Mit einer Vorsorgevollmacht stellen Sie – anders als bei der Betreuungsverfügung oder Patientenverfügung – sicher, dass im Falle der eigenen Geschäftsunfähigkeit nicht ein gerichtlich bestellter Betreuer Entscheidungen in Ihrem Namen trifft.
Stattdessen ermächtigen Sie mit der Vorsorgevollmacht oder Generalvollmacht eine nahestehende Person, der Sie vertrauen.
Die Akzeptanz und Beweiskraft einer solchen Vorsorgevollmacht im Rechtsverkehr ist dann am besten gewährleistet, wenn sie in notarieller Form erteilt wird. Zwingend notwendig ist der Gang zum Notar dann, wenn die Vollmacht auch Grundstücksgeschäfte umfasst oder zur Vertretung in Angelegenheiten einer Personen- oder Kapitalgesellschaft berechtigen soll.
Ihr Notariat Heckschen & Salomon beurkundet für Sie alle im Kontext der Vorsorge relevanten Dokumente. In unserer Kanzlei in Dresden
Wichtig ist, dass Sie die Vorsorgevollmacht zu einem Zeitpunkt erteilen, zu dem Sie als Vollmachtgeber Ihren Willen noch eindeutig kundtun können. Insofern ist es selten zu früh, häufig aber zu spät. Nur, wenn Sie noch geschäftsfähig sind, können wir als Notare eine Beurkundung vornehmen. Indem Sie die Vorsorgevollmacht ordnungsgemäß erteilen, versetzen Sie Ihre Vertrauensperson – den oder die Bevollmächtigten – in die Lage, in Ihrem Namen wirksam Entscheidungen in Ihrem Sinne zu treffen.
Eine Erklärung, die der von Ihnen Bevollmächtigte abgibt (z. B. gegenüber einer Behörde oder Bank), oder einen Vertrag, den er mit einem Dritten schließt, hat dieselbe Wirkung wie die Abgabe dieser Erklärung oder der Vertragsschluss durch Sie als Vollmachtgeber. Der (Vorsorge-)Bevollmächtigte kann also nahezu alle Angelegenheiten für Sie erledigen, die Sie für sich selbst vornehmen könnten. Ausgenommen sind nur Bereiche, in denen eine Vertretung von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist – zum Beispiel das Errichten oder Widerrufen eines Testaments oder einer Heirat.
Die Vertretung kommt somit zum einen für alltägliche Angelegenheiten wie die Bezahlung der Miete oder sonstiger Rechnungen in Betracht. Ihr Vertreter kann aber auch Grundstücksgeschäfte, Behördengänge, das Führen von Gerichtsverfahren oder das Aufnehmen eines Kredites für Sie erledigen. Sollten Sie unternehmerisch tätig sein oder Geschäftsanteile besitzen, dann raten wir immer zu einer juristischen Beratung im Vorfeld der Erteilung einer Vorsorgevollmacht. Nur so können Ihre Interessen umfassend berücksichtigt werden. Unser Dresdner Notariat unterstützt Sie hierbei kompetent und umfassend.
Die Vorsorgevollmacht kann darüber hinaus auch als Vorsorgevollmacht für persönliche Angelegenheiten erteilt werden. Dazu gehört beispielsweise die Frage, ob eine bestimmte Behandlung oder Operation durchgeführt werden soll und ob die Aufnahme in ein Krankenhaus oder ein Pflegeheim erfolgen soll oder nicht. Die Vertrauensperson ist zu diesem Zweck auch ermächtigt, die Krankenunterlagen einzusehen, und hat umfassendes Besuchsrecht am Krankenbett.
Die Vorsorgevollmacht kann auch zu Entscheidungen berechtigen, bei denen es um Leben und Tod geht. Wollen Sie auch für einen solchen Fall Vorsorge treffen, muss die Vollmacht allerdings auf eine bestimmte Art und Weise formuliert werden. Dabei unterstützt Sie das Notariat Heckschen & Salomon aus Dresden – und stellt so die Wirksamkeit des Dokuments sicher.
Da eine Vorsorgevollmacht weitreichende Folgen hat und sämtliche Lebensbereiche umfasst, sollten Sie diese nur einer Vertrauensperson erteilen. Es empfiehlt sich zudem, nicht nur eine Person auszuwählen, da die Möglichkeit besteht, dass auch diese ausfällt. Neben dem Ehegatten können Sie eine weitere Person benennen, beispielsweise Kinder oder eigene Geschwister. Wird die Vorsorgevollmacht mehreren Personen erteilt, sollte klar geregelt werden, ob diese auch allein oder nur gemeinsam handeln dürfen. Die gemeinschaftliche Vertretung kann ein schnelles und flexibles Entscheiden und Handeln erschweren. Bei Grundstücksangelegenheiten oder anderen wichtigen Geschäften erweist sie sich dagegen oft als nützlich.
Eng verbunden mit der Wahl der Vertrauensperson ist die Frage, ob Sie in der Vorsorgevollmacht Ihrer Vertrauensperson das Recht einräumen, ihrerseits andere Personen für einzelne Aufgaben eine Vollmacht zu erteilen (Untervollmacht). Bitte bedenken Sie, dass damit ein erheblicher Kontrollverlust verbunden sein kann, falls die Person Ihres Vertrauens jemanden bevollmächtigt, der nicht Ihr Vertrauen genießt.
Für jeden von Ihnen Bevollmächtigten stellen wir eine Vollmachtsurkunde auf dessen Namen aus. Diese ist immer dann vorzulegen, wenn der Bevollmächtigte etwas für Sie als Vollmachtgeber erledigt.
