Steuern quälen nicht nur Unternehmen, sondern auch den Privatmann. Laufend, also jedes Jahr, z.B. durch die Einkommenssteuer und Lohnsteuer. Im Grundstücksbereich geht es hierbei vor allem um die Versteuerung der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (VuV) oder um den Anwendungsbereich des § 23 EStG, also die gesetzliche Festlegung, unter welchen Bedingungen Gewinn aus Veräußerungsgeschäften zu versteuern ist („Spekulationssteuer“).
Wichtig ist bei § 23 EStG insbesondere die genaue Bestimmung des Zeitpunkts der sog. Anschaffung und der Veräußerung.
Einmalig werden Steuern vor allem im Erbfall oder bei Schenkungen durch die Erbschaftssteuer erhoben, die zugleich auch Schenkungssteuer ist.
Wesentlich sind hier vor allem die genaue Bestimmung und Interpretation derjenigen Bestimmungen, die bestimmte Vorgänge für steuerfrei erklären, also z.B. die Übertragung von Vermögenswerten zum Ausgleich des Zugewinns (§ 5 ErbStG), die steuerfreie Übertragung des Familienheims unter Eheleuten oder im Wege der Nachfolge von Todes wegen auch an die Kinder (§ 13 Nr. 4 ErbStG). Im Unternehmensbereich geht es vor allem um die Steuerfreiheit der Übertragung von Betriebsvermögen nach den §§ 13a, 13 b, 13c ErbStG - ganz besonders komplizierte Regelungen.
Steuererklärungen verfassen wir als Notare nicht, sodass Sie hier keinen Steuerrechner und schon gar keinen Lohnsteuerrechner finden.
Aber die wichtigen Entscheidungen zur Erbschaftssteuer und zur Einkommensteuer, die bereiten wir hier laufend auf und informieren Sie über die Entwicklung in diesem Rechtsgebiet. Hinweise für die Praxis finden Sie dabei auch.