Der eingetragene Kaufmann

Wer ist Kaufmann im Sinne des HGB?

Nach § 1 Abs. 1 HGB ist Kaufmann bzw. Kauffrau, wer ein Handelsgewerbe betreibt. Gewerbe ist jede Tätigkeit, die frei zugänglich, auf gewisse Dauer ausgerichtet, mit Gewinnerzielungsabsicht und selbständig betrieben wird und nicht zur Verwaltung eigenen Vermögens, der Urproduktion oder den freien Berufen zählen. Die „freien Berufe“ erschließen sich aus
§ 1 Abs. 2 PartGG. Dazu zählen vor allem höhere Dienstleistungen, Kunst und Wissenschaft.

Ein Handelsgewerbe ist gemäß § 1 Abs. 2 HGB jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, das Unternehmen erfordert nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb. Der zunächst etwas ungewöhnlich anmutende Wortlaut des § 1 Abs. 2 HGB drückt aus, dass bei Einzelunternehmern der Betrieb eines Handelsgewerbes grundsätzlich vermutet wird.

Kennzeichnend für ein Handelsgewerbe ist zum Beispiel der Umsatz (bei Dienstleistungen ca. 250.000 €, bei industriellen Erzeugnissen 500.000 € und bei Handelsvertretern 100.000 €), die Zahl der Mitarbeiter, Größe des Warenangebotes und des Kundenkreises. Maßgeblich ist dabei eine Gesamtwürdigung der tatsächlichen Umstände.

Abzugrenzen ist das Handelsgewerbe vom sogenannten Kleingewerbe. Hier liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HGB gerade nicht vor. Zum Beispiel aufgrund eines geringeren Umsatzes oder Fehlen besonderer Einrichtungen zur Buchführung, Bilanzierung, etc. Ein solcher Aufwand ist beim Kleinunternehmer auch nicht notwendig, da das Umsatzvolumen und die Geschäftsabläufe überschaubar bleiben. Stattdessen wird der Gewinn anhand einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt.


Müssen sich gewerbliche Einzelunternehmer in das Handelsregister eintragen lassen?

Wer ein Handelsgewerbe betreibt, ist bereits kraft Gesetz Kaufmann oder Kauffrau. Die kaufmännischen Vorschriften des HGB finden „automatisch“ Anwendung. Man spricht daher vom sog. „Ist-Kaufmann“. Diese Personen sind dazu verpflichtet, sich in das Handelsregister eintragen zulassen. Ein Eintrag im Handelsregister ist für die Kaufmannseigenschaft jedoch nicht konstitutiv und dient dazu, die Öffentlichkeit auf die besondere Rechtsstellung hinzuweisen.

Kleingewerbetreibende fallen dagegen nicht unmittelbar unter das HGB. Die kaufmännischen Sonderrechte wie das Führen einer Firma (§ 17 HGB), aber auch die kaufmännischen Pflichten (z. B. erhöhte Sorgfaltspflichten nach
§§ 347, 377 HGB oder Inventur gemäß §§ 240 ff. HGB), kommen nicht zwangsläufig zur Anwendung.

Allerdings können sich Kleingewerbetreibende freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen, § 2 HGB. In diesem Fall führt die Eintragung zur Kaufmannseigenschaft und wirkt damit konstitutiv. Weil diese Eintragung jedoch nicht von einer gesetzlichen Pflicht, sondern der eigenen unternehmerischen Entscheidung ausgeht, bezeichnet man diese Kaufleute auch als „Kann-Kaufleute“.

Ebenso können sich land- und forstwirtschaftliche Betriebe freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen und gelten dann als „Kann-Kaufmann“ im Sinne von § 3 HGB.


Wann lohnt sich eine Eintragung des freiwilligen Kaufmanns in das Handelsregister?

Eine Eintragung in das Handelsregister erhöht die Seriosität und Glaubwürdigkeit eines Unternehmens. Denn die Angaben stehen gemäß
§ 9 HGB der Allgemeinheit zur Verfügung. Außerdem überprüft das zuständige Amtsgericht die relevanten Informationen auf dessen Richtigkeit.

Die Kaufmannseigenschaft wird im Geschäftsverkehr durch die Abkürzung „e. K.“ oder „e. Kfm.“ nach außen signalisiert. Ebenso können Kaufleute unter einem Namen ihrer Wahl im Geschäftsverkehr auftreten (= Firma) und unter ihrer Firma klagen oder verklagt werden, § 17 HGB. Daher bringen Vertragspartner einem Kaufmann mehr Vertrauen entgegen. Banken erklären sich eher dazu bereit, Darlehen zu gewähren. Letzteres sollte von großer Bedeutung sein, wenn durch das Gewerbe eine wirtschaftliche Existenz aufgebaut werden soll.

Zumal ist der Übergang eins Gewerbes zum Handelsgewerbe fließender Natur. Steigen die Umsätze Jahr für Jahr an, geht der kleingewerbliche Charakter mittelfristig verloren. Demnach lohnt sich ein freiwilliger Eintrag, soweit bereits von Anfang an eine Geschäftstätigkeit größeren Ausmaßes geplant ist. So können kaufmännische Einzelunternehmer frühzeitig von den handelsrechtlichen Vorteilen profitieren.


Welche Nachteile sind bei der Rechtsform "eingetragener Kaufmann" zu berücksichtigen?

Auf der anderen Seite birgt das entgegengebrachte Vertrauen weitreichendere Haftungsrisiken. Weil Kaufleute professioneller auftreten, finden bestimmte Schutzvorschriften keine Anwendung. Mündliche Zusagen können eine Bürgschaft auslösen. Anhand eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens des Gegenübers kann das darauffolgende „Schweigen“ einen Vertragsschluss herbeiführen. Kaufleute haften für Verbindlichkeiten der Firma mit ihrem Privatvermögen. Falls Haftungsrisiken drohen, sollte Einzelunternehmer tendenziell auf eine andere Rechtsform zurückgreifen. Beispielsweise eine Unternehmensgesellschaft (haftungsbeschränkt) [Kurzform: UG (haftungsbeschränkt)].

Kaufleute stehen nicht nur im Rechtsverkehr für höhere Sorgfaltspflichten ein, sondern sind auch gegenüber Behörden zu einer umfangreicheren Buchführung und ggf. zum Führen von Handelsbüchern und Inventurlisten verpflichtet (vgl. §§ 238 ff.).

Weiterhin besteht ein Verbot der Geschäftsführung durch Dritte und es existieren Schwierigkeiten bei der Einbindung einer Nachfolgegeneration. Eine Beteiligung durch weitere Personen ist nur eingeschränkt möglich. Schließlich sprechen gewerbesteuerliche Nachteile gegen diese Unternehmerform.

Eine freiwillige Eintragung sollte allemal gut überlegt und die Vor- und Nachteile miteinander abgewogen werden. Wir beraten Sie gemeinsam mit Ihrem Steuerberater bei der sachgerechten Umstrukturierung ihres Unternehmens beispielsweise in eine Kapitalgesellschaft oder eine GmbH & Co. KG. Wir zeigen Ihnen auch den aus Kostengesichtspunkten optimalen Weg auf.


Welche Angaben müssen beim Kaufmann im Handelsregister gemacht werden?

Zur Eintragung in das Handelsregister sind Firma und Sitz des Kaufmannes bzw. der Kauffrau erforderlich. Der Unternehmer muss im Übrigen seine persönlichen Daten übermitteln. Dazu sind Name, Wohnanschrift und Geburtsdatum erforderlich. Gegebenenfalls ist auch die Erteilung von Prokura einzutragen. Dabei ist der Name der Vertretungsperson zu nennen.

Ebenso muss der Unternehmensgegenstand bezeichnet werden, indem das Betätigungsfeld unter einem Schlagwort zusammengefasst wird. Aufgrund der öffentlichen Bedeutung des Handelsregisters ist der Antrag notariell zu beglaubigen. Sodann übersendet der Notar den Antrag an das zuständige Amtsgericht.


Welche Kosten entstehen bei der Gründung eines Handelsgewerbes?

Die Gesamtkosten der Eintragung in das Handelsregister liegen zwischen 200 € und 300 €. Davon entfallen 70 € an die Registerbehörde. Dies ergibt sich aus der HREgGebV.

Weil die eintragungspflichtigen Tatsachen zusätzlich beglaubigt werden müssen, entfallen auch Gebühren auf den Notar. Diese liegen nach dem Kostenverzeichnis des GNotKG bei ca. 100 €.

Zusätzlich sind 20 bis 50 € für die Gewerbeanmeldung zu berücksichtigen.

Ein bestimmtes Stamm- oder Grundkapital muss nicht aufgebracht werden.



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