingegen, wenn das Hindernis den Neuabschluss oder wesentliche inhaltliche Änderung eines Gesellschaftsvertrags erfordern.

Eine Abfindungsregelung im Vertrag nachträglich hinzuzufügen, würde den Rahmen der formalen Unvollständigkeit weit überschreiten und eine Unternehmensbewertung sowie neue Hauptversammlungsbeschlüsse erforderlich machen, da jede rechtsgeschäftliche – mindestens zweiseitige – Änderung des Unternehmensvertrags gem. § 295 Abs. 1 AktG der Zustimmung der Hauptversammlung bedarf. Daher kann der vermeintliche Mangel nicht – insbesondere nicht in angemessener Zeit – durch eine formlose Ergänzung behoben werden.

bb) Zwischenverfügung als zwingende Rechtsfolge ohne Ermessensspielraum

Andererseits hat das Registergericht nach dem Wortlaut des § 382 Abs. 4 FamFG („hat [...] zu bestimmen“) beim Erlass einer Zwischenverfügung kein Ermessen. Bei Vorliegen eines behebbaren Hindernisses ist eine endgültige Ablehnung im Umkehrschluss also ausgeschlossen. Ein Zurückweisungsrecht lässt sich mit dieser Vorschrift also nicht vereinbaren.

cc) Unzulässigkeit einer Zwischenverfügung

Da die fehlende Abfindungsregelung im Beherrschungsvertrag kein behebbares Hindernis gemäß § 382 Abs. 4 S. 1 FamFG darstellt, ist eine Zwischenverfügung ausgeschlossen. Sollte der Unternehmensvertrag infolge der fehlenden Abfindungsregelung unwirksam und nicht eintragungsfähig sein – wie die Rechtsauffassung des Registergerichts unterstellt – müsste die Eintragung vielmehr endgültig abgelehnt werden (§ 382 Abs. 3 FamFG), sodass die Annahme eines Zurückweisungsrechts nach registerrechtlichen Maßstäben widersprüchlich ist.

IV. Fazit

Die Handelsregistereintragung eines Beherrschungsvertrags kann nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass eine Abfindungsregelung gemäß § 305 Abs. 1 AktG fehlt, obwohl keine außenstehenden Aktionäre an der abhängigen Gesellschaft beteiligt sind. Diese Praxis stützt sich lediglich auf eine vereinzelte Ansicht in der registerrechtlichen Literatur, die unbegründet bleibt. Nach den vorstehenden Ausführungen ist das Fehlen einer Abfindungsregelung nicht zu beanstanden und im Einzelfall sogar sinnvoll. Im Ergebnis ist die Eintragung des Beherrschungsvertrags trotz fehlender Abfindungsregelung zulässig.

Eine Zurückweisung der Handelsregistereintragung würde für die beteiligten Gesellschaften einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen, wenn dies nur mit der rechtlich unhaltbaren Begründung geschieht, dass eine Abfindungsregelung fehlt. Registergerichte sollten sich in solchen Fällen vielmehr auf die Prüfung der grundsätzlich notwendigen Dividendengarantie im Beherrschungsvertrag gemäß § 304 AktG konzentrieren.

 

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