Der Notar ist als Träger eines öffentlichen Amtes ein unabhängiger und unparteiischer Betreuer. Der Notar darf niemanden bevorzugen und benachteiligen, sich nicht mit einer Partei identifizieren und niemandem gegenüber voreingenommen sein. Die Pflicht zur Unparteilichkeit gilt nicht nur bei Beurkundungen, sondern bei allen Amtstätigkeiten. Der Notar ist besonders qualifiziert ausgebildet und besitzt vor allem im Rahmen der Vertragsgestaltung ein hohes Spezialwissen.
In seiner Eigenschaft als neutraler Betreuer achtet er auf einen gerechten Interessenausgleich aller Vertragsparteien. Die gesamte Tätigkeit des Notars (Beratung, Entwurfsfertigung, Vertragsschluss und Abwicklung) ist auf dieses Ziel hin ausgerichtet.
Durch gesetzliche Aufklärungs-, Prüfungs- und Belehrungspflichten und die nach dem Beurkundungsgesetz erforderlichen Förmlichkeiten lassen sich Probleme schon vor oder bei Vertragsschluss klären. Dabei gilt grundsätzlich, dass der Notar den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären, die Erklärungen der Beteiligten klar zu formulieren und über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren hat. Dabei soll er Irrtümer und Zweifel vermeiden, unerfahrene und ungewandte Beteiligte vor Nachteilen schützen, etwaige Zweifel und rechtliche Bedenken gegen das Geschäft mit den Beteiligten erörtern und eventuell in der Urkunde vermerken.
Die vom Notar gefertigten Urkunden werden klar und präzise formuliert. Bei der Gestaltung werden die neueste Rechtsprechung und die aktuellsten Gesetze eingearbeitet.
Ausgangspunkt für die Überlegungen des Notars bei der Vertragsgestaltung ist immer der schlimmste anzunehmende Fall. Der Notar berücksichtigt auch in Zeiten der Freundschaft und des friedlichen Zusammenlebens den Krisenfall bzw. den Fall der Trennung.
Die notarielle Urkunde begründet als öffentliche Urkunde den vollen Beweis ihres Inhaltes. Vor Gericht gilt als bewiesen, dass die beurkundete Erklärung mit dem in der Urkunde niedergelegten Inhalt abgegeben wurde. Wer das Gegenteil behauptet, muss dafür den vollen Beweis erbringen.
Als Titel im Rahmen der Zwangsvollstreckung erspart die notarielle Urkunde u.U. eine gerichtliche Auseinandersetzung.
Sollte es dennoch zu Streitigkeiten kommen, so kann der Notar bei der Beilegung dieser Streitigkeiten behilflich sein. Gesetzliche Streitschlichtungskompetenzen wurden dem Notar bei Nachlaßauseinandersetzungen und der notariellen Vermittlung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz zugewiesen.
Im Rahmen der Nachlassauseinandersetzung ist der Notar für die Vermittlung der Auseinandersetzung eines Nachlasses zuständig, wenn sich die Erben nicht über die Teilung des Nachlasses einigen können. Der Notar hat auf Antrag eines Erben ein förmliches Verfahren einzuleiten, das mit einem Teilungsplan abschließt.
Auch außerhalb dieser gesetzlichen Kompetenzen haben notarielle Vereinbarungen viel Erfolg bei der Streitbeilegung. Die Erfahrungen und die Neutralität des Notars wirken sich dabei sehr positiv aus und helfen, eine verbindliche Lösung herbeizuführen.
Eine immer größere Rolle spielt der Notar bei Schiedsverfahren.
Positiver Nebeneffekt bei der Inanspruchnahme eines Notars ist die Einsparung von Zeit und Geld. Die Streitvermeidung bzw. die notarielle Streitschlichtung ist immer günstiger als die gerichtliche Streitentscheidung.
„25 Jahre Notariat in den neuen Bundesländern hat gezeigt: Die Aufgaben des Notars sind vielfältig, abwechslungsreich und allesamt spannend. Und das werden sie auch in Zukunft bleiben.”