Ehepaare, die keinen Ehevertrag geschlossen haben, leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Durch Ehevertrag kann ein anderer Güterstand wie die Gütertrennung gewählt werden, aber ist dies notwendig bzw. sinnvoll?
Der Güterstand spielt hauptsächlich erst eine Rolle, wenn er beendet wird.
Als erstes fällt jedem wohl der Beendigungsgrund der Scheidung ein.
Leben die Ehegatten in Zugewinngemeinschaft muss grundsätzlich ein Zugewinnausgleich bei Scheidung stattfinden. Dazu wird das jeweilige Anfangsvermögen (bei Eheschließung) und das Endvermögen (bei Rechtshängigkeit = Zustellung des Scheidungsantrages an den anderen) der Ehegatten voneinander in Abzug gebracht. Ist nun ein Zugewinn höher, steht dem anderen Ehegatten die Hälfte des Überschusses zu (wegen Einzelheiten und Berechnungsbeispielen siehe Zugewinn). D. h. schon einmal, jeder Ehegatte behält, was ihm bereits vor der Eheschließung gehörte. Deshalb ist es ratsam ein Vermögensverzeichnis vor Eheschließung aufzustellen. Zudem werden Erbschaften, Schenkungen und Ausstattungen, die während der Ehe erworben werden, dem Anfangsvermögen zugerechnet, denn das hätte der Ehepartner auch ohne Heirat bekommen.
Die Ehegatten können sich auch einvernehmlich einigen, indem sie bspw. in einer Scheidungsfolgenvereinbarung eine Regelung zum Zugewinn treffen. Der Zugewinnausgleichsberechtigte kann ebenso auf den Zugewinn verzichten.
Der Zugewinnausgleich kann ganz ausgeschlossen werden, indem Gütertrennung als Güterstand gewählt wird. Natürlich kann der Zugewinn auch durch Ehevertrag modifiziert werden. Der Zugewinn kann bspw. auf eine Höchstsumme begrenzt werden oder bestimmte Werte (wie ein Unternehmen) können aus der Zugewinnberechnung herausgenommen werden.
Die Zugewinngemeinschaft kann auch durch den Tod eines Ehegatten beendet werden.
Ist der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe (keine Verfügung von Todes wegen; kein Ausschluss), erhöht sich sein gesetzlicher Erbteil um 1/4. Dementsprechend erbt er neben Kindern 1/2 und neben den Eltern 3/4.
Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe (Enterbung, Ausschlagung), dann kann er von den Erben den Zugewinnausgleich, der sogar erbschaftssteuerfrei ist, verlangen und zusätzlich seinen gesetzlichen nicht erhöhten Pflichtteil. Von den Kindern könnte er mithin Zugewinnausgleich plus 1/8 Pflichtteil verlangen.
Zuletzt kann während der Ehe durch Ehevertrag der Güterstand noch geändert werden. Dann ist grundsätzlich der Zugewinn auszugleichen.
Bei unverheirateten Paaren kann ebenso ein Zugewinnausgleich durch einen Partnerschaftsvertrag eingeräumt werden. So kann dem finanziell schlechter gestellten Partner eine Sicherheit für den Fall der Trennung eingeräumt werden.
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich entsteht bei Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft. Wie er jedoch berechnet wird, soll im Folgenden erläutert werden.
Eine grobe Formel lautet:
Ehemann (EM): Endvermögen (EV) - Anfangsvermögen (AV) = Zugewinn 1
Ehefrau (EF): EV - AV = Zugewinn 2
Höherer Zugewinn – niedriger Zugewinn = Überschussgewinn
Überschussgewinn / 2 = Zugewinnausgleich (an Ehegatten mit niedrigerem Zugewinn)
Vermögen
- Verbindlichkeiten
+ Erbschaften; Schenkungen; Ausstattungen
⇒ Zeitpunkt: Eintritt in den Güterstand (Eheschließung; Wechsel Güterstand)
Vermögen
- Verbindlichkeiten
+ unentgeltliche Zuwendungen an Dritte; Verschwendungen; Handlungen mit Benachteiligungsabsicht (Ausnahmen: Einverständnis; vor über 10 Jahren)
⇒ Zeitpunkt: Beendigung Güterstand (Rechtshängigkeit Scheidungsantrag; Tod; Wechsel Güterstand)
Annett Altmann
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