Unternehmer wollen die persönliche oder unmittelbare Haftung häufig vermeiden. Die erste Aufgabe des Unternehmers ist daher die Wahl der richtigen Rechtsform. Eine haftungsbeschränkende Wirkung bieten hier die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die GmbH& Co. Kommanditgesellschaft (KG), die (kleine) Aktiengesellschaft und die (kleine) GmbH & Co. KG auf Aktienbasis. Bei diesen Gesellschaftsformen wird die persönliche Haftung durch die Haftung der Gesellschafter für das eingesetzte Stammkapital ersetzt . Die Verlagerung von betrieblich genutzten Vermögen in den Privatbereich wirkt ebenfalls haftungsbegrenzend.
Allerdings sind die Haftungsgrenzen nur ein Kriterium unter vielen, die bei der Rechtsformwahl zu berücksichtigen sind. Gegen die (leicht fahrlässige) Verletzung von Geschäftsführerpflichten kann und sollte sich der Geschäftsführer versichern. Die Rechtsprechung hat die Pflichten des Geschäftsführers stark erweitert und damit für ihn erhebliche Gefahren persönlicher Haftung heraufbeschworen. Alle größeren Versicherungsgesellschaften bieten hiergegen inzwischen - allerdings zu recht hohen Bedingungen - Deckungen an. Unsere Empfehlung: Lassen Sie den Deckungsumfang vom Fachmann prüfen!
Gefährden können das Unternehmen auch Ansprüche geschiedener Ehepartner von Unternehmensgesellschaftern, vor allem wenn der Unternehmergatte seinen Zugewinn vornehmlich im Unternehmen erwirtschaftet und dort belassen hat. Die Ansprüche des geschiedenen Ehepartners sind meist hoch und nach der Scheidung sofort fällig. Das Unternehmensvermögen hingegen ist oft nur schwer zu liquidieren. Hiergegen hilft nicht nur eine gute Ehe, sondern auch ein sorgfältig ausgearbeiteter Ehevertrag! Das Zauberwort heißt hier nicht Gütertrennung, sondern die für den Einzelfall modifizierte Zugewinngemeinschaft.
Eine Vermögensverlagerung des Unternehmerehegatten auf den nicht unternehmerisch tätigen Ehepartner macht Sinn, wenn der Unternehmer persönlich haftet. Diese Haftung kann ihn als Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft, einer OHG oder als sogenannter Komplementär einer KG sowie als Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG treffen.
Es bietet sich an, das Privatvermögen durch den Ehepartner erwerben zu lassen oder dorthin zu übertragen. Unentgeltliche Übertragungen sind jedoch bis zu 4 Jahre anfechtbar, wenn es zur Krise beim Unternehmen kommt (§ 4 Abs. (1) AnfG). Verträge, die den Gläubiger unmittelbar benachteiligen, sind zwei Jahre lang anfechtbar, vorausgesetzt dem Schuldner ist die Benachteiligung bei Vertragsabschluss bekannt (§ 3 Abs. (2) AnfG). Die Beweislast für die Unkenntnis liegt beim anderen Vertragspartner. Diese seit 1999 geltenden Anfechtungsregelungen führen dazu, daß nur sehr langfristige Vermögensumschichtungen im Ernstfall den wirksamen Schutz vor dem Gläubigerzugriff bewirken. Außerdem müssen dem Vermögen übertragenden Partner Möglichkeiten eingeräumt werden, in bestimmten Situationen das Vermögen wieder rückfordern zu können (z.B. bei Scheidung etc.).
Christin Claußnitzer
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Ass. jur. Bastian Kreß, LL.M.
Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Grenzüberschreitende Umwandlungen
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