Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine Personengesellschaft und besonders bei nicht gewerblichen, insbesondere freiberuflichen Unternehmen sowie im Bereich der Immobilien- und Vermögensverwaltung eine verbreitete Form.
Mit Inkrafttreten des MoPeG am 1.1.2024 hat der Gesetzgeber nun die bereits seit 2001 in der Rechtsprechung anerkannte Rechtsfähigkeit der GbR im Gesetz verankert: Eine Gesellschaft, welche nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll, ist gem. § 705 Abs. 2 Alt. 1 BGB rechtsfähig und kann selbst Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen. Eine Gesellschaft jedoch, die nur den Gesellschaftern zur Ausgestaltung ihres Rechtsverhältnisses untereinander dienen soll, ist nicht rechtsfähig, vgl. § 705 Abs. 2 Alt. 2 BGB.
In diesem Zusammenhang sei auf den am 30.11.2023 veröffentlichten Fachbeitrag zu den infolge des MoPeG begründeten Neuerungen für die GbR verwiesen (Alles neu bei der GbR? – 25 Fragen – 25 Antworten).
Eine GbR entsteht, wenn mindestens zwei Personen einen - mündlichen oder schriftlichen - Gesellschaftsvertrag abschließen und vereinbaren, zu einem gemeinsamen Zweck nicht kaufmännischer Art zusammenzuwirken und diesen Zweck zu fördern. Gemeinsamer Zweck kann z.B. eine Kooperation für einzelne gemeinschaftliche Geschäfte oder der Erwerb und das Halten von Immobilien sein.
Der Gesellschaftsvertrag der GbR muss auch nach Einführung des MoPeG grundsätzlich nicht beurkundet werden. Verpflichtet sich jedoch nach dem Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter, eine bestimmte Immobilie oder auch bestimmte GmbH-Geschäftsanteile ins Gesellschaftsvermögen einzubringen oder (später) von der GbR z. B. im Rahmen der Liquidation zu erwerben, so führt das zur Beurkundungspflicht für den gesamten Gesellschaftsvertrag. Beurkundungsbedürftig ist der Gesellschaftsvertrag auch dann, wenn sich die Gesellschafter untereinander verpflichten eine bestimmte Immobilie zu erwerben.
Um der GbR Publizität in einem Register zu vermitteln, wurde mit Inkrafttreten des MoPeG auch ein für die GbR bestimmtes Gesellschaftsregister eingeführt. Jedermann kann dort kostenfrei einsehen, ob die GbR existiert und durch wen sie vertreten wird (sog. Rechtsscheinwirkung). Es besteht jedoch weiterhin nicht für jede GbR der Zwang, sich in dieses neue Gesellschaftsregister einzutragen. Die Eintragungsobliegenheit gilt nur für GbRs, die registrierte Rechte, wie insbesondere Immobilien und Beteiligungen an registrierten Gesellschaften, erwerben oder veräußern wollen.
Eine Anmeldung zum Gesellschaftsregister ist durch alle Gesellschafter zu bewirken und hat gem.
§ 707 Abs. 2 BGB folgenden zwingenden Inhalt:
Die Anmeldung erfolgt bei dem Gericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Sie ist elektronisch in öffentlich beglaubigter Form und somit stets über den Notar einzureichen.
Infolge der Registrierung hat die GbR als Namenszusatz zwingend die Bezeichnung „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu tragen. Wenn in einer eingetragenen Gesellschaft keine natürliche Person als Gesellschafter haften sollte, muss der Name eine Bezeichnung enthalten, welche die Haftungsbeschränkung kennzeichnet.
Mit Registrierung der Gesellschaft sind auch jegliche Veränderungen des anmeldepflichtigen Inhalts, die Auflösung und die Beendigung der Gesellschaft von den Gesellschaftern zum Register über den Notar anzumelden.
Das Gesellschaftsregister beseitigt die in der Vergangenheit bestehenden Transparenz- und Publizitätsprobleme im Rechtsverkehr mit GbRs und wertet diese zu für die Rechtspraxis leichter handhabbarere Rechtssubjekte auf. Vor dem Hintergrund des Gewinns an Rechtssicherheit ist der mit einer Registrierung im Gesellschaftsregister verbundene Aufwand daher vernachlässigbar.
Nachdem die GbR im Gesellschaftsregister registriert wurde, muss sie sich auch in dem Register, in dem Rechte für sie eingetragen sind (z.B. Grundbuch), unter ihrem Namen und ihrer Registernummer eintragen bzw. bestehende Eintragung berichtigen lassen.
Mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages entstehen zwischen den Gesellschaftern Rechte und Pflichten. Diese richten sich in erster Linie nach dem Gesellschaftsvertrag; ist dort keine Regelung getroffen, gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 705 ff. BGB).
Danach haben die Gesellschafter folgende Rechte und Pflichten:
Der Normenkomplex der §§ 721, 721a und 721b BGB gleicht das Haftungsregime der GbR vollständig an dasjenige der OHG an. Für die Verbindlichkeiten der GbR haftet grundsätzlich sowohl das Gesellschaftsvermögen als auch das Privatvermögen jedes Gesellschafters. Das gilt gleichermaßen für die im Gesellschaftsregister eingetragene sowie für die nicht eingetragene GbR. Eine Haftungsbeschränkung ist nur dann wirksam, wenn sie mit dem jeweiligen Vertragspartner individuell ausgehandelt wird und in den Vertrag mit diesem Dritten aufgenommen wird. In der Praxis wird eine derartige individuelle Vereinbarung wohl nur selten zustande kommen.
Ist im Vertrag keine anderweitige Regelung getroffen, so richtet sich die Vertretungsbefugnis nach der Geschäftsführerbefugnis. Diese steht von Gesetzes wegen allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu, d. h. zum Abschluss jedes Rechtsgeschäfts müssen alle Gesellschafter gemeinsam handeln.
Im Falle einer eGbR sind die Vertretungsbefugnisse der Gesellschafter und etwaige Änderungen stets zum Gesellschaftsregister anzumelden.
Ein Gesellschafter scheidet aus der GbR aus, wenn er entweder selbst kündigt oder wenn er von den übrigen Gesellschaftern aus der GbR ausgeschlossen wird. Der Ausschluss eines Gesellschafters ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wenn also z.B. der auszuschließende Gesellschafter seine Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat.
Das Ausscheiden eines Gesellschafters führt nicht zur Auflösung der GbR. Die GbR besteht insbesondere grundsätzlich auch beim Tod eines Gesellschafters (§ 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen (§ 723 Abs. 1 Nr. 3 BGB) fort.
Scheidet ein Gesellschafter aus einer fortbestehenden GbR aus, so hat er gemäß § 728 Abs. 1 S. 1 BGB einen Anspruch auf Abfindung für den gemäß § 721 BGB auch die übrigen Gesellschafter unbeschränkt persönlich haften. Für die Bestimmung der Abfindungshöhe ist der tatsächliche Verkehrswert im Zeitpunkt des Ausscheidens maßgeblich.
Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet für Verbindlichkeiten der GbR, sofern diese bei seinem Ausscheiden bereits begründet waren, weiter. Die Haftung erlischt 5 Jahre nachdem die jeweiligen Gläubiger von seinem Ausscheiden aus der GbR Kenntnis erlangt haben. Für einen möglichst einheitlichen Fristenlauf empfiehlt sich ein Rundschreiben der GbR an die Gläubiger bzgl. des Ausscheidens des Gesellschafters. Der ausgeschiedene Gesellschafter haftet nur für Schadensersatzansprüche nach, wenn betreffende Handlung vor Ausscheiden begangen wurde, § 728b Abs. 1 S. 2 BGB.
Der Eintritt eines neuen Gesellschafters erfolgt durch Abschluss eines Vertrages mit den bisherigen Gesellschaftern. Die in eine bestehende GbR eintretenden Gesellschafter haften nach § 721a BGB für die vor dem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt. Dies gilt mit Blick auf § 711 Abs.2 BGB auch für die Nachfolge von Todes wegen. Nach der Gesetzesbegründung zum MoPeG gilt die Haftung eines in die GbR nachfolgenden Erben explizit auch für Altverbindlichkeiten.
Für den Tod eines Gesellschafters enthalten §§ 711 Abs. 2, 724 BGB spezielle Regelungen zur Sondererbfolge in Gesellschaftsanteilen. Die Mitgliedschaft des verstorbenen Gesellschafters in der Gesellschaft erlischt, sofern der Gesellschaftsvertrag keine gegenteilige Regelung enthält. Der freiwerdende Gesellschaftsanteil des Verstorbenen fällt nicht in den Nachlass, sondern wächst den anderen Gesellschaftern anteilig zu, ohne dass es hierzu einer rechtsgeschäftlichen Verfügung bedarf, § 712 Abs. 1 BGB. In den Nachlass fällt der Abfindungsanspruch (§ 728 BGB) des Verstorbenen gegen die Gesellschaft. Den Erben eines Gesellschafters stehen Umwandlungs-/Austrittsrecht zu, § 724 BGB.
§ 712a BGB regelt erstmalig die rechtlichen Folgen, wenn der vorletzte Gesellschafter einer rechtsfähigen GbR ausscheidet: Verbleibt nur noch ein Gesellschafter, so erlischt die Gesellschaft ohne Liquidation.
Im Falle einer eGbR sind die Veränderungen im Gesellschafterbestand stets zum Gesellschaftsregister anzumelden.
Sofern ein Auflösungsgrund nach § 729 BGB für die Gesellschaft eintritt, wandelt sich die Gesellschaft grundsätzlich in eine Abwicklungsgesellschaft um und ist nicht sofort vollbeendet. Vielmehr findet die Auseinandersetzung bzw. Liquidation unter den Gesellschaftern statt, die bei einer eGbR auch im Register anzumelden ist. Falls der Gesellschaftsvertrag keine anderweitigen Regelungen trifft, erfolgt die Liquidation mit den Gesellschaftern als Liquidatoren nach den Regelungen der §§ 735 ff. BGB in folgenden Schritten:
Nach Abschluss der Liquidation ist die GbR beendet. Die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen einer eGbR ist sodann beim Gesellschaftsregister anzumelden.
Das Gesetz enthält Sondervorschriften für die nicht rechtsfähige Gesellschaft bzgl. der Beendigung der Gesellschaft (§ 740a BGB), für die Auseinandersetzung (§ 740b BGB) und für das Ausscheiden eines Gesellschafters (§ 740c BGB). Mangels Rechtsfähigkeit wird die nicht rechtsfähige Gesellschaft nicht liquidiert. Bei Beendigung erlischt die Gesellschaft liquidationslos.
Sowohl bei der Eintragung in das Gesellschaftsregister als auch bei der Registrierung von Rechten der GbR in anderen Registern, wie z. B. dem Grundbuch oder dem Handelsregister, ist eine Beglaubigung durch einen Notar erforderlich. Wir helfen hier wie auch bei der Gestaltung und Anpassung der Gesellschaftsverträge gern.
Christin Claußnitzer
Notarfachangestellte
Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Vereinsrecht
Ass. jur. Bastian Kreß, LL.M.
Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Grenzüberschreitende Umwandlungen
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