Auch wenn wir im Alltag versuchen, diesen Gedanken fernzuhalten: Jeder Mensch in jedem Alter kann durch Unfall oder Krankheit plötzlich in eine Situation geraten, in der er nicht mehr in der Lage ist, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Kann eine volljährige Person in wichtigen Fragen nicht mehr selbst entscheiden, muss das Betreuungsgericht einen Betreuer einsetzen.
Die Betreuungsgerichte ihrerseits sind zunächst einmal stark belastet und Verfahren können erhebliche Zeit in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist das Verfahren vor dem Betreuungsgericht nicht selten für die Beteiligten auch psychologisch belastend und löst Kosten aus, z.B. dafür, dass das Betreuungsgericht zunächst Sachverständigengutachten einholen muss zu der Frage, ob der Betroffene wirklich geschäftsunfähig ist. Darüber hinaus müssen die Angehörigen angehört werden. Letztlich ist es so, dass auch nach der Bestellung des Betreuers für viele Entscheidungen, die der Betreuer zu treffen hat, die Genehmigung des Betreuungsgerichts einzuholen ist. Dies löst wiederum zeitlichen Verzug aus und erheblichen Abstimmungsbedarf mit dem Betreuungsgericht, das nicht selten, z.B. beim Verkauf von Vermögenswerten, auch entsprechende Gutachten abfordert. Insgesamt ist die Situation durch die Geschäftsunfähigkeit so belastend, dass man den Angehörigen die weiteren Belastungen durch ein aufwendiges Betreuungsverfahren nicht auferlegen sollte.
Die Beteiligten müssen sich darüber im Klaren sein, dass die Eltern oder andere Verwandte (bisher selbst Ehegatten) für die betroffene Person keinerlei Entscheidungen treffen können, bis der entsprechende Betreuer ernannt ist. Häufig werden noch nicht einmal Auskünfte erteilt, weil es insoweit an gesetzlichen Vertretungsregeln fehlt. Mit der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wird es zum 01.01.2023 in diesem Zusammenhang zumindest zwischen Ehegatten eine wichtige Neuregelung geben. Eingeführt wird künftig ein Recht der Ehegatten zur gegenseitigen Vertretung in Gesundheitsangelegenheiten (Ehegattenvertretungsrecht), welches besteht, wenn der andere Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht in der Lage ist, die in der Vorschrift genannten Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich zu besorgen. Die künftigen Auswirkungen des Ehegattenvertretungsrechts auf das Betreuungsrecht sind im Einzelnen allerdings noch unklar.
All dies gilt nicht, wenn der Betroffene rechtzeitig entsprechende Vorkehrungen in Form von rechtsgültigen und im Idealfall notariellen Dokumenten getroffen hat:
sind hier die Urkunden, die jeder errichten sollte, der volljährig ist.
Das Dresdner Notariat Heckschen & Salomon unterstützt Sie bei der Abfassung, Beurkundung und Hinterlegung dieser wichtigen Dokumente. Wir beraten Sie zu den vielfältigen Fragen rund um die für Ihre persönliche Situation passende Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung oder Betreuungsverfügung.
Die Abfassung von Patientenverfügungen hat in den letzten Jahren nicht nur durch die Rechtsprechung, sondern auch durch ein geändertes Bewusstsein der Bevölkerung enorm an Bedeutung gewonnen. Immer mehr Menschen wollen gerade für den Moment, in dem sie nicht mehr selbst in der Lage sind, über ihr Schicksal zu bestimmen, Anordnungen insbesondere für die Situation treffen, in der aus ärztlicher Sicht ein bewusstes, umweltbezogenes Leben nicht mehr möglich ist. Die geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Inhalt der Patientenverfügung sollte auch diejenigen zur Überprüfung ihrer bereits errichteten Patientenverfügung veranlassen, die diese insbesondere vor 2016 verfasst haben. Angesichts der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage des selbstbestimmten Sterbens können in diesem Rahmen auch insoweit Anordnungen getroffen werden.
In Patientenverfügungen kann insbesondere auch bestimmt werden, ob man anstelle der Durchführung von schmerzlindernden Maßnahmen in dem Moment, in dem nach Ansicht der Ärzte ein bewusstes, umweltbezogenes Leben nicht mehr wiederherstellbar ist, eine sog. befristete Maximalbetreuung wünscht. Dies bedeutet, dass über den Zeitpunkt einer Diagnose der Ärzte in die Richtung, dass ein bewusstes, umweltbezogenes Leben nicht mehr möglich sein wird, trotzdem festgelegt werden kann, dass z.B. für drei, sechs, neun oder zwölf Monate weiterhin eine medizinische Maximalbehandlung erwünscht ist. Man kann aber auch ganz generell anordnen, dass man trotz der Diagnose der Ärzte eine Maximalbehandlung wünscht. Letztlich können in der Patientenverfügung auch ganz spezielle Anordnungen für Maßnahmen, die gewünscht sind oder aber auch gerade nicht gewünscht sind, getroffen werden. Hier sollte vorher aber insbesondere bei vorerkrankten Personen eine Rücksprache mit dem Arzt erfolgen.
Sowohl im Rahmen der Patientenverfügung als auch im Rahmen einer Vorsorgevollmacht kann darüber hinaus festgelegt werden, ob man mit einer Obduktion auch in den Fällen einverstanden ist, in denen nicht ohnehin aus strafrechtlicher Sicht Anlass für eine Obduktion gegeben ist. Dies kann insbesondere ermöglichen, dass aus wissenschaftlichem Interesse eine Obduktion vorgenommen wird.
Wir empfehlen darüber hinaus eine eindeutige Erklärung zur Thematik der Organentnahme. Nicht selten entstehen Unklarheiten oder sogar Streit über die Frage, ob derjenige, der seinen Willen nicht mehr selber äußern kann, mit einer Organentnahme einverstanden war oder nicht. Hier können auch ganz spezielle Anordnungen getroffen werden, bspw. dahingehend, dass nur bestimmte Organe entnommen werden dürfen oder die Organe nur einem bestimmten Personenkreis, z.B. Angehörigen, zur Verfügung gestellt werden sollen. Darüber hinaus ist es wichtig zu erklären, dass der Wille zur Organentnahme dem Willen vorgeht, keine lebensverlängernden Maßnahmen durchzuführen. In der Regel muss jedenfalls eine kurzfristige lebensverlängernde Maßnahme durchgeführt werden, um die Organe noch entnehmen zu können.
Auch wenn die notarielle Form für eine Patientenverfügung nicht vorgeschrieben ist: Als Mandanten von Heckschen & Salomon profitieren Sie von objektiver Beratung und können sicher sein, dass Ihre Verfügung unmissverständlich und klar formuliert ist und den Anforderungen der aktuellen Rechtsprechung entspricht. So stellen Sie sicher, dass niemand gegen Ihren Willen handelt.
Mit einer Vorsorgevollmacht legen Sie fest,
Im Internet und in anderweitig zugänglichen Formularen werden häufig Muster zum Ankreuzen empfohlen. Wir warnen davor, diese ohne juristischen Rat zu nutzen. Unsere Erfahrung zeigt, dass hier häufig durch juristische Unkenntnis Kreuze nicht gesetzt werden oder ganz entscheidende Sequenzen übersehen werden. Ermöglicht man bspw. dem Bevollmächtigten nicht, Vermögensverfügungen vorzunehmen, so kann er für den Vollmachtgeber bspw. keine Rechnungen bezahlen. Der Handlungsspielraum ist dann für diesen Bevollmächtigten stark eingeschränkt.
Ein häufiger Fehler bei Vorsorgevollmachten besteht auch darin, dass die Vorsorgevollmacht unter einer Bedingung erteilt wird. Die Vollmacht beginnt dann mit Formulierungen wie „für den Fall, dass ich nicht mehr selber entscheiden kann …“. Diese bedingten Vollmachten sind im Rechtsverkehr völlig untauglich, da Dritte den Eintritt dieser Bedingungen nicht überprüfen können. Es gibt eine gefestigte Rechtsprechung, die bei der Verwendung solcher bedingten Vollmachten feststellt, dass sie praxisuntauglich sind und deswegen ein Betreuer zu bestellen ist.
Gleiches gilt, wenn bspw. eine sog. Ersatzbevollmächtigung angeordnet wird. Hier wird häufig formuliert, dass für den Fall, dass der zunächst eingesetzte Bevollmächtigte nicht handeln kann oder will, eine dritte Person eingesetzt wird. Auch diese Bedingung ist im Rechtsverkehr nicht nachweisbar und führt damit zu einer stark eingeschränkten Verwendbarkeit der Vorsorgevollmacht.
Von enormer Bedeutung ist die Errichtung von Vorsorgevollmachten für alle, die Gesellschafter einer Personen- oder Kapitalgesellschaft sind (sog. Unternehmervollmacht). Es ist in weiten Kreisen unbekannt, dass ein Gesellschafter, der keine entsprechende Vollmacht errichtet hat, dann aber geschäftsunfähig wird, zu einer Gesellschafterversammlung nicht geladen werden kann und daher Gesellschafterversammlungen für den Fall, dass nur ein einziger Gesellschafter geschäftsunfähig ist, nicht mehr durchgeführt werden können. Hier besteht ein Interesse der Gesellschaft, aber auch jedes einzelnen Gesellschafters daran, dass alle Mitglieder einer Personen- oder Kapitalgesellschaft entsprechende Vorsorgevollmachten errichtet haben und diese wiederum mit den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages verzahnt sind. Hier muss insbesondere vorgesehen werden, dass eine Bevollmächtigung zulässig ist und der Kreis der Bevollmächtigten sollte nicht zu eng gezogen werden. Es handelt sich um eine komplexe Beratungsaufgabe, bei der wir Sie gerne unterstützen.
Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht errichten, betreiben Sie für den Fall Vorsorge, dass Sie selbst nicht mehr entscheiden können. Wir verleihen Ihrem Willen mit unserer Erfahrung den richtigen Ausdruck, erläutern Ihnen die zahlreichen verschiedenen Optionen und stellen entsprechende Vollmachtsurkunden aus, ggf. kann von den bei uns erstellten Urkunden dann auch eine weitere Ausfertigung erteilt werden.
Die Betreuungsverfügung betrifft bei denjenigen, die gar keinen Vorsorgebevollmächtigten einsetzen können, weil sie über eine derartige Vertrauensperson nicht verfügen, die Regelungen, die dann an den Betreuer gerichtet sind. Die Betreuungsverfügung ergibt aber auch als Auffangmaßnahme für die Situation Sinn, dass keiner der Vorsorgebevollmächtigten handeln kann oder will. Wir unterstützen Sie bei der Abfassung der Anweisungen, die Sie an den vom Gericht ernannten Betreuer richten möchten.
Durch die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts wird es künftig auch in diesem Punkt eine erfreuliche Neuerung geben. So kann bisher prinzