Glossar

Im Glossar von Heckschen & Salomon - Notare erhalten Sie genaue Erläuterungen zu verschiedenen Fachbegriffen, um noch mehr Transparenz in den einzelnen Fachgebieten zu schaffen.

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Abgeschlossenheitsbescheinigung

Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung der Bauaufsichtsbehörde ist erforderlich, um ein Gebäude in selbständige Raumeinheiten aufzuteilen.

Abnahme

Eine Abnahme ist die Entgegennahme des Baus durch den Käufer, bei der geprüft wird, ob der Bauträger wie versprochen gebaut hat, also keine wesentlichen Mängel vorliegen.

Abschriftsbeglaubigung

Bei der Abschriftsbeglaubigung bestätigt der Notar, dass die Abschrift mit der Urschrift übereinstimmt. Derartige Beglaubigungen werden häufig zur Vorlage bei Behörden, Arbeitgeber etc. verlangt. Während der Bürozeiten erstellen wir diese Abschriftsbeglaubigungen unverzüglich. Eine Terminvereinbarung ist nicht zwingend erforderlich.

Adoption

Adoption ist die Annahme eines fremden Kindes als eigenes. Das Gesetz unterscheidet zwischen der Adoption Minderjähriger und der von Volljährigen. Dabei geht das Gesetz von der Minderjährigenadoption als dem Regelfall aus. Die Adoption bedarf eines notariell beurkundeten Antrages des Annehmenden, der nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung oder durch einen Vertreter gestellt werden darf. Neben dem Antrag können die Einwilligungen des Kindes, der Eltern des Kindes, des Ehegatten des Annehmenden und des Ehegatten des anzunehmenden Kindes erforderlich sein, die ebenfalls notariell beurkundet werden müssen. Die Grundvoraussetzungen sind für beide Arten der Adoption jedoch gleich.

Adoptiveltern

Adoptiveltern sind im Normalfall ein Ehepaar gemeinsam. Möglich ist ausnahmsweise auch die Adoption durch einen Ehepartner alleine, z.B. kann ein Ehegatte sein Stiefkind adoptieren. Die Adoption durch einen Alleinstehenden unterliegt strengeren Anforderungen. Das Mindestalter der Adoptiveltern beträgt normalerweise 25 Jahre.

Alleinverdienerehe

Bei der sogenannten Alleinverdienerehe, früher auch Hausfrauenehe genannt, ist nur ein Ehegatte berufstätig, der andere widmet sich dem Haushalt und der Kindererziehung. In so einem Fall hat der Zugewinnausgleich im Fall der Scheidung Sinn; also die Verpflichtung desjenigen Ehegatten der während der Ehe mehr Vermögen erworben hat, die Hälfte dieses mehr Erworbenen an den anderen auszuzahlen. Die gemeinsame Lebensplanung der Partner geht dahin, dass der eine Ehepartner wegen der Ehe auf berufliche Qualifikation und Berufstätigkeit verzichtet. Er kann dadurch kein Vermögen bilden, was ein ehebedingter Nachteil ist. Durch diese Haushalts und Erziehungstätigkeit hat der andere Ehegatte dagegen die Möglichkeit, sich ganz seinem Beruf zu widmen und Vermögen zu bilden. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf Unterhalt nach der Scheidung. Dem während der Ehe nicht berufstätigen Ehegatten ist es oft nicht zumutbar, nach der Ehe (wieder) erwerbstätig zu werden. Man spricht hier von ehebedingter Unterhaltsbedürftigkeit. In sehr vielen Fällen verhält sich das aber anders. Grund für die fehlende Vermögensbildung eines Partners ist oft nicht die Ehe. Auch ohne Ehe hätte oft keine reale Absicht bestanden, eine lukrative Berufstätigkeit zu finden, mit welcher Vermögen gebildet werden kann. Hier kann als Regelungsmöglichkeit sinnvoll sein, den Anspruch auf Zugewinnausgleich ganz auszuschließen oder zumindest dessen Umfang individuell auszugestalten. Auch eine zeitliche Begrenzung oder die Höhe der Unterhaltsansprüche können individuell vereinbart werden.

Alternativen

1. Vorübergehende Belastung des Gesamtgrundstückes
Der Verkäufer erlaubt dem Käufer, zunächst den gesamten Grundbesitz, also nicht nur die vertragsgegenständliche Teilfläche, mit einer Finanzierungsgrundschuld zu belasten und diese Grundschuld in das Grundbuch eintragen zu lassen. Der Verkäufer ist durch spezielle Vertragsausgestaltungen geschützt. Abwicklungsschwierigkeiten kann es dann geben, wenn die verkaufte Teilfläche nicht vertragsgemäß vermessen wird und über das Ergebnis der Vermessung zwischen den Parteien untereinander und/oder ggf. auch mit der Bank Streit entsteht.

2. Belastung der Teilfläche, Aussetzung der Grundpfandrechtsvorlage beim Grundbuchamt
Sollte der Verkäufer gleichwohl nicht bereit sein, der den Käufer finanzierenden Bank das Gesamtgrundstück wenn auch nur für eine Übergangszeit als dingliche Sicherheit zur Verfügung zu stellen, hat der Käufer nur die Möglichkeit, die Grundschuld zu Lasten der verkauften Teilfläche beim Notar zu bestellen. Eine Eintragung der Grundschuld ist dann aber vor Kaufpreisfälligkeit nicht möglich. Der Käufer kann seiner Bank dann als Sicherheit bis zur Eintragung der Grundschuld nur seinen durch Vormerkung gesicherten Anspruch auf Eigentumsverschaffung verpfänden und dies bei der im Grundbuch eingetragenen Eigentumsvormerkung vermerken lassen (Vormerkungspfändung).

Amt

Der Notar wird als Amtsperson vom jeweiligen Ministerium der Justiz ernannt. Bei der Auswahl der Bewerber werden strenge Maßstäbe angelegt. Jeder Notar hat eine mehrjährige Spezialausbildung durchlaufen, die nicht nur seine fachliche Qualifikation, sondern auch seine soziale Kompetenz in schwierigen Verhandlungssituationen (z.B. dem Abschluß von Scheidungsvereinbarungen) sicherstellen soll. Die Berufe des Notars und des Rechtsanwalts sind im Freistaat Sachsen voneinander getrennt.

Anerkennung durch die Stiftungsbehörde

Gemäß § 80 Abs. 1 BGB erlangt die Stiftung ihre Rechtsfähigkeit durch Anerkennung der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Die Anerkennung ist ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt der Stiftungsbehörde. Entsprechend der Neufassung des § 80 Abs. 2 BGB hat der Stifter bundeseinheitlich einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Anerkennung, wenn das Stiftungsgeschäft den (formellen) Anforderungen des § 81 Abs. 1 BGB genügt, die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszweckes gesichert erscheint und der Stiftungszweck das Gemeinwohl nicht gefährdet.

Anteile an einer Gesellschaft

Anteile des Erblassers an einer Aktiengesellschaft oder einer GmbH fallen in seinen Nachlass. Ist der Erblasser jedoch Gesellschafter einer OHG oder KG, so treten Schwierigkeiten auf: Ohne eine adäquate Regelung im Gesellschaftsvertrag werden die Erben des Gesellschafters zwar nicht Gesellschafter. Die Gesellschaft kann sich aber finanziellen Ausgleichsansprüchen ausgesetzt sehen, die sogar zu einer Aufgabe der Gesellschaft durch die verbliebenen Gesellschafter zwingen.Auch wenn der Gesellschaftsvertrag pauschal vorsieht, dass die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt werden soll, führt das zu Besonderheiten: Gesellschafterin wird hier nicht die Erbengemeinschaft sondern die einzelnen Miterben in eigener Person. Auch dies kann z.B. bei zahlreichen Erben die Handlungsfähigkeit einer Gesellschaft erheblich einschränken. Deshalb kann der Gesellschaftsvertrag auch vorsehen, dass nur ein Erbe Gesellschafter wird. Dieser Erbe ist dann, wenn er nach dem Erbfall in die Gesellschaft eintritt, wiederum erbrechtlichen Ausgleichsansprüchen der Miterben ausgesetzt. Dringend anzuraten ist, hier beizeiten Vorsorge zu treffen, sowohl im Hinblick auf den Erbgang als auch den Gesellschaftsvertrag und beides aufeinander individuell abzustimmen.

Aufenthaltsbestimmung

Die Aufenthaltsbestimmung ist die Wahl und Bestimmung des Wohnsitzes und des Ortes, an dem sich eine Person tatsächlich aufhalten soll.

Auflassung

Die Auflassung ist die Einigung darüber, dass der Käufer Eigentümer wird.

Auflassungsvormerkung

Die Eigentumsumschreibung auf den Käufer dauert beim Grundbuchamt oft viele Monate. Deshalb sieht der Grundstückskaufvertrag vor, dass zugunsten des Käufers zuerst eine sogenannte "Auflassungsvormerkung" in das Grundbuch eingetragen wird. Diese Eintragung ist normalerweise innerhalb einiger Wochen zu erhalten; der Notar beantragt sie unmittelbar nach der Beurkundung des Kaufvertrages. Die Vormerkung sichert den Käufer dagegen ab, dass der Verkäufer das Grundstück anderweitig übereignet oder es nach Beurkundung des Kaufes etwa mit Grundschulden belastet, deren Eintragung der Käufer nicht zugestimmt hat. Auch wenn der Verkäufer in Insolvenz fällt, kann der Käufer aufgrund der Vormerkung dennoch die Eigentumsübertragung auf sich verlangen. Auf Käuferseite muss festgelegt werden, in welchem Verhältnis mehrere Käufer kaufen: Wollen die Käufer Miteigentümer werden; wenn ja, mit welchen Quoten?

Aufwendungen, Schenkungen und Verbindlichkeiten

Partner haben oft auf Grundlage der nichtehelichen Lebensgemeinschaft finanzielle Nachteile erlitten. Im Falle der Aufhebung der Lebensgemeinschaft können erhebliche Ungerechtigkeiten auftreten, wenn die Partner nicht rechtzeitig geeignete Regelungen etwa im Rahmen eines Partnerschaftsvertrages getroffen haben.Konfliktträchtig ist zunächst der Fall, dass ein Partner Aufwendungen zum Bau eines Hauses auf dem Grundstück des anderen gemacht hat; sei es durch Mithilfe am Bau oder durch finanzielle Unterstützung. Hat ein Partner im Geschäft des anderen unentgeltlich mitgearbeitet, geschah dies meist in der Erwartung, dass die Partnerschaft Bestand hat. Auch in Fällen, in denen ein Partner dem anderen eine Ausbildung ermöglicht oder teure Geschenke in der Hoffnung des Fortbestandes der Beziehung gemacht hat, können nach Beendigung der Partnerschaft Ungerechtigkeiten auftreten. Hat ein Partner die Schulden des anderen getilgt, tat er dies meist nur auf Grundlage der Lebensgemeinschaft.Um Streitigkeiten über die vermögensrechtliche Abwicklung der beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu vermeiden, sollten diese in einem Partnerschaftsvertrag geregelt werden. Oft bietet sich die Vereinbarung pauschaler Abfindungssummen an, um spätere Streitigkeiten über Einzelposten zu vermeiden.

Auseinandersetzung über sonstiges eheliches Vermögen

Hier sollten die Eheleute im Rahmen der Scheidungsvereinbarung genau auflisten, welche Vermögensgegenstände dem jeweiligen Ehegatten zufallen sollen, ggfs. unter Anrechnung auf einen etwaigen Zugewinnausgleichsanspruch. Soweit den Ehegatten ein Hausgrundstück zu jeweils hälftigem Miteigentum gehört, sollten sich die Eheleute über die Zuordnung auf einen der Ehegatten sowie die Kapital oder rentenmäßige Abfindung des anderen Ehegatten verständigen. Eine ansonsten drohende Auseinandersetzung im Wege der Teilungsversteigerung, die jeder Ehepartner einseitig anstrengen kann, bedeutet fast immer, dass der Grundbesitz unter dem Verkehrswert verwertet wird.

Außenverhältnis

Juristen bezeichnen das Rechtsverhältnis zwischen Vollmachtgeber und Dritten (beispielsweise Geschäftspartnern) als Außenverhältnis. Dessen Gestaltung entscheidet darüber, wann eine Erklärung des Bevollmächtigten den Vollmachtgeber bindet. Davon zu unterscheiden sind Beschränkungen des Bevollmächtigten im sogenannten Innenverhältnis, die in der Regel keine Wirkung auf das Außenverhältnis haben.

Ausfertigung

Das Original der notariell beurkundeten Vollmacht verbleibt beim Notar. Die Ausfertigung ist eine „amtliche Kopie“ dieser Urschrift. Sie kann im Rechtsverkehr wie das Original eingesetzt werden.