Beteiligungsverträge werden nicht selten vor der Gründung einer Gesellschaft oder aber auch vor einer Kapitalerhöhung abgeschlossen. In den Beteiligungsverträgen wird zwischen den Gesellschaftern und etwaigen weiteren künftigen Gesellschaftern geregelt, wer welche Einlagen zu leisten hat, ggf. über die Einlagen hinaus Darlehen zur Verfügung zu stellen hat oder weitere Zuzahlungen schuldet. Es wird hier aber auch, in der Regel im Interesse der sog. Finanzinvestoren, geregelt, wie deren Rechte gesichert werden und wann und wie diese aus der Gesellschaft aussteigen können (sog. Exit). Eine Vielzahl von Regelungen, die sich üblicherweise in Satzungen von Gesellschaften befinden, wird in den Beteiligungsvertrag hinübergezogen.
Wird der Beteiligungsvertrag erst zu einem Zeitpunkt geschlossen, zu dem die Gesellschaft schon länger besteht, verlangen die neu beitretenden Gesellschafter (Investoren), dass die Altgesellschafter umfassende Gewährleistungen und Garantien für den bisherigen Geschäftsverlauf, die Vermögenswerte der Gesellschaft und die Geschäftserwartungen der Gesellschaft abgeben. Die Investoren, insbesondere die sog. Finanzinvestoren, wollen auch sicher sein, dass sie im Fall der Veräußerung der Gesellschaft durch einen Beteiligungsverkauf oder aber auch durch Verkauf der Vermögenswerte der Gesellschaft (sog. Asset Deal) in jedem Fall ihre sämtlichen Einlagen zurückerhalten und dafür eine sog. Verzinsung festgelegt wird. Die Kapitalgeber werden in der Regel erst dann ihr Geld investieren, wenn sie rechtlich vollumfänglich abgesichert werden, und zwar über das Maß eines Altgesellschafters hinaus. In dem Vertrag werden aber die Erhöhung des Stammkapitals und die Verteilung der neu gewonnenen Anteile ausschließlich an den oder die Kapitalgeber festgehalten. Diese verpflichten sich im Gegenzug zur Übernahme der Anteile. Oft wird auch zusätzliches Kapital, wie eine in die Rücklagen einzuzahlende Einlage, bereitgestellt, welche aber an das Erreichen bestimmter Ziele oder Meilensteine geknüpft sein kann.
Im Regelfall lässt sich der Beteiligungsvertrag (im weiteren Sinne) in den Teil des Beteiligungsvertrages und in eine Gesellschaftervereinbarung aufgliedern. Insgesamt soll die Verbindung der Altgesellschafter zum neuen Gesellschafter, dem Investor, geregelt werden. Der Beteiligungsvertrag (im engeren Sinne) hält die Verpflichtung der Gesellschafter zur Erhöhung des Stammkapitals fest und die alleinige Möglichkeit des Investors, die Gesellschaftsanteile zu übernehmen. Die Gesellschaftervereinbarung dagegen stellt die schuldrechtlichen Verpflichtungen der Gesellschafter untereinander dar. Sog. Tag-Along-Klauseln (Mitveräußerungsrechte), Drag-Along-Klauseln (Mitveräußerungspflichten) oder Put- und Call-Optionen (Andienungsrechte und pflichten) werden als Mitveräußerungsrechte in der Gesellschaftsvereinbarung geregelt. Dort müssen sie nicht offengelegt werden und ermöglichen dennoch einen Ausweg. Obligatorische Satzungsbestandteile werden nicht Teil der Gesellschaftervereinbarung.
Der größte Vorteil der Beteiligungsverträge ist die fehlende Registerpublizität, d.h. der Vertrag und dessen Inhalt muss nicht im Handelsregister veröffentlicht werden. Da auch das Rechtsverhältnis der Gesellschafter üblicherweise im Beteiligungsvertrag geregelt wird, verliert die Satzung an Bedeutung. Das Risiko dieser Beteiligungsvereinbarungen besteht aber darin, dass derartige Vereinbarungen auf weitere Gesellschafter, die in Zukunft in die Gesellschaft eintreten, nicht ohne Weiteres übergehen, sondern sichergestellt werden muss, dass neu eintretende Gesellschafter ihren Beitritt zum Beteiligungsvertrag erklären. Dies wird in der Regel dadurch erreicht, dass Übertragungen von Geschäftsanteilen unter den Zustimmungsvorbehalt gestellt werden und diese Zustimmung nur erteilt werden darf, wenn neu beitretende Gesellschafter auch der Beteiligungsvereinbarung beitreten. Nicht selten wird übersehen, dass bei der Insolvenz eines Gesellschafters der Insolvenzverwalter berechtigt ist, die Anteile zu veräußern, und zwar auch ohne Zustimmung der Gesellschaft oder der Mitgesellschafter. Für diesen Fall muss in der Satzung der Gesellschaft (nicht nur im Beteiligungsvertrag) vorgesehen werden, dass im Fall der Insolvenz eines Gesellschafters der Anteil eingezogen werden kann oder aber der Insolvenzverwalter verpflichtet ist, den Anteil auf einen Alt- oder einen anderen Neugesellschafter zu übertragen.
Ein weiterer Vorteil soll die fehlende Beurkundungsbedürftigkeit bestimmter Teile oder Vereinbarungen des Vertrages und die sich daraus ergebende, scheinbare Kostenersparnis sein. Oftmals werden dem Unternehmen die anfallenden Notarkosten aufgebürdet. Deshalb erscheint es den Beteiligten auf den ersten Blick günstiger, auf die privatschriftliche Form zurückzugreifen. Gerade dort werden aber die elementaren Abreden festgehalten. Im schlimmsten Fall wäre damit die ganze Investitionsgestaltung wegen Formunwirksamkeit hinfällig.
Grundsätzlich richtet sich die Notwendigkeit der Beurkundung nach dem Inhalt des Vertrages.
Nach überwiegend herrschender Meinung unterfällt bei internen Finanzierungsrunden die Übernahmeerklärung des Investors nicht der Formvorschrift des § 55 Abs. 1 GmbHG. Ob dies ebenso bei externen Finanzierungsrunden, wenn also neue Geschäftsanteile von einem Investor übernommen werden, der nicht aus dem Kreis der Altgesellschafter stammt, ist, ist bisher gerichtlich nicht entschieden. In der Literatur wird allerdings vermehrt vertreten, dass keine besonderen Formerfordernisse eingehalten werden müssen. Die Stimmbindungsvereinbarung, also die Verpflichtung der Gesellschafter gegenüber dem Investor zur Satzungsänderung, ist nach herrschender Meinung nicht nach § 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG beurkundungspflichtig. Die anteilsbezogenen Mitveräußerungsrechte müssen dagegen der Form des § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG entsprechen. Ebenso müsste nach §§ 6, 13 125 Satz 1, 193 Abs. 3 Satz 1 UmwG eine Verpflichtung der Gesellschafter zur Durchführung von Umwandlungsmaßnahmen der notariellen Form. Zuletzt bedürfte eine Änderung von § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG unterfallenden Gesellschaftervereinbarungen der Form des § 15 Abs. 4 Satz 2 GmbHG wegen des Vollständigkeitsgrundsatzes der Rechtsprechung.
Da, wie dargestellt, die Rechtslage rund um die Beurkundungsbedürftigkeit der Beteiligungsverträge weder einfach noch unumstritten ist, kann nur ausdrücklich empfohlen werden, sich von einem Notar oder Fachanwalt beraten zu lassen.
Christin Claußnitzer
Notarfachangestellte
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Ass. jur. Bastian Kreß, LL.M.
Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Grenzüberschreitende Umwandlungen
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