Der Unterhalt soll dazu dienen der berechtigten Person ihren Lebensbedarf zu sichern.
Zur Höhe des Unterhalts bieten die Unterhaltsrichtlinien der Oberlandesgerichte und die sog. „Düsseldorfer Tabelle“ eine wertvolle Orientierungshilfe. Dort finden sich auch Regelungen zur Höhe des Selbstbehalts.
Unterhaltsansprüche hat grundsätzlich jedes Kind gegenüber seinen Eltern, egal, ob diese nun geschieden sind oder nie verheiratet waren. Umgekehrt können die Eltern dafür später einen Unterhaltsanspruch gegen die Kinder haben.
Der Ehepartner hat auch bei Getrenntleben einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch.
Auf zukünftigen Kindesunterhalt und Trennungsunterhalt kann nicht wirksam verzichtet werden. Dies dient vor allem dem Schutz der Sozialleistungsträger. Die Ehegatten können aber über die Unterhaltspflicht nach der Scheidung Vereinbarungen treffen. Diese sind jedoch, wenn sie vor rechtskräftiger Scheidung getroffen werden, notariell zu beurkunden.
Es ist ein Trugschluss, dass nach der Scheidung alles vorbei ist. Denn oft bringt die Trennung noch jahre- oder gar lebenslange Pflichten mit sich.
Der Ehegattenunterhalt ist keine Pflicht, die erst mit der Scheidung entsteht. Allerdings schmerzt es meist erst nach der Trennung, den Expartner finanziell zu unterstützen. Doch natürlich schreibt der Gesetzgeber den Ehegattenunterhalt nicht grundlos vor. Schließlich verzichten gerade Frauen häufig auf Weiterbildung und Beruf, um die Kinder zu erziehen und den Haushalt zu führen.
Kann der Expartner deshalb, wegen einer Krankheit oder aufgrund seines Alters nicht mehr arbeiten, muss der geschiedene Partner zahlen. Dies gilt übrigens auch, wenn ein geschiedener Ehegatte nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann.
Annett Altmann
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Thomas Hantschke
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Ass. jur. Carmen Tischer
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