Das Sorgerecht umfasst die tatsächliche Sorge für alle persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten des Kindes einschließlich der entsprechenden Vertretungsbefugnis. Zur Personensorge gehört beispielsweise die Pflege, Erziehung, Wohnsitzbestimmung, Ausbildung, Berufswahl und Bestimmung über ärztliche Maßnahmen.
Bei unverheirateten Paaren erhält der leibliche Vater nicht unmittelbar das Sorgerecht. Das alleinige Sorgerecht steht zunächst der Mutter zu. Die Eltern können das gemeinsame Sorgerecht erhalten, wenn sie in unserem Notariat eine Sorgeerklärung abgeben. Dies kann sogar schon vor der Geburt des Kindes geschehen. Vorher muss der Vater allerdings seine Vaterschaft anerkennen.
Haben die Eltern bei einer Scheidung das gemeinsame Sorgerecht, bleibt es grundsätzlich auch nach der Scheidung erst einmal dabei. Allerdings kann jeder der beiden Elternteile beim Familiengericht das alleinige Sorgerecht beantragen. Ohne einvernehmliche Regelung entscheidet dann das Gericht zum Wohl des Kindes. Oft heißt das für die Kinder, dass sie sich vor Gericht für Vati oder Mutti entscheiden müssen – eine Situation, die ihnen die Eltern ersparen sollten. Natürlich können die Eltern auch gemeinsam festlegen, dass sich ein Elternteil in Zukunft um den Nachwuchs kümmert. Dazu müssen sich aber beide Elternteile einig sein. Das Familiengericht ordnet daraufhin die gewünschte Regelung an.
Im Gegensatz dazu erhalten Eheleuten für ein Neugeborenes automatisch das gemeinsame Sorgerecht.
Wird ein nicht leibliches Kind adoptiert, erhält bzw. erhalten der bzw. die Annehmende(n) die elterliche Sorge. Dagegen können Pflegeeltern oder Stiefeltern nur vereinzelte Sorgebefugnisse erlangen.
Leben die Eltern getrennt und haben sie das gemeinsame Sorgerecht, so müssen sie wichtige Entscheidungen gemeinsam treffen. Entscheidungen des täglichen Lebens trifft dagegen der Elternteil bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält.
Leben die Eltern getrennt, verbleibt in der Regel zumindest ein Umgangsrecht bei dem Elternteil ohne Sorgerecht. Dies schließt auch Auskunftsrechte über die persönlichen Verhältnisse des Kindes ein. Dazu können und sollten die Eltern, etwa in einer Scheidungsvereinbarung, weitere Details festlegen. Zum Beispiel, ob und zu welcher Zeit ein Urlaub der Kinder mit dem anderen Elternteil möglich ist, wer welche Feiertage und welche Wochenenden mit dem Kind verbringt.
Annett Altmann
Notarfachangestellte
Grundstücksrecht, Familienrecht, Erbrecht
Thomas Hantschke
Notarfachangestellter
Familienrecht, Erbrecht, Grundstücksrecht
Bianca Küchner
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Nicole Patzelt
Notarfachwirtin
Bauträger- und Grundstücksrecht, Familienrecht, Erbrecht
Ass. jur. Carmen Tischer
Grundstücksrecht, Familienrecht, Erbrecht