Glossar

Im Glossar von Heckschen & Salomon - Notare erhalten Sie genaue Erläuterungen zu verschiedenen Fachbegriffen, um noch mehr Transparenz in den einzelnen Fachgebieten zu schaffen.

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Sachgründung

Bei der Sachgründung werden statt Bareinlagen Sachmittel in die Gesellschaft eingebracht. Das Sachgründungsverfahren ist u.U. langwieriger als eine Bargründung, da dem Handelsregister die Werthaltigkeit der eingebrachten Gegenstände nachzuweisen ist. Bei der Sachgründung besteht die Gefahr, dass die eingebrachten Gegenstände überbewertet werden. Daher sieht das GmbHGesetz für diesen Fall besondere Vorkehrungen vor. So müssen z.B. im Gesellschaftsvertrag die Gegenstände festgeschrieben werden, mit denen die Sachgründung vorgenommen wird. Eine fehlerhafte Einbringung von Sacheinlagen, z.B. Überbewertung, führt zur Nachschusspflicht des einbringenden Gesellschafters.Es ist nicht möglich, die Voraussetzungen des Sachgründungsverfahren dadurch zu umgehen, dass man zunächst eine Bargründung vornimmt, aber bei der Gründung schon plant, nach Eintragung der Gesellschaft dann Vermögensgegenstände von den Gesellschaftern zu erwerben. Hierbei handelt es sich um eine sog. verdeckte Sachgründung.

Sachmängel

Sachmängel liegen vor, wenn das Grundstück oder Bauwerk nicht die vereinbarte, von Käufer und Verkäufer vorausgesetzte oder für die gewöhnliche Verwendung geeignete Beschaffenheit hat. Die Haftung des Verkäufers für Sachmängel wird bei ´gebrauchten` Immobilien oft ausgeschlossen, um den Grundsatz ´gekauft wie gesehen` zu vereinbaren. Bei Verbraucherverträgen und beim Kauf neu hergestellter Bauwerke kann von der gesetzlichen Haftung des Verkäufers für Sachmängel nur eingeschränkt abgewichen werden.

Scheidung

Bedauerlicherweise gerät ein nicht unerheblicher Teil aller deutschen Ehen irgendwann einmal in eine so schwere Krise, dass ein Partner oder beide an Trennung und Scheidung denken. Dann treten eine ganze Reihe von Fragen auf. Was ist zu tun, um eine Scheidung in die Wege zu leiten? Welche wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen haben Trennung und Scheidung? Noch viel zu selten schließen die Partner mit dem JaWort vor dem Standesamt auch einen Ehevertrag, in dem sich viele Fragen vorweg beantworten lassen. Das schwere Zerwürfnis belastet die persönliche Situation schon schwer genug. Eine einvernehmliche Regelung kommt den menschlichen Bedürfnissen beider Partner zugute. Unnötige Verletzungen des Partners können vermieden werden. Gemeinsame Kinder, die unter einer Scheidung besonders leiden, werden bei einer gütlichen Einigung der Eltern weit weniger seelisch belastet. Leider erschwert häufig die Unkenntnis über den Ablauf und die rechtlichen Folgen der Scheidung ein gütliches einigen der Partner. Schon beim Notar können Vereinbarungen getroffen werden, die einen quälenden Scheidungsprozess erleichtern und Kosten sparen. Einigen sich die Ehegatten über die wesentlichen Fragen, kann ein vereinfachtes und billigeres Verfahren bei Gericht die Scheidung verkürzen.Die Ehescheidung wird beim Familiengericht beantragt und durch ein Urteil ausgesprochen. Es besteht \"Anwaltszwang\". Jeder der Ehegatten muss sich durch einen eigenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Bei einer einvernehmlichen Scheidung können beide Partner zur Kostenersparnis auch denselben Anwalt einschalten. Wer die Kosten nicht aufbringen kann, kann vom Partner einen Vorschuss verlangen, notfalls Prozesskostenhilfe beantragen. Regelungspunkte des (einverständlichen) Scheidungsverfahrens sind: die elterliche Sorge und das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils; die Unterhaltsverpflichtung (Kindesunterhalt sowie Ehegattenunterhalt); die Rechtsverhältnisse an Ehewohnung und Hausrat; die Auseinandersetzung über das sonstige eheliche Vermögen (insbesondere Bankguthaben und Hausgrundstück); die Durchführung des Zugewinnausgleichs sowie die Vereinbarung der Gütertrennung für den Zeitraum bis zur rechtskräftigen Scheidung; der Versorgungsausgleich; ein gegenseitiger Erb und Pflichtteilsverzicht; Kosten des Scheidungsverfahrens bzw. der Scheidungsvereinbarung;Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann diese Regelungspunkte vorwegnehmen, muss sie allerdings auch vollständig zum Inhalt haben. Je klarer die Vereinbarung ist, desto besser können unnötige Streitigkeiten während und nach dem Verfahren vermieden werden. Soweit die Scheidung einvernehmlich erfolgt, müssen sämtliche im Katalog des § 630 ZPO (Zivilprozessordnung) angesprochenen Punkte zu Beweiszwecken in der notariellen Scheidungsvereinbarung geregelt werden. Dazu gehören: der übereinstimmende Vorschlag der Ehegatten zur Regelung der elterlichen Sorge für ein gemeinschaftliches Kind und über die Regelung des Umgangs des nicht sorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind; die Einigung der Ehegatten über die Regelung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind, die nacheheliche gesetzliche Unterhaltspflicht der Ehegatten und die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und am Hausrat.Die genannten Punkte müssen in der Scheidungsantragsschrift eines Ehepartners enthalten sein, wenn die Eheleute das Verfahren auf einverständliche Scheidung betreiben wollen. Eine umfangreiche und kostenverursachende Beweisaufnahmen des Familiengerichts wird damit vermieden.

Schenkungen

Schenkungen sind dem rechtlichen Betreuer mit engen Ausnahmen grundsätzlich verboten. Ein Vorsorgebevollmächtigter unterliegt demgegenüber grundsätzlich keinen Einschränkungen und kann daher beispielsweise auch unentgeltlich über Vermögensgegenstände (z.B. Sparguthaben und mit notarieller Vollmacht Grundbesitz) des Vollmachtgebers verfügen.

Sicherungsvereinbarung

Sicherungsvereinbarung ist eine andere Bezeichnung für Zweckerklärung.

Sofortige Zwangsvollstreckungsunterwerfung

Von dieser Möglichkeit macht die überwiegende Zahl der Kreditinstitute Gebrauch. Sie fordern zwei Zwangsvollstreckungsunterwerfungserklärungen von ihrem Vertragspartner: Zum einen muss der Grundstückseigentümer den Pfandbesitz (Grundstück) der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen, was dann regelmäßig auch gegenüber den Rechtsnachfolgern im Eigentum wirkt (§ 800 ZPO). Zum anderen muss sich der Darlehensnehmer mit seinem persönlichen (pfändbaren) Vermögen der Zwangsvollstreckung unterwerfen (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).Die Zwangsvollstreckungsunterwerfung führt dazu, dass der Grundpfandrechtsgläubiger Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Sicherungsgeber, der wie gesehen nicht zugleich der Schuldner sein muss, einleiten kann, ohne zuvor ein Gericht angerufen und dort einen Vollstreckungstitel erstritten zu haben. Dem Schuldner / Sicherungsgeber bleibt es unbenommen, sich gegen eine von ihm für unberechtigt gehaltene Zwangsvollstreckungsmaßnahme durch die Erhebung einer sogenannten Vollstreckungsabwehrklage zur Wehr zu setzen.

Sondereigentum

Das Sondereigentum gehört im Gegensatz zum Gemeinschaftseigentum einem Eigentümer zur alleinigen Nutzung und Verwaltung.

Sondernutzungsrecht

Ein Sondernutzungsrecht ist ein im Grundbuch vermerkte Zuweisung von Gemeinschaftseigentum an einen Raumeigentümer, beispielsweise als Stellplatz für das Kfz oder als Gartenfläche.

Sorgeerklärung

Mit der Sorgeerklärung erklären Eltern eines gemeinsamen Kindes, die nicht miteinander verheiratet sind, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Die elterliche Sorge umfasst die Personen und Vermögenssorge für das Kind und berechtigt damit auch zur Vertretung des Kindes bis zu dessen Volljährigkeit im Rechtsverkehr. Die Sorgeerklärung kann auch schon vor Geburt des Kindes abgegeben werden. Dagegen ist eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung (Befristung) nicht möglich.Eine einmal abgegebene Sorgeerklärung kann nur noch durch eine familiengerichtliche Entscheidung nachträglich geändert werden. Wegen dieser rechtlichen Tragweite müssen Sorgeerklärungen notariell beurkundet werden, sodass der Notar über die erhebliche Bedeutung dieser Erklärung und ihrer rechtlichen Konsequenzen belehren kann.

Spaltung

Spaltungs und Ausgliederungsmaßnahmen dienen dazu, Vermögensbestandteile eines Unternehmens auf ein anderes bestehendes oder neu zu gründendes Unternehmen zu übertragen (Abspaltung). Bei der Aufspaltung wird das gesamte Unternehmen/Rechtsträger auf zwei oder mehr neue oder bestehende Rechtsträger übertragen. Erhalten nicht die Anteilseigner des gespaltenen Unternehmens Beteiligungsrechte an dem bestehenden oder neu gegründeten Unternehmen, sondern werden diese Rechte dem spaltenden Unternehmen selbst zugewiesen, so spricht man von einer Ausgliederung.Stets ist zu untersuchen, ob es aus Kosten und Steuergründen einfacher und billiger ist anstatt der Spaltung die Einzelübertragung von einzelnen Rechtsgütern vorzunehmen.Eine vergleichende Betrachtung stellen wir gemeinsam mit ihren Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern an.

Steuerbegünstigungen bei Stiftungen

Stiftungen können, müssen jedoch nicht, steuerbegünstigt sein. Das Finanzamt erkennt auf Antrag der Stiftungen deren Steuerbegünstigungen an, wenn Satzung und tatsächliche Geschäftsführung den Anforderungen der §§ 51 ff. AO(Abgabenordnung) entsprechen. Gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Stiftungen sind von den meisten Steuern befreit. So sind bei der gemeinnützigen Stiftung die Errichtung, sowie spätere Zustiftungen gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 16 b) ErbStG (Erbschaftsteuergesetz) von der Erbschaft bzw. Schenkungsteuer befreit. Zuwendungen (Spenden und Zustiftungen) berechtigen den Spender oder (Zu) Stifter darüber hinaus zum Sonderausgabenabzug. Für Spenden und Zustiftungen an rechtsfähige und treuhänderische Stiftungen gibt es gegenüber Zuwendungen (Spenden) an andere gemeinnützige Einrichtungen zusätzliche Höchstbeträge beim Sonderausgabenabzug. Mit dem Gesetz zur weiteren Förderung des Bürgerschaftlichen Engagements (BüEnStG, auch sog. „Gemeinnützigkeitsreform“) wurde 2007 zum Beispiel der Höchstbetrag für die Ausstattung von Stiftungen angehoben. Nicht gemeinnützige Stiftungen genießen keine steuerlichen Vorteile. Bei der Übertragung des Vermögens auf eine solche Stiftung fällt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG Schenkungsteuer an. Einkünfte unterliegen der Körperschaft und Gewerbesteuer. Begünstigt eine Stiftung überwiegend oder ausschließlich Mitglieder einer bestimmten Familie oder mehrerer Familien, wird sie auch als Familienstiftung bezeichnet. Bei Familienstiftungen fällt alle 30 Jahre die sogenannte Erbersatzsteuer an, bei der ein Vermögensübergang auf zwei Kinder simuliert wird. Die Stiftung beerbt sich gewissermaßen selbst. Häufig werden Familienstiftungen daher kurz vor dem Ablauf der 30JahresFrist in gemeinnützige Stiftungen umgewandelt. Damit entfällt die Erbersatzsteuer. Die Erträge der Stiftung kommen dann zukünftig nicht mehr der Familie, sondern gemeinnützigen Zwecke zugute.

Steuerklasse

Steuerklasse I:Der Ehegatte, die Kinder und Stiefkinder, die Abkömmlinge der in Nr. 2 genannten Kinder und Stiefkinder, die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen.Steuerklasse II:Die Eltern und Voreltern bei Schenkungen, die Geschwister, die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern, die Stiefeltern, die Schwiegerkinder, die Schwiegereltern, der geschiedene Ehegatte.Steuerklasse III:Alle übrigen Erwerber. Vgl. § 15 ErbStG

Steuerpflichten

Der Geschäftsführer hat umfangreiche Pflichten steuerlicher Art; ihre Verletzung ist häufig mit Strafe bedroht. Für viele Steuern haftet der Geschäftsführer persönlich, wenn sie nicht ordnungsgemäß angemeldet und abgeführt werden. Dass ein Geschäftsführer geglaubt hat, seine Mitgeschäftsführer erledigten die Dinge ordnungsgemäß, kann ihn regelmäßig nicht entlasten. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so sollte deren Verantwortungsbereich jeweils klar schriftlich abgegrenzt sein: andernfalls gehen die Steuerbehörden davon aus, das jeder Geschäftsführer in vollem Umfang für alle Steuerangelegenheiten verantwortlich ist.

Stifter

Stifter kann jede natürliche oder juristische Person sein, auch mehrere gemeinsam. Voraussetzung der Errichtung einer Stiftung durch eine natürliche Person ist deren unbeschränkte Geschäftsfähigkeit. Die Errichtung einer Stiftung durch gesetzliche Vertreter eines Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen in dessen Namen (etwa die Eltern für das minderjährige Kind) ist nicht möglich.

Stiftungsaufsicht und Stiftungsverzeichnis

Gemäß § 18 des Sächsischen Stiftungsgesetzes unterliegen private Stiftungen der Rechtsaufsicht des Landes. Neben der Befugnis zur Versagung der Anerkennung hat die Aufsichtsbehörde die in § 19 näher bezeichneten Kontroll und Informationsrechte. Rechtswidriges Handeln der Stiftungsorgane kann sie beanstanden oder unterbinden und die Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes durchsetzen. Stiftungsbehörden sind in Sachsen die Regierungspräsidien.Die Stiftungsbehörde führt nach § 20 Stiftungsgesetz das Stiftungsverzeichnis, in welches bestehende und neu gegründete Stiftungen u.a. mit Name, Sitz, Zweck sowie Zusammensetzung und Vertretungsberechtigung ihrer Organe einzutragen sind. Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Anders als im Grundbuch oder Handelsregister begründen Eintragungen im Stiftungsverzeichnis keine Vermutung ihrer Richtigkeit.

Stiftungsgeschäft

Als Stiftungsgeschäft wird die einseitige, nicht empfangsbedürftige Erklärung des Stifters/der Stifter bezeichnet, mit der die Stiftung als juristische Person errichtet und ihr die zur Erfüllung des festgelegten Stiftungszweckes erforderliche Vermögensausstattung zugesichert wird.Als Rechtsgeschäft unter Lebenden bedarf es grundsätzlich der Schriftform (§ 81 Abs. 1 BGB). Es muss Angaben über Namen, Sitz, Zweck und Vermögen der Stiftung sowie über die Bildung des Vorstandes enthalten. Gehören zum gestifteten Vermögen Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, so bedarf das Stiftungsgeschäft der notariellen Beurkundung (§ 311 b BGB). Zwar genügt zur Errichtung einer Stiftung, deren Vermögen aus GmbHAnteilen bestehen soll, die einfache Schriftform, die erforderliche Übertragung dieser Anteile auf die Stiftung bedarf aber der notariellen Beurkundung. Generell empfiehlt es sich, das Stiftungsgeschäft in einer öffentlichen, vom Notar errichteten Urkunde zu dokumentieren. Durch die vom Notar nach der Kostenordnung erhobenen Gebühren der Beurkundung des Stiftungsgeschäftes sind Beratung und Entwurfsfertigung mit abgegolten. Das Stiftungsgeschäft unter Lebenden kann nicht unter einer auflösenden, wohl aber unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen werden. Der Stifter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Ist der Stifter verheiratet, kann die Zustimmung des Ehegatten gemäß § 1365 BGB erforderlich sein.Die Errichtung einer Stiftung kann außerdem in einem Testament oder Erbvertrag verfügt werden. Für ein solches Stiftungsgeschäft von Todes wegen gelten die allgemeinen erbrechtlichen Formerfordernisse, insbesondere ist eine Vertretung des Erblassers nicht möglich. Die Vermögenswidmung kann durch Erbeinsetzung, Auflagen oder Vermächtnisse an die Stiftung erfolgen. Zur Durchsetzung des Stifterwillens ist die Anordnung der Testamentsvollstreckung sinnvoll.

Stiftungszweck

Nach § 80 Abs. 2 BGB ist die Stiftung als rechtsfähig anzuerkennen, wenn der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet. Im übrigen kann der Stifter seiner Stiftung jeden beliebigen, auch privatnützigen Zweck geben. Es ist nicht erforderlich, dass die Stiftung gemeinwohlfördernde oder steuerbegünstigte Zwecke verfolgt.