In einer Partnerschaftsgesellschaft schließen sich mindestens 2 natürliche Personen zusammen, die Freie Berufe ausüben. Dabei handelt es sich nicht um die Ausübung eines Handelsgewerbes, sondern um eine sog. reine Berufsausübungsgesellschaft.
Die Partnerschaft ist als Sonderform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts eine Personengesellschaft. Grundsätzlich bestehen auch für PartG mbB die gleichen Anforderungen wie für eine Partnerschaft. Besonderheiten ergeben sich u.a. bei der Versicherung sowie bei dem Namen.
Die Freien Berufe haben im Allgemeinen die persönliche, eigenverantwortliche Leistung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation zum Inhalt.
Ausübung eines Freien Berufs im Sinne des Gesetzes ist die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker, Krankengymnasten, Hebammen, Heilmasseure, Diplom-Psychologen, Mitglieder der Rechtsanwaltskammern, Patentanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer (vereidigte Buchrevisoren), Steuerbevollmächtigten, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Lotsen, hauptberuflichen Sachverständigen, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer und ähnlicher Berufe sowie der Wissenschaftler, Künstler, Schriftsteller, Lehrer und Erzieher.
Voraussetzung für die Gründung einer Partnerschaft ist ein Partnerschaftsvertrag zwischen mindestens 2 natürlichen Personen, die sich zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Es sind die jeweiligen Berufsrechte zu beachten. Dieser Partnerschaftsvertrag muss von allen Partnern beim elektronischen Partnerschaftsregister angemeldet werden.
Durch einen Gesellschafterbeschluss, Änderung des Gesellschaftervertrages, Abschluss einer Haftpflichtversicherung und Anmeldung und Eintragung im Partnerschaftsregister zur PartG mbB kann eine Partnerschaft ohne Rechtsformwechsel zu einer PartG mbB werden.
Es ist kein Mindestkapital notwendig.
Infolge des Inkrafttretens des MoPeG ist die Regelung des § 3 PartG ersatzlos weggefallen. Demnach bedarf der Gesellschaftsvertrag nicht mehr der Schriftform und hat keinen gesetzlich definierten Mindestinhalt. Der Name der Partnerschaft muss nicht mehr den Namen mindestens eines Partners sowie die Berufsbezeichnung aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten, sondern erfordert nunmehr lediglich den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“. Bei der Wahl des Namens muss gemäß § 2 Abs. 2 PartGG auch § 18 Abs. 1 HGB beachtet werden, sodass der Name zur Kennzeichnung der PartG geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen muss; insoweit gelten die Firmengrundsätze des HGB auch für den Namen der PartG.
Die PartG ist zum Partnerschaftsregister beim Amtsgericht am Sitz der Gesellschaft von sämtlichen Partnern anzumelden (§§ 4 Abs. 1 S. 1 PartGG, 106 Abs. 1, 7 HGB) und hat nach § 5 Abs. 1 PartGG folgenden Angaben zu enthalten: Namen und Sitz der Partnerschaft; Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort eines jeden Partners; den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf jedes Partners; den Gegenstand der Partnerschaft und die Angabe der Vertretungsbefugnis der Partner. Die Partnerschaft wird im Verhältnis zu Dritten erst mit Eintragung im Register wirksam (§ 7 Abs. 1 PartGG).
Neben der Eintragung ins Partnerschaftsregister unterliegt eine PartG auch den Meldepflichten des Transparenzregisters.
Unter Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit der Berufsausübung gelten soweit die Grundsätze der offenen Handelsgesellschaft. Es ist zumeist von einer Einzelvertretungsbefugnis der Partner auszugehen, im Gesellschaftsvertrag können abweichende Regelungen getroffen werden.
In der Partnerschaft haftet den Gläubigern, neben dem Gesellschaftsvermögen, auch der Partner persönlich, der den beruflichen Fehler begangen hat. Dazu gehören allerdings auch diejenigen Partner, die ebenfalls zu der Betreuung der Gläubiger beigetragen haben.
Die Haftungsbeschränkung nach § 8 Abs. 4 PartGG und damit die Rechtsform der PartG mbB ist eine freiwillige Option zur Modifizierung der Partnerschaftsgesellschaft.
Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung auf das Gesellschaftsvermögen ist eine abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung sowie die Anpassung des Namens der Gesellschaft mit einem Rechtsformzusatz, der auf die beschränkte Berufshaftung hinweist. Empfohlen wird PartG mbB. Die bekanntere Abkürzung „mit beschränkter Haftung“ (mbH) lässt dagegen auf eine umfassende Haftungsbeschränkung schließen, die für sämtliche Verbindlichkeiten gilt, und ist daher unzulässig.
Die Haftungsbeschränkung gilt nur für Verbindlichkeiten aus Schäden, die „wegen fehlerhafter Berufsausübung“ entstehen. Für anderweitige Verbindlichkeiten, z.B. aus Miet- und Arbeitsverhältnissen, haften hingegen die Partner auch mit ihrem privaten Vermögen.
Eine PartG kann sich gem. § 4 Abs. 4 PartGG i. V. m. §§ 107 Abs. 3 HGB, 707c BGB sowohl als Ausgangsrechtsträger als auch als Zielrechtsträger an einem identitätswahrenden Statuswechsel von bzw. in eine eGbR / OHG / KG beteiligen, wenn beispielsweise die von der Partnerschaftsgesellschaft zunächst ausgeübte freiberufliche Tätigkeit zu einer gewerblichen Tätigkeit übergegangen ist und sie deshalb der Anmeldepflicht zur Eintragung in das Handelsregister unterfällt, sodass ein Wechsel vom Partnerschafts- in das Handelsregister erforderlich ist. Denkbar ist auch die Notwendigkeit des Wechsels vom Gesellschaftsregister in das Partnerschaftsregister, wenn eine freiberuflich tätige eGbR den Status einer Partnerschaftsgesellschaft anstrebt, um eine beschränkte Berufshaftung zu erlangen oder etwaigen berufsrechtlichen Vorgaben zu genügen. Ein Statuswechsel ist bei demjenigen Register anzumelden, in dem die Gesellschaft bereits eingetragen ist. Eine weitere Anmeldung bei dem aufnehmenden Register ist nicht erforderlich.
Die PartG ist auch umwandlungsfähiger Rechtsträger i.S.d UmwG und kann sich bspw. in eine Kapitalgesellschaft oder eingetragene Genossenschaft durch Formwechselbeschluss (§§ 190 ff. UmwG) umwandeln.
Vorteile:
Nachteile:
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Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht
Ass. jur. Bastian Kreß, LL.M.
Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Grenzüberschreitende Umwandlungen
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