Das Recht zur Selbstbestimmung über den eigenen Körper schützt als niedergelegtes Grundrecht gerade auch in Grenzsituationen des Lebens vor Fremdbestimmung.
Jede in die körperliche Integrität des Patienten eingreifende ärztliche Maßnahme, mag sie der Lebenserhaltung / Lebensverlängerung oder der Palliativ-Medizin dienen, bedarf somit der Einwilligung, ansonsten stellt sie eine Körperverletzung dar. In diesem Fall hilft die Patientenverfügung weiter.
Die Patientenverfügung ist eine schriftliche Erklärung, in der Sie für den Fall ihrer Einwilligungsunfähigkeit festlegen, „ob Sie in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen ihres Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder sie untersagen (vgl. § 1901 a Abs. 1 BGB).“
Die Abgabe einer Patientenverfügung kann nur durch volljährige geschäftsfähige Personen erfolgen und muss unterschrieben sein. Ansonsten bedarf die Patientenverfügung keiner besonderen Form. Sie kann zudem jederzeit geändert oder formlos widerrufen werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sie notariell beurkundet wurde.
Eine wirksam errichtete und inhaltlich zulässige Patientenverfügung ist sowohl für Angehörige als auch für Ärzte und das Betreuungsgericht bindend. Besteht ein Dissens zwischen dem Patientenvertreter (meist der Bevollmächtigte) und dem behandelnden Arzt, so hat das Betreuungsgericht final verbindlich zu entscheiden.
Die Kosten für eine Patientenverfügung sind gesetzlich geregelt. Der Geschäftswert ist gemäß § 36 II GNotKG nach billigem Ermessen zu bestimmen, da es sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit handelt. In der Regel dürfte ein Geschäftswert von 5.000,00 € angemessen sein.
Das Gesetz legt für die Beurkundung einer Patientenverfügung eine 1,0 Gebühr fest, mindestens 60,00 €.
Sofern Sie Ihre Patientenverfügung lediglich notariell beglaubigen lassen möchten (Unterschriftsbeglaubigung), fällt eine 0,2 Gebühr an, mindestens 20 Euro und höchstens 70 €.
Eine notarielle Beurkundung der Patientenverfügung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Allerdings können wir Ihnen als Notare mit unserer Erfahrung und unserem Fachwissen helfen, Ihre Patientenverfügung so genau und konkret wie möglich abzufassen. Denn die Wirksamkeit einer Patientenverfügung ist auch von der in ihr gewählten Formulierung abhängig (BGH, Beschluss vom 06.07.2016 – XII ZB 61/16). Allgemeine Formulierungen, beispielsweise zur Ablehnung lebensverlängernder Maßnahmen, sind keine ausreichenden Anweisungen und daher für die behandelnden Ärzte nicht bindend. In diesen und allen anderen Fragen ist das Notariat Heckschen & Salomon in Dresden ein zuverlässiger Ansprechpartner.
Bei Vorliegen einer schweren, zum Tod führenden Krankheit oder dauerhafter Organschädigung könnte es beispielsweise Ihr Wunsch sein, dass der Arzt auf lebensverlängernde Maßnahmen, Wiederbelebungsmaßnahmen oder künstliche Ernährung verzichtet. In der Regel wird dann verfügt, dass lediglich Schmerzen behandelt und lindernde Maßnahmen ergriffen werden. Liegt eine solche schriftliche Willensbekundung nicht vor, wird der Arzt im Zweifel die künstliche Lebensverlängerung veranlassen.
Darüber hinaus können in der Patientenverfügung auch Entscheidungen zur Organspende und Transplantation getroffen werden. Zudem kann der Sterbeort und die zugehörige Begleitung festgelegt werden sowie persönliche Wertvorstellungen, die eigene Einstellung zum Leben und Sterben und religiöse Anschauungen ergänzt werden.
Wichtig bei der Patientenverfügung ist, dass auch eine Rücksprache mit dem Arzt vorgenommen wird und der Berater bei Errichtung der Patientenverfügung über den Gesundheitszustand aufgeklärt wird. So können dann individuelle Patientenverfügungen errichtet werden.
Zwingend erforderlich ist ein Notartermin, wenn Sie – zum Beispiel aufgrund einer Lähmung oder nach einem Schlaganfall – das Dokument nicht selbst unterschreiben können oder wenn die Vorsorgevollmacht Grundstücks- und gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten umfassen soll. Nehmen Sie zudem gerne Kontakt zu uns auf, wenn Sie eine Patientenverfügung benötigen.
Das Aufsetzen einer Patientenverfügung neben einer Vorsorgevollmacht ist beispielsweise bei der Diagnose einer tödlichen Erkrankung zu empfehlen, um die künftige Betreuung als auch die Behandlung zu regeln.
Die Kombination von Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ist darüber hinaus grundsätzlich empfehlenswert, weil dann eine Person des Vertrauens überwachen kann, ob die Ärzte dem Willen des Patienten gerecht werden. In diesem Fall ist es zwingend erforderlich, dass Sie einen Notar zurate ziehen. Informieren Sie sich gern auch vorab mit unserem Beitrag "Vorsorgevollmacht & Patientenverfügung", wo wir auch ein ausführliches Video zum Thema für Sie bereithalten.
Kontaktieren Sie unser Dresdner Notariat und lassen Sie sich von uns bei der Formulierung Ihrer Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht beraten!
Annett Altmann
Notarfachangestellte
Grundstücksrecht, Familienrecht, Erbrecht
Thomas Hantschke
Notarfachangestellter
Familienrecht, Erbrecht, Grundstücksrecht
Bianca Küchner
Notargehilfin
Grundstücksrecht, Familienrecht, Erbrecht
Nicole Patzelt
Notarfachwirtin
Bauträger- und Grundstücksrecht, Familienrecht, Erbrecht
Ass. jur. Carmen Tischer
Grundstücksrecht, Familienrecht, Erbrecht