Versorgungsausgleich

Das Versorgungsausgleichsgesetz sieht vor, dass Anwartschaften auf Altersversorgung, die während der Ehezeit erworben wurden, im Fall einer Scheidung auszugleichen sind. Hierunter fallen Ansprüche, die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben wurden, Pensionsansprüche in der Beamtenversorgung, Betriebsrenten soweit sie unverfallbar sind, berufsständische Versorgungen und bestimmte private Rentenversicherungen, ebenso Riester-Produkte. Nicht hierunter zählen allerdings beispielsweise kapitalbildende Lebensversicherungen mit Einmal-Auszahlung; diese zählen zum Bereich des "Vermögens" und werden daher güterrechtlich abgewickelt.

Der Versorgungsausgleich führt dazu, dass derjenige Ehegatte, der während der Ehe geringere Anwartschaften erworben hat, z. B. wegen Kindererziehung, die ja lediglich während der ersten drei Jahre zu einer angemessenen Erhöhung der Altersversorgung führt, später - als Ausgleich für die nun nicht mehr zu erwartende Witwen- oder Witwerversorgung - selbst eine höhere Rente bezieht; die Hälfte der Differenz der beiderseitigen Anwartschaften durch Übertragung vom Rentenkonto auszugleichen hat. Übertragen wird insoweit lediglich die Rentenanwartschaft, es findet also kein Geldtransfer statt.

Die Berechnung des Versorgungsausgleichs erfolgt - sofern keine ehevertragliche Änderung vereinbart wurde - von Amts wegen durch das Gericht aufgrund einzuholender Rentenauskünfte, deren Erstellung oft geraume Zeit in Anspruch nimmt. 


Ehevertrag

Ehegatten können im Rahmen eines notariellen Vertrages den Versorgungsausgleich generell ausschließen oder abweichende Vereinbarungen hierzu treffen (z.B. eine abweichende Dauer der Ehezeit vereinbaren bzw. bestimmte Versorgungsansprüche vom Ausgleich ausschließen).

  • Es kann jede einzelne Versorgung ausgenommen werder oder es können zu jeder einzelnen Versorgung abweichende Regelungen (Ausgleilch zu 3/4 statt nur zur Hälfte o. ä.) getroffen werden. Das bisherige Verbot des "Super-Splitting" (Verbot, dass ein Rententräger mehr als die Hälfte auszugleichen hätte) gibt es nicht mehr.
  • Versorgungsausgleichsregelungen unterliegen den gleichen Kontrollen wie Unterhaltsregelungen (Wirksamkeitskontrolle nach § 138 BGB, gemessen an den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Beurkundung, sowie richterliche Ausübungskontrolle nach § 242 BGB, wenn sich die Eheverhältnisse anders entwickeln als ursprünglich geplant; Unzulässigkeit, sich auf den Ausschluss zu berufen).

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