Gütertrennung

In einem Ehevertrag kann anstatt des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft auch Gütertrennung vereinbart werden. Dabei bestehen keine güterrechtlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten. Allerdings bleiben die „normalen“ ehelichen Wirkungen wie bspw. Unterhaltspflichten erhalten.


Wesentliche Unterschiede

  • kein Zugewinnausgleich
  • kein erhöhter Ehegattenerbteil
  • keine steuerrechtliche Begünstigung (Zugewinnausgleichsforderung von Todes wegen erbschaftssteuerfrei)
  • volle Vertragsfreiheit (keine Zustimmung notwendig bei Verfügung über wesentliches Vermögen)
  • Einfachheit bei Scheidung

Anstatt Gütertrennung zu vereinbaren, kann oftmals eine vertraglich modifizierte Zugewinngemeinschaft, die weitaus bessere Lösung sein. Gerne beraten wir Sie dazu persönlich.


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