Im Glossar von Heckschen & Salomon - Notare erhalten Sie genaue Erläuterungen zu verschiedenen Fachbegriffen, um noch mehr Transparenz in den einzelnen Fachgebieten zu schaffen.
Als Innenverhältnis bezeichnet der Jurist das Rechtsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem. Dabei handelt es sich meist um einen Auftrag. Der Vollmachtgeber kann den Bevollmächtigten durch interne Weisungen dahingehend beschränken, dass dieser seine Vertretungsmacht nicht ganz ausschöpft, beispielsweise die Vorsorgevollmacht nur gebraucht, wenn der Vollmachtgeber selbst nicht mehr in der Lage ist, für sich zu sorgen. die präzise Unterscheidung zwischen Innen und Außenverhältnis entscheidet häufig über die Praxistauglichkeit der Vorsorgevollmacht. Eine rechtliche Beratung ist empfehlenswert.
Wenn der Bevollmächtigte bei einem Vertrag sowohl auf der einen Seite (im eigenen Namen) als auch auf der anderen Seite (im Namen des Vollmachtgebers) handelt, liegt ein sogenanntes InsichGeschäft vor. Weil der Bevollmächtigte wegen der eigenen Beteiligung die Interessen des Vollmachtgebers nicht mehr objektiv wahrnehmen kann, sind gemäß § 181 BGB InsichGeschäfte nur zulässig, wenn dem Bevollmächtigten dieses InsichGeschäft gestattet wurde oder es ausschließlich zur Erfüllung einer ohnehin bestehenden Verbindlichkeit dient. Wer jedoch als Vollmachtgeber davon überzeugt ist, dass sein Vertreter nicht in einen solchen Konflikt gerät, kann in einer Vorsorgevollmacht vom Verbot des InsichGeschäftes des § 181 BGB ausdrücklich befreien. Das wird häufig unter Familienangehörigen gewünscht.
Eine Instandhaltungsrücklage ist der Anteil des Wohngeldes, welcher nicht für die laufenden Kosten anfällt, sondern für größere Maßnahmen, wie beispielsweise eine Dach oder Heizungsreparatur, angespart wird. Die Instandhaltungsrücklage gehört zum Gemeinschaftseigentum; ihre Höhe wird jährlich vom Verwalter errechnet.