Partnerschaftsvertrag: Klare Verhältnisse auch ohne Eheschließung

Auch wenn zwei Partner nicht ans Heiraten denken, lassen sich ohne Ehevertrag gemeinsame Vereinbarungen und Übereinkommen schriftlich und rechtsverbindlich fixieren − mit einem Partnerschaftsvertrag. Dieser kann so individuell ausfallen, wie es die jeweilige Lebenssituation und das partnerschaftliche Verhältnis erfordern. In jedem Fall greift ein Partnerschaftsvertrag dort, wo sich die über die Jahre gewachsenen gemeinsamen Interessen und Ansprüche des unverheirateten Paares treffen.

Die Notare Heckschen & Salomon aus Dresden beraten Sie umfassend und erarbeiten individuelle Partnerschaftsverträge, die für einen fairen Interessenausgleich sorgen – egal ob es um nichteheliche Kinder, elterliche Sorge, Unterhalt, (Vorsorge)Vollmachten oder gemeinsames Eigentum geht.


Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Eine Partnerschaft, die besondere Absicherung braucht

Immer mehr Menschen leben in Deutschland unverheiratet in einer eheähnlichen Gemeinschaft – und viele haben auch nicht vor zu heiraten. Außerdem gibt es zahlreiche Paare, die in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften leben. Alle diese Beziehungen sind mehr als bloße Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaften. In solchen Partnerschaften lassen sich die jeweiligen persönlichen und vermögensmäßigen Verhältnisse oftmals nicht mehr ohne Weiteres klar trennen. Die Partner wollen auch häufig füreinander einstehen − besonders in schwierigen Lebenssituationen.

Als die Notare Ihres Vertrauens in Dresden sensibilisieren wir Sie dafür, dass rechtlich ganz erhebliche Unterschiede zwischen einer Ehe und einer Partnerschaft bestehen – obwohl die Partner eine eheähnliche Beziehung führen. Ehegatten sind dabei unverheirateten Partnern gegenüber nicht nur im Sozial- und Steuerrecht, im Arbeitsrecht und im Erbrecht begünstigt. Oft zeigen erst schwerwiegende Änderungen der Lebenssituation, wie das Ende der Beziehung oder der Tod des Partners, die Unsicherheit der bestehenden Rechtsbeziehungen auf. Ein Partnerschaftsvertrag schafft rechtliche Sicherheit – und beseitigt eventuelle Unsicherheiten.


Der Partnerschaftsvertrag: So individuell wie Ihre Partnerschaft

Es gibt natürlich nicht den einen Partnerschaftsvertrag. Ob „Ehe auf Probe“ mit späterer Heirat oder die „wilde Ehe“, bei der auch auf lange Zeit keine Hochzeit geplant ist: Partnerschaften sind so vielschichtig wie die Motive, die ihnen zugrunde liegen. Die einen wollen Unterhalts- und Pensionsansprüche nicht verlieren, andere lehnen schlichtweg die Ehe als Institution ab. Hier geht es mit dem Zusammenziehen nicht schnell genug, dort möchte jeder seine Wohnung behalten. Aber ganz egal, wie die genaue Ausgestaltung der Partnerschaft aussieht: Mit der Zeit wächst man zusammen – und das auch wirtschaftlich.

Größere Vermögensgegenstände werden gemeinsam angeschafft, einer der Partner verzichtet wegen der Kindererziehung auf eine Erwerbstätigkeit oder es finden gegenseitige Zuwendungen statt. Man hilft sich bei Aus- und Umbauten oder bei Renovierungsarbeiten – persönlich oder auch finanziell. Vielleicht gibt es Kinder aus früheren Beziehungen: Nicht nur dann kommt die Frage auf, wie das Erbe verteilt werden soll. All das zeigt, dass es durchaus sinnvoll ist, verbindliche Vereinbarungen zu treffen, die das gegenseitige Vertrauen der Partner auch bei schwerwiegenden Änderungen der Lebenssituation schützen.

Konkret: Vom Partnerschaftsvertrag beim Hauskauf bis zur Vorsorgevollmacht

Dabei muss man es aber nicht übertreiben. Eine umfassende Vereinbarung über die Partnerschaft ist häufig lebensfremd. Wir vom Notariat Heckschen & Salomon aus Dresden empfehlen das Festlegen von relevanten Einzelpunkten, die wir gern mit Ihnen ermitteln. Folgende Aspekte sind oft Teil der Vereinbarungen unverheirateter Paare:

  • Sicherung der bestehenden Eigentumsverhältnisse der Partner
  • Regelungen über die gemeinsame Wohnung oder das gemeinsame Haus
  • Vollmachten für den Fall, dass der Partner stirbt, schwer erkrankt oder länger abwesend ist
  • Ausgleich von Investitionen, Zuwendungen und Schulden, vor allem aus der Immobilienfinanzierung, im Falle der Trennung
  • Unterhalt und Versorgung der Partner
  • Unterhalt und Umgangsrecht für die gemeinsamen Kinder
  • Testamentarische Regelungen für den Todesfall über das gesetzliche Erbrecht hinaus

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Annett Altmann

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