Elterliche Sorge: Formalitäten rund um die Eltern-Kind-Beziehung

Zu unseren notariellen Aufgaben gehört auch das Familienrecht. Hierbei befassen wir uns in der Regel mit allem, was das rechtliche Verhältnis zwischen Eltern und Kindern angeht, gerade auch in schwierigen Situationen wie einer Scheidung. Sie können bei den Notaren Heckschen & Salomon aus Dresden aber auch (gemeinsame) Sorgeerklärungen abgeben oder Vaterschaftsanerkennungen beantragen. Wenn Sie ein Kind adoptieren wollen, haben Sie die Möglichkeit, bei uns den entsprechenden Antrag in notarieller Form zu stellen. Generell beraten wir Sie als Notariat umfassend zu allen rechtlichen Folgen Ihrer Erklärungen in Hinblick auf die elterliche Sorge.


Alleiniges Sorgerecht, gemeinsames Sorgerecht oder geteiltes Sorgerecht?

Während bei verheirateten Paaren für ein Neugeborenes automatisch das gemeinsame Sorgerecht gilt, verhält es sich bei unverheirateten Paaren anders. Hier erhält der Vater nicht unmittelbar das Sorgerecht für das Kind. Das alleinige Sorgerecht steht zunächst der Mutter zu. Die Eltern können das gemeinsame Sorgerecht erhalten, wenn sie in unserem Notariat eine Sorgeerklärung abgeben. Wenn sich ein verheiratetes Paar scheiden lässt, so steht zunächst beiden Eltern das geteilte Sorgerecht zu. Der Vater oder die Mutter können auch das alleinige Sorgerecht anstreben. Hierzu muss der andere Elternteil im Regelfall aber sein Einverständnis geben. Können sich die Eltern bei der Trennung nicht einigen, muss das Familiengericht entscheiden, was dem Wohl des Kindes entspricht.

Erübrigt sich eine Adoption der Kinder meines Partners, wenn ich ihn heirate?

Nein, im rechtlichen Sinne nicht. Heiratet zum Beispiel eine Frau einen Mann, der schon Kinder aus einer anderen Beziehung hat, so entstehen durch die Heirat keine verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen der Frau und den Kindern. Vielmehr wird ein Verwandtschaftsverhältnis erst über die Annahme der Kinder, also eine Adoption hergestellt. Eine Adoption ist nur dann zulässig, wenn dies dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Adoptierenden und dem Kind ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Hierfür braucht es zwei Schritte: Sie können zunächst in unserem Notariat in Dresden die Adoption beantragen. Danach entscheidet das Familiengericht über den Adoptionsantrag. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen, die erforderlichen Einwilligungen und der Antrag in notarieller Form vor, spricht das Familiengericht die Adoption aus. Das Adoptivkind wird dann einem ehelichen Kind gleichgestellt, es erwirbt gegenüber seinen Adoptiveltern alle entsprechenden Rechte und Pflichten.


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Annett Altmann

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Hendrik Streicher, LL.B.

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Ass. jur. Carmen Tischer

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