Die OHG hat mehrere "Inhaber", sogenannte "persönlich haftende Gesellschafter", die mit ihrem gesamten, also auch dem Privatvermögen, für die Verbindlichkeiten der OHG haften. Diese Rechtsform sollte also nur gewählt werden, wenn entweder eine wenig riskante Tätigkeit ausgeübt wird und keine Bankverschuldung erforderlich ist oder aber wenn sich die Inhaber "auf Gedeih und Verderb" mit ihrem Unternehmen identifizieren und dies auch nach außen hin kundtun wollen.
Auch eine sogenannte "Gesellschaft des bürgerlichen Rechts", die selbst in keinem Register eingetragen wird, kann sich durch freiwillige Anmeldung zur OHG "hochstufen", sie erreicht dadurch eine deutlichere Verselbständigung aufgrund der nun für sie geltenden §§ 105 ff. HGB (im Unterschied zu §§ 705 ff. BGB).
Ausscheidende Gesellschafter haften gemäß § 137 Abs. 1 S. 1 HGB noch fünf Jahre lang weiter für die Verbindlichkeiten, die bei seinem Ausscheiden bestanden. Der für die Abgrenzung von Alt- und Neuverbindlichkeiten maßgebliche Bezugspunkt findet sich§ 137 Abs. 1 S. 2 HGB wieder. Die Nachhaftung für Schadensersatzverpflichtungen der Gesellschaft ist danach davon abhängig, dass die zum Schadensersatz führende Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten vor dem Ausscheiden des Gesellschafters eingetreten ist. Scheidet der "vorletzte" Mitgesellschafter aus, kann der verbleibende Gesellschafter das Geschäft als einzelkaufmännischen Betrieb (mit derselben Registernummer) fortführen.
Besonderheiten gelten bei Versterben eines Gesellschafters. Maßgeblich ist zunächst, ob
Der Übergang des Gesellschaftsanteils (der steuerlichen Mitunternehmerstellung) erfolgt durch sog. "Sonderrechtsnachfolge außerhalb des Nachlasses".
Christin Claußnitzer
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Ass. jur. Bastian Kreß, LL.M.
Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Grenzüberschreitende Umwandlungen
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Judith Olesch, LL.M.
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