Der Entschluss zur Gründung einer Stiftung kann unterschiedlichen Beweggründen entspringen. Bei einigen Stiftern spielen unternehmerische Motive die entscheidende Rolle. So kann beispielsweise die Einrichtung einer Stiftung der Zersplitterung von Unternehmen infolge von Erbauseinandersetzungen vorbeugen oder eine spätere Kurskorrektur verhindern, die nicht dem Willen des Unternehmers entspricht. In diesem Sinne ist eine Stiftung ein wirksames Instrument zur Wahrung der Unternehmenskontinuität, das die Regelung der Unternehmensnachfolge flankiert.
Bei anderen Stiftern dagegen kommt gemeinnützigen Motiven eine zunehmend stärkere Bedeutung zu.
Was auch immer in Ihrem Fall zutrifft: Das Notariat Heckschen & Salomon aus Dresden unterstützt Sie in allen notariellen Fragen, die mit der Gründung und Verwaltung einer Stiftung einhergehen. Wir beraten Sie zu möglichen Steuerbegünstigungen und zu Fragen der Steuerfreiheit von Zuwendungen an eine Stiftung.
Die Zahl der zur Förderung gemeinwohlorientierter Zwecke errichteten Stiftungen ist zuletzt kontinuierlich gestiegen. Dank günstiger Bedingungen wuchsen in den vergangenen Jahrzehnten ansehnliche private Vermögen heran – und in einigen Fällen werden diese nicht oder nur zum Teil zur Absicherung von Familienangehörigen benötigt.
Gleichzeitig stößt in nahezu allen gesellschaftlichen Bereichen die staatliche Leistungsfähigkeit an ihre Grenzen. Viele wünschenswerte, das Gemeinwohl fördernde Projekte könnten ohne privaten Vermögenseinsatz gar nicht mehr realisiert werden. Der Gesetzgeber hat das erkannt und dem Stiftungsgedanken durch Verbesserungen des rechtlichen und steuerlichen Rahmens weitere Impulse verliehen, sodass auch künftig mit einer wachsenden Bedeutung privater Stiftungen zu rechnen ist.
Auch steuerliche Vorteile können ein Beweggrund zur Gründung einer Stiftung sein. Diese können Sie jedoch nur dann beanspruchen, wenn der Stiftungszweck sich im Rahmen der steuerlich geförderten Zwecke bewegt. Rechtlich betrachtet ist eine Stiftung ein verselbständigtes rechtsfähiges Vermögen, das Sie als Stifter der dauerhaften Förderung eines bestimmten Stiftungszweckes widmen.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügt die rechtsfähige Stiftung über Organe und eine Stiftungssatzung. Die rechtsfähige Stiftung entsteht durch den Abschluss des Stiftungsgeschäftes und dessen Anerkennung durch die Stiftungsbehörde (§ 80 Abs. 1 BGB).
Welchem konkreten Zweck die Stiftung dienen soll, entscheiden Sie als Stifter bei deren Errichtung. Diesen sogenannten Stifterwillen haben die Organe der Stiftung zu verwirklichen. Die Stiftung hat keine Mitglieder, sondern existiert nach ihrer Errichtung unabhängig von Ihnen als Stifter oder anderen Personen, etwa den Nutznießern ihres Wirkens. Dies macht sie „unsterblich“.
Eine herausragende Eigenschaft der Stiftung ist zudem die grundsätzliche Unabänderlichkeit des Stifterwillens: Ist das Stiftungsgeschäft von der Stiftungsbehörde anerkannt worden, kann auch der Stifter selbst das Stiftungsgeschäft nicht mehr einseitig widerrufen (§ 81 Abs. 2 BGB). Nach der Anerkennung ist er sogar zur Übertragung des gestifteten Vermögens auf die Stiftung verpflichtet (§ 82 BGB).
Entsprechend der Vielfalt ihrer Aufgaben existieren Sonderformen, beispielsweise die unternehmensverbundene Stiftung oder die Familienstiftung. Neben der rechtsfähigen Stiftung des privaten Rechts hat die unselbständige Stiftung vor allem bei kleineren Stiftungsvermögen eine nicht zu unterschätzende Bedeutung erlangt.
Die privaten Stiftungen unterliegen der Stiftungsaufsicht des jeweiligen Bundeslandes. Steuerrechtlich interessant sind insbesondere mögliche Steuerbegünstigungen der Stiftung selbst und die Frage der Steuerfreiheit von Zuwendungen an eine Stiftung.
Annett Altmann
Notarfachangestellte
Grundstücksrecht, Familienrecht, Erbrecht
Thomas Hantschke
Notarfachangestellter
Familienrecht, Erbrecht, Grundstücksrecht
Bianca Küchner
Notargehilfin
Grundstücksrecht, Familienrecht, Erbrecht
Nicole Patzelt
Notarfachwirtin
Bauträger- und Grundstücksrecht, Familienrecht, Erbrecht
Ass. jur. Carmen Tischer
Grundstücksrecht, Familienrecht, Erbrecht