Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die OHG hat mehrere "Inhaber", sogenannte "persönlich haftende Gesellschafter", die mit ihrem gesamten, also auch dem Privatvermögen, für die Verbindlichkeiten der OHG haften. Diese Rechtsform sollte also nur gewählt werden, wenn entweder eine wenig riskante Tätigkeit ausgeübt wird und keine Bankverschuldung erforderlich ist oder aber wenn sich die Inhaber "auf Gedeih und Verderb" mit ihrem Unternehmen identifizieren und dies auch nach außen hin kundtun wollen.


Gründung

Auch eine sogenannte "Gesellschaft des bürgerlichen Rechts", die selbst in keinem Register eingetragen wird, kann sich durch freiwillige Anmeldung zur OHG "hochstufen", sie erreicht dadurch eine deutlichere Verselbständigung aufgrund der nun für sie geltenden §§ 105 ff. HGB (im Unterschied zu §§ 705 ff. BGB).

Haftung

Ausscheidende Gesellschafter haften gemäß § 137 Abs. 1 S. 1 HGB noch fünf Jahre lang weiter für die Verbindlichkeiten, die bei seinem Ausscheiden bestanden. Der für die Abgrenzung von Alt- und Neuverbindlichkeiten maßgebliche Bezugspunkt findet sich§ 137 Abs. 1 S. 2 HGB wieder. Die Nachhaftung für Schadensersatzverpflichtungen der Gesellschaft ist danach davon abhängig, dass die zum Schadensersatz führende Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten vor dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten ist. Scheidet der "vorletzte" Mitgesellschafter aus, kann der verbleibende Gesellschafter das Geschäft als einzelkaufmännischen Betrieb (mit derselben Registernummer) fortführen.


Versterben eines Gesellschafters

Besonderheiten gelten bei Versterben eines Gesellschafters. Maßgeblich ist zunächst, ob

  • der Gesellschaftsvertrag den Anteil überhaupt vererblich gestellt hat (wovon das HGB im Zweifel ausgeht),
  • den unmittelbaren Eintritt bestimmter Personen vorsieht (Eintrittsklausel),
  • bestimmte Personen zur Erbfolge nur abstrakt zulässt (qualifizierte Nachfolgeklausel) oder
  • aber pauschal den/die gesetzlichen bzw. testamentarischen Erben beruft.

Der Übergang des Gesellschaftsanteils (der steuerlichen Mitunternehmerstellung) erfolgt durch sog. "Sonderrechtsnachfolge außerhalb des Nachlasses".



Ihre Ansprechpartner im Fachgebiet Unternehmensgründung

Christin Claußnitzer

Christin Claußnitzer

Notarfachangestellte

Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht

0351 47305-13 0351 47305-10
Kontaktanfrage
Ass. jur. Bastian Kreß, LL.M.

Ass. jur. Bastian Kreß, LL.M.

Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Grenzüberschreitende Umwandlungen

0351 47305-53 0351 47305-10
Fremdsprachen Englisch
Veröffentlichungen Zu den Veröffentlichungen
Kontaktanfrage
Dipl.-Finw. (FH) Astrid Nagel

Dipl.-Finw. (FH) Astrid Nagel

Handelsrecht, Gesellschaftsrecht

0351 47305-24 0351 47305-10
Veröffentlichungen Zu den Veröffentlichungen
Kontaktanfrage
Judith Olesch, LL.M.

Judith Olesch, LL.M.

Handelsrecht, Gesellschaftsrecht

0351 47305-81 0351 47305-10
Kontaktanfrage
Ulrike Piosetzny

Ulrike Piosetzny

Notargehilfin

Handelsrecht, Gesellschaftsrecht

0351 47305-17 0351 47305-10
Kontaktanfrage
Nathalie Schulte

Nathalie Schulte

Handelsrecht, Gesellschaftsrecht

0351 47305-239 0351 47305-10
Kontaktanfrage
Marleen Seliger

Marleen Seliger

Notarfachangestellte

Handelsrecht, Gesellschaftsrecht

0351 47305-16 0351 47305-10
Fremdsprachen Englisch
Kontaktanfrage