Adoption

Wird ein Kind adoptiert oder wie es im Gesetz heißt „angenommen“ (§§ 1741 ff. BGB), erlangt es rechtlich die gleiche Stellung wie ein leibliches Kind. Gerne steht unser Notariat Ihnen bei Ihrer Adoption zur Seite.

Eine Adoption kann aus vielerlei Gründen in Betracht kommen. Beispielsweise um Eltern den auf natürlichem Wege nicht möglichen Kinderwunsch zu erfüllen oder auch um in einer Familie mit Stiefkindern gleiche Verhältnisse innerhalb der Familie herzustellen. Teilweise wird durch Adoptionen auch die Verminderung von Pflichtteilsansprüchen ungeliebter Erben angestrebt. Auch Motive aus dem Steuerrecht (Erlangung von Freibeträgen) können da eine Rolle spielen, sollten jedoch nicht das Hauptmotiv sein.

Angenommen werden können Minderjährige (§§ 1741 ff. BGB) sowie Volljährige (§§ 1767 ff. BGB). Eine Begrenzung, welche Kinder angenommen werden können, gibt es nicht: es kann sich also zum Beispiel um familienfremde Kinder, Stiefkinder, Kinder von weiteren Verwandten oder Verschwägerten handeln.

Die Wirkungen einer Minderjährigenadoption sind dabei erheblich stärker als diejenigen der Volljährigenadoption. So erlöschen im Rahmen der Minderjährigenadoption die Verwandschaftsverhältnisse zu den bisherigen Eltern und übrigen Verwandten (§ 1755 Abs. 1 BGB). In Einzelfällen ist auch eine Volljährigenadoption mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption möglich (§ 1772 BGB).
 


Ablauf und Dauer der Adoption

Über Adoptionen entscheidet das zuständige Familiengericht auf Antrag des Annehmenden. Der Antrag ist gem. § 1752 II 2 BGB notariell zu beurkunden.

Der Entscheidung des Familiengerichts geht ein zweistufiges Verfahren voraus. Zunächst erfolgt die Bewerbung bei einer Adoptions-Vermittlungsstelle (oder dem Jugendamt), wo die Eignung des Annehmenden geprüft wird (§ 7 AdVermiG). Sodann kommt das Kind nach einer Wartezeit beim Annehmenden in Pflegschaft (sog. Adoptions-Pflege) – in der Regel mindestens ein Jahr lang (vgl. § 1744 BGB). Der gesamte Prozess von der Bewerbung bei einer Adoptions-Vermittlungsstelle bis zur Entscheidung des Familiengerichts nimmt typischerweise knapp vier Jahre in Anspruch (Eignungsprüfung: ca. 9 Monate; Wartezeit: im Schnitt 20 Monate; Adoptions-Pflege: mindestens ein Jahr; Entscheidung des Familiengerichts: mehrere Monate).




Im Falle der Stiefkindadoption erfolgt keine Eignungsprüfung bei einer Adoptions-Vermittlungsstelle, sondern eine Beratung nach § 9a AdVermiG. Die Wartezeit entfällt freilich. Je nachdem, wie lange das Stiefkind bereits in einer Hausgemeinschaft mit dem Annehmenden lebt, kann die Pflegezeit bei Stiefkindadoptionen auch verkürzt werden. Einzelheiten zur Stiefkindadoption finden sich in unserem Beitrag „Änderungen im Recht der Stiefkindadoption seit 2019“.

Folgende Unterlagen werden grundsätzlich für ein Adoptionsverfahren benötigt:

  • Geburtsurkunde (und ggf. Heiratsurkunde) des Adoptionsbewerbers
  • Nachweise über Einkommen und Vermögen (Gehaltsnachweise/Kontoauszüge) des Adoptionsbewerbers
  • erweitertes polizeiliches Führungszeugnis und Meldebescheinigung des Adoptionsbewerbers
  • Gesundheitszeugnis des Adoptionsbewerbers
  • ausführlicher Lebenslauf des Adoptionsbewerbers.
     

Alter der Annehmenden

Das Gesetz stellt Mindestanforderungen an das Alter der adoptierenden Eltern. Im Gesetz werden sie als die „Annehmenden“ bezeichnet.

  • Grundsätzlich muss ein Annehmender mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben (§ 1743 S. 1 Alt. 1 BGB). Ehegatten (auch gleichgeschlechtliche Ehegatten) können nur gemeinsam ein Kind annehmen (§ 1741 II 2 BGB).
  • Adoptieren Ehegatten gemeinsam ein minderjähriges Kind, muss ein Ehegatte mindestens das 25. Lebensjahr, der andere mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben (§ 1743 S. 2 BGB).
  • Ein Ehegatte muss zur Annahme eines (leiblichen oder angenommenen) Kindes seines Ehegatten mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben (§ 1743 S. 1 Alt. 2 BGB).
  • Lebenspartner können ein Kind nur allein annehmen. Neben der sog. Sukzessivadoption, bei der zunächst der eine Lebenspartner das Kind alleine annimmt und sodann der andere, bietet sich daher für Lebenspartner die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe (§ 20a LPartG) an. Für die Lebenspartnerschaft, die in eine Ehe umgewandelt ist, gilt das oben zu Ehegatten ausgeführte.
     

Weitere Voraussetzungen

Neben dem Alter gibt es diverse weitere Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit das Familiengericht eine Annahme ausspricht.

Zunächst muss die Minderjährigenadoption dem Kindeswohl und dem Entstehen eines Eltern-Kind-Verhältnisses dienen (§ 1741 I 1 BGB). Nach der gesetzlichen Konstruktion ist das zugrundeliegende Ziel der Adoption, für das Kind eine konkret geeignete Familie zu finden, die in der Lage ist, das Kind bestmöglich zu fördern und zu erziehen und für es zu sorgen.

Ob eine Adoption dem Kindeswohl dient, bestimmt sich nach einer Gesamtschau von Umständen. Diese lassen sich in einerseits kindbezogene Umstände und andererseits auf den Annehmenden bezogene Umstände aufteilen.

Kindbezogene Umstände sind insbesondere:

  • Eigenschaften des Kindes (das Kind muss in die Adoptionsfamilie „passen“)
  • Bestehende Geschwisterbindungen dürfen durch die Adoption nicht beeinträchtigt werden
  • Bestehende Bindungen im Rahmen von Pflegschaft dürfen durch die Adoption nicht beeinträchtigt werden
  • Wille des Kindes (findet eine dem Alter und der Reife des Kindes entsprechende Berücksichtigung)
     




Auf den Annehmenden bezogene Umstände sind insbesondere:

  • Familien- und Lebensverhältnisse
  • Charakterliche Eignung
  • Wirtschaftliche Verhältnisse
  • Gesellschaftliches Umfeld
  • Erzieherische Fähigkeiten
  • Gesundheitliche Konstitution

Schließlich ist gem. § 1746 BGB auch die Einwilligung des Kindes (bzw. seines gesetzlichen Vertreters) eine Voraussetzung der Annahme. Die leiblichen Eltern des Kindes müssen gem. § 1747 BGB ebenfalls in die Annahme einwilligen.

Zentrale Voraussetzung für die Zulässigkeit der Volljährigenadoption ist gem. § 1767 BGB die sittliche Rechtfertigung. Eine solche ist insbesondere dann anzunehmen, wenn zwischen dem Annehmenden und Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. 
 


Folgen der Adoption

Wie oben dargelegt, erlangt das Kind durch die Adoption rechtlich die gleiche Stellung wie ein leibliches Kind. Aus diesem Grund hat eine Adoption auch weitreichende rechtliche Folgen. So erlangen die Adoptiveltern das Sorgerecht. Zugleich trifft sie die Pflicht zur Personen- und Vermögenssorge für das Kind (§§ 1626 ff. BGB) – jedenfalls solange dieses noch minderjährig ist. Die Eltern trifft daher die Pflicht, das Kind und sein Vermögen vor Schäden zu bewahren, sowie durch Förderung und Erziehung das Kind zu einem eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Leben zu befähigen.

Auch in erbrechtlicher Hinsicht hat die Stellung des Kindes weitreichende Folgen – nicht zuletzt wegen des gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechts des Kindes.

Nach einer Adoption liegt es also durchaus nahe, sich mit rechtlichen Folgefragen zu beschäftigen. Auch hierbei steht Ihnen unser Notariat gerne zur Seite.
 



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