Erbvertrag – Mit notarieller Unterstützung Konflikten vorbeugen

Alle Menschen sind sterblich. Dennoch macht sich nur eine kleine Minderheit rechtzeitig Gedanken über diese unleugbare Tatsache und trifft entsprechende Vorkehrungen. Die meisten Menschen hinterlassen ihr Vermögen – sei es ein Grundstück, Wertgegenstände oder Geld –, ohne die Erbfolge in einem Testament oder einem Erbvertrag festzulegen. In diesem Fall gilt die gesetzliche Erbfolge. So entstehen nach dem Tode unter den Erben häufig Streitigkeiten, welche die Familie oder Verwandtschaft dauerhaft entzweien.

Abhilfe schafft hier nur eine frühzeitige und eindeutige Nachlassregelung. Als renommiertes und in Erbschaftsangelegenheiten erfahrenes Notariat unterstützt Sie Heckschen & Salomon aus Dresden in allen Fragen von Testament und Erbvertrag, speziell bei deren individueller Gestaltung exakt in Ihrem Sinne.


Gesetzliche Erbfolge und Erbengemeinschaft – Probleme und Konfliktquellen

Sind mehrere Personen zu Erben berufen, so bilden diese eine Erbengemeinschaft und verfügen gemeinsam über den Nachlass. Eine Konsequenz daraus: Die überlebende Ehefrau darf das seit Jahrzehnten von ihr bewohnte Hausgrundstück nur nach Zustimmung der Erbengemeinschaft mit einer Grundschuld belasten oder vermieten. Häufig besteht die Erbengemeinschaft bei einer Erbfolge ohne Testament aus Kindern oder Lebensgemeinschaften. Sind die Kinder minderjährig, so führt dies zu einer ganz wesentlichen Einschränkung der Erbengemeinschaft.

Bitte bedenken Sie, dass in Grundstücksangelegenheiten immer das Familiengericht eingeschaltet werden muss. Jeder Erbe – auch die Kinder – hat jederzeit das Recht, die Erbengemeinschaft durch die sogenannte Teilungsversteigerung auch zwangsweise auseinanderzusetzen. Davon kann dann auch das selbstgebaute Einfamilienhaus betroffen sein.


Pflichtteil: Worauf Sie achten müssen

Auch das Pflichtteilsrecht der Kinder gestaltet den Erbgang kompliziert, insbesondere bei einseitigen Kindern nur eines Elternteils. Wenn der Erblasser einen testamentarischen Erben bestimmt hat, so sind die gesetzlichen Erben – zu denen auch die einseitigen Kinder des Erblassers gehören – pflichtteilsberechtigt. Der Pflichtteil ist ein Zahlungsanspruch gegen die Erben. Seine Höhe beläuft sich auf die Hälfte dessen, was der Berechtigte als gesetzlicher Erbe bekommen würde.

Pflichtteil: Abfindungsvertrag bei Verzicht

Der Pflichtteil kann nur in gravierenden Ausnahmefällen entzogen werden. Etwas anderes gilt, wenn Pflichtteilsberechtigte zum Verzicht bewogen werden können. Der entsprechende Vertrag zwischen Erblasser und Verzichtendem muss notariell in einem Abfindungsvertrag beurkundet werden, den wir - die Notare Heckschen & Salomon - gern für Sie erarbeiten. Ein vertraglich dokumentierter Verzicht kann die gesamte Erbfolge enorm vereinfachen und Streit vermeiden. Der sogenannte Pflichtteilsverzichtsvertrag unterliegt auch immer einer Prüfung auf Sittenwidrigkeit.

Haftung beim Vererben von Schulden

Zuletzt hat der Erblasser zu bedenken, dass nicht nur sein Vermögen, sondern auch seine Schulden auf seine Erben - auch bei der Testamentvollstreckung - übergehen. Diese haften in demselben Umfang wie der Erblasser selbst. Bei folgenden Personenkreisen sind Besonderheiten zu beachten:

 

  • bei Erblassern mit minderjährigen Kindern,
  • bei verheirateten Paaren mit nichtehelichen Kindern,
  • bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
  • bei Getrenntlebenden und Geschiedenen,
  • im Falle der Wiederheirat des überlebenden Ehegatten und
  • wenn ein Erblasser Anteile an einer Gesellschaft hat.

Das Notariat Heckschen & Salomon aus Dresden informiert Sie gern zu Details und beantwortet all Ihre Fragen. Vereinbaren Sie einfach einen Termin mit einem unserer Experten.

Testament und Erbvertrag: Was ist beim Aufsetzen zu beachten?

Sie brauchen nicht unbedingt einen Notar, um Ihren letzten Willen zu formulieren. Das können Sie ganz einfach zu Hause handschriftlich erledigen. Das Papier muss mit Datum sowie Ortsangabe versehen sein, eigenhändig geschrieben und sollte persönlich unterschrieben an einem sicheren Ort aufbewahrt werden. Bei dieser Form des Testaments besteht jedoch die Gefahr, dass Ihr Wille im Erbfall nicht auffindbar, lückenhaft oder missverständlich ist. Beauftragen Sie dagegen uns als Notare Ihres Vertrauens mit der Errichtung eines offiziellen Testaments, umgehen Sie diese Gefahren.

Eine besondere Form des Testaments ist das Ehegattentestament oder der Erbvertrag. Hierzu beraten wir Sie gern. Beachten Sie, dass die notarielle Beurkundung neben der umfassenden Beratung nicht nur Ihren Interessen dient, sondern auch weitere Vorteile bietet. Beispielsweise kann aufgrund eines notariellen Testaments oder Erbvertrages in Grundstücksfragen das Grundbuch ohne Erbschein geändert werden.


Erbfolge ohne Testament vermeiden: Der verantwortungsvolle Erblasser sorgt vor

Ohne erbrechtliche Verfügung des Erblassers richtet sich der Erbgang nach den gesetzlichen Vorschriften, die den individuellen Vorstellungen des Erblassers in den meisten Fällen nicht gerecht werden. Nur ein Testament eröffnet Ihnen die Möglichkeit, sich bei Angehörigen erkenntlich zu zeigen, denen Sie besonders verbunden sind – auch wenn diese nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören.

Gleiches gilt in Bezug auf nichteheliche Lebenspartner. Mit einer detaillierten Anordnung kann der Erblasser die Auseinandersetzung über den Nachlass innerhalb der Erbengemeinschaft vermeiden. Ein Erblasser erweist seinen Hinterbliebenen also einen großen Dienst, wenn er sich frühzeitig um die Regelung seines Nachlasses kümmert und erbrechtliche Verfügungen unter kompetenter Beratung trifft. Bei der konkreten und auf den Einzelfall zugeschnittenen Gestaltung leistet das Dresdner Notariat Heckschen & Salomon mit seinem Wissen um alle praktikablen Optionen eine wertvolle Hilfe.


Vorsicht vor der Anwendung ausländischen Rechts (EU-ErbVO)

Seit 2015 ist die sogenannte EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) in Kraft. Sie regelt, dass auf den Todesfall das Erbrecht Anwendung findet, wo der Verstorbene seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

Dies kann zu überraschenden und ungewollten Ereignissen führen:

Verbrachte z.B. der Erblasser seine letzten Tage in seinem Ferienhaus auf Mallorca, wo er auch überwiegend lebte, wäre mallorquinisches Recht anwendbar. Danach erbt der Ehegatte nicht und die Kinder haben ein zwingendes Erbrecht.

Derzeit ist es völlig unklar, nach welchen Kriterien der sogenannte "gewöhnliche Aufenthalt" definiert wird. Jedem der z.B.:

  • ins Ausland zur Arbeit pendelt,
  • mehrere Wohnsitze hat,
  • ein stärker frequentiertes Ferienhaus besitzt,
  • sich im Alter ins Ausland zur Pflege begibt,

droht die Anwendung einer ausländischen Rechtsordnung. Dem sollte unbedingt dadurch begegnet werden, dass per Testament/Erbvertrag deutsches Recht, welches viel liberaler als die meisten anderen Rechtsordnungen ist, zur Anwendung gelangt.


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