Der große Vorteil einer notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht besteht darin, dass in dieser Vollmacht mehrere Bevollmächtigte eingesetzt werden können und jedem der Bevollmächtigten sodann, eine Vollmachtsausfertigung erteilt werden kann. Häufig sehen die Beteiligten von notariell beurkundeten Vollmachten ab und erteilen diese ohne Mitwirkung des Notars oder nur nach einer notariellen Beglaubigung. Dann gibt es im Rechtsverkehr nur diese eine Vollmacht, die zur Vertretung berechtigt. Es müssen sich dann, wenn mehrere Bevollmächtigte eingesetzt sind, diese abstimmen, wer das Original der Vollmacht bekommt.
Urkunden, die bereits an die Vertreter ausgehändigt wurden, müssen unbedingt wieder zurückgenommen werden, wenn Sie die Vollmacht widerrufen und nicht mehr wünschen, dass diese Person als Bevollmächtigter auftritt. Nur so kann vermieden werden, dass die Vollmacht missbraucht wird.
Wenn Sie sich für die Vorsorgevollmacht in notariell beurkundeter Form entscheiden, wird diese von uns in Abstimmung mit Ihnen vorbereitet, vorgelesen und erläutert. Es werden dann die notwendigen Urkunden ausgefertigt und Ihnen als Vollmachtgeber zugesandt. Sie sind nicht verpflichtet, die Urkunden sofort an die Vertreter auszuhändigen, sondern können diese in Absprache mit den Bevollmächtigten zunächst bei Ihren Unterlagen so aufbewahren, dass sie in einem Notfall gefunden werden. Haben Sie weitere Fragen zum Ablauf? Dann nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt zu unserem Dresdner Notariat auf!
Die Vorsorgevollmacht gilt nach außen sofort mit ihrer Ausstellung – hier spricht man vom Außenverhältnis. Das bedeutet, dass der Bevollmächtigte, sobald er die Urkunde in den Händen hat, ein Geschäft für den Vollmachtgeber abschließen kann. So könnte zum Beispiel Ihr Ehegatte mit für Sie handeln, wenn Sie aus beruflichen Gründen verhindert sind und einen bestimmten Termin nicht selbst wahrnehmen können.
In der Mehrzahl der Fälle wird jedoch vom Vollmachtgeber gewünscht, dass die Vertrauensperson erst dann von der Vollmacht Gebrauch machen soll, wenn er selbst nicht mehr entscheiden und seine Angelegenheit nicht mehr allein regeln kann.
Diese Anweisung wird gegenüber dem Bevollmächtigen getroffen und betrifft das Innenverhältnis. Sie können alternativ auch bestimmen, dass bei Unfall oder Krankheit eines Ehegatten zunächst der andere Ehegatte handeln soll und nur ersatzweise – wenn beide Ehegatten ausfallen – die Kinder tätig werden. Kommen die Bevollmächtigten diesen Weisungen nicht nach und entsteht dadurch ein Schaden, sind sie zum Ersatz verpflichtet.
Aus Sicht eines Vollmachtgebers stellt sich oft auch die Frage nach möglichen Risiken, die mit der Bestellung einer Vorsorgevollmacht verbunden sind. So etwa:
Unabhängig davon, welche Form der Vollmacht gewählt wird, gehen mit dessen Bestellung grundsätzlich Risiken einher, insbesondere wohl ein hohes Missbrauchsrisiko. In diesem Zusammenhang kann ein Notar über die rechtlichen Konsequenzen und mögliche Risiken umfassend informieren und beraten.
Mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts führt der Gesetzgeber einige Neuerungen ein, die ab dem 01.01.2023 in Kraft treten werden und die aufgeworfenen Fragen tangieren. Im Mittelpunkt steht der Schutz des Vollmachtgebers. Zwar kann der Betreuer die Vorsorgevollmacht ab dem 01.01.2023 bereits mit Anordnung des Aufgabenkreises widerrufen (ohne, dass die Befugnis dazu explizit ausgesprochen werden muss), der Widerruf der Vorsorgevollmacht bedarf aber in diesem Fall der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, um den notwendigen Schutz des Vollmachtgebers zu gewährleisten. Auch der Schutz des Vollmachtgebers vor Missbrauchsfällen wird künftig gestärkt. Eingeführt wird zum 01.01.2023 die gerichtliche Kompetenz, eine Vorsorgevollmacht vorläufig außer Kraft zu setzen, wenn der Verdacht des Missbrauchs der Vollmacht durch den Betreuer besteht. In diesem Fall darf der Bevollmächtigte die ihm erteilte Vollmacht vorübergehend nicht ausüben, ohne dass die Vollmacht zugleich widerrufen wird. Denn ein wirksamer Widerruf würde die Vollmacht endgültig beseitigen, ohne dass diese später wieder hergestellt werden kann, selbst wenn sich der Verdacht des Missbrauchs später nicht bestätigt.
Annett Altmann
Notarfachangestellte
Grundstücksrecht, Familienrecht, Erbrecht
Thomas Hantschke
Notarfachangestellter
Familienrecht, Erbrecht, Grundstücksrecht
Bianca Küchner
Notargehilfin
Grundstücksrecht, Familienrecht, Erbrecht
Nicole Patzelt
Notarfachwirtin
Bauträger- und Grundstücksrecht, Familienrecht, Erbrecht
Ass. jur. Carmen Tischer
Grundstücksrecht, Familienrecht, Erbrecht