Wenn Sie die Konsequenzen einer vollumfänglichen Vorsorgevollmacht scheuen oder keine geeignete Vertrauensperson finden, stellt die Betreuungsverfügung zunächst sicher, dass der Betreuer ihre Wünsche kennt und auch beachten kann und muss. Mit dem Verfassen eines solchen Dokuments haben Sie die Möglichkeit, grundlegende Wünsche für den Fall einer gesetzlichen Betreuungsanordnung selbstbestimmt niederzulegen.
Eine solche Anordnung trifft das Betreuungsgericht im Rahmen eines Betreuungsverfahrens, wenn ein Volljähriger aufgrund bestimmter Umstände ganz oder teilweise nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu ordnen.
Analog zur Patientenverfügung ist das Hinzuziehen eines Notars bei der Formulierung einer Betreuungsverfügung nicht zwingend notwendig. Allerdings kann ein Notar Ihres Vertrauens, beispielsweise aus dem Dresdner Notariat Heckschen & Salomon, Ihnen helfen, Fehler zu vermeiden und das Dokument so zu formulieren, dass es Ihren Zwecken bestmöglich dient.
Mit der Betreuungsverfügung können Sie bestimmen, wer als gesetzlicher Betreuer bestellt werden soll. Sie haben auch die Möglichkeit, Personen, denen Sie nicht vertrauen, als Betreuer explizit auszuschließen. Der rechtliche Betreuer erhält seine Befugnisse, anders als beim Aufsetzen einer Betreuungsvollmacht, erst aufgrund der Entscheidung des Betreuungsgerichts. Wichtig ist auch, dass die gewünschte Person bereit und in der Lage ist, die ihr zugedachte Aufgabe zu übernehmen.
In der Betreuungsverfügung können Sie darüber hinaus festlegen,
Es handelt sich dabei um Regelungen, die auch gegenüber dem Bevollmächtigten als Handlungsanweisung im Rahmen der Vorsorgevollmacht ausgesprochen werden.
Annett Altmann
Notarfachangestellte
Grundstücksrecht, Familienrecht, Erbrecht
Thomas Hantschke
Notarfachangestellter
Familienrecht, Erbrecht, Grundstücksrecht
Bianca Küchner
Notargehilfin
Grundstücksrecht, Familienrecht, Erbrecht
Nicole Patzelt
Notarfachwirtin
Bauträger- und Grundstücksrecht, Familienrecht, Erbrecht
Ass. jur. Carmen Tischer
Grundstücksrecht, Familienrecht, Erbrecht