Denkmalabschreibung: Akkurate Verträge als Basis für Steuervergünstigungen

Als Besitzer eines Baudenkmals können Sie in den ersten 8 Jahren nach dessen Erwerb bis zu 9 Prozent und in den darauf folgenden 4 Jahren bis zu 7 Prozent der Kosten für Baumaßnahmen absetzen. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet § 7i Abs. 1 S. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Voraussetzung für die Steuerbegünstigung ist, dass die Kosten nachweislich für die Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder dessen sinnvolle Nutzung erforderlich sind.

In Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater gestaltet unser Dresdner Notariat die das Baudenkmal betreffenden Urkunden und Verträge so, dass sie formal den Förderkriterien entsprechen. Je eher die Experten von Heckschen & Salomon involviert sind, desto einfacher ist es, dank guter Beratung Fallstricke beim Thema Steuer zu vermeiden.


Denkmalschutzabschreibung gilt nicht für Personengesellschaften – aber für Eigennutzer

Die Denkmalschutzabschreibung stellt eine personenbezogene Vergünstigung dar. Deshalb sind Personengesellschaften nicht selbst anspruchs- oder abschreibungsberechtigt. Ein frühzeitiger Baubeginn nach Ankauf des Baudenkmals durch eine Personengesellschaft und der spätere Beitritt von Neugesellschaftern (sogenannte Fondslösung) ist daher ungünstig. Das Abschreibungspotenzial wird in dieser Konstellation nicht voll ausgereizt und ein späteres Absetzen der Steuer ist nicht möglich.

Gut zu wissen: Die Steuerbegünstigung gilt auch bei eigener Nutzung des Baudenkmals durch den Steuerpflichtigen (§ 10f EStG). Das heißt, Denkmalschutz ist in steuerrechtlicher Hinsicht auch für den Eigennutzer höchst interessant. 


Denkmalschutz bei Integration in Gebäudegruppe mit Ensembleschutz

Ist das Gebäude kein Einzelbaudenkmal, sondern in eine Gebäudegruppe mit Ensembleschutz integriert, können zumindest die Baukosten abgesetzt werden. Dabei ist nachzuweisen, dass sie der Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage dienen.

 

Welche Maßnahmen sind förderfähig?

egünstigt werden bei der Denkmalabschreibung Maßnahmen, die zu einer sinnvollen Nutzung erforderlich sind. Dazu zählt das Anpassen des Baudenkmals an zeitgemäße oder vertretbare wirtschaftliche Nutzungsverhältnisse durch den Einbau

 

  • einer Heizungsanlage,
  • von Toiletten,
  • eines Badezimmer oder
  • von Aufzugsanlagen.

Ausgenommen von derartigen Sanierungsanteilen sind beispielsweise eine Tiefgarage oder Außenanlagen.

Denkmalgeschützte Immobilien: Voraussetzungen für AfA-Vergünstigungen

Alle Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde realisiert werden. Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde – für die Dresdner Mandanten des Notariats Heckschen & Salomon ist es das Regierungspräsidium Dresden – ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der AfA-Vergünstigungen. Der Grundlagenbescheid gibt Auskunft über Art und Umfang der Gebäudeerhaltung. Entscheidend sind dabei die Denkmaleigenschaft und die sinnvolle Nutzung des Baudenkmals. Ob die Maßnahme nach § 7i EStG gefördert wird, entscheidet das Finanzamt.

Denkmalschutz-AfA und Investitionszulage können nicht kombiniert werden

Denkmalschutz-AfA und Investitionszulage können nicht für dieselbe Baumaßnahme in Anspruch genommen werden. Das schließt das Kumulationsverbot aus. Bei denkmalgeschützten Gebäuden werden meist nur 70 bis 80 Prozent der Maßnahmen von der Denkmalschutzbehörde als begünstigt bescheinigt. Für die restlichen 20 Prozent der Maßnahmen kann dann die Investitionszulage nach dem Investitionszulagengesetz (InvZulG) beantragt werden. Gern beraten wir Sie hierbei.


Ihre Ansprechpartner im Fachgebiet Steuer

Prof. Dr. Heribert Heckschen

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Dr. Pascal Salomon

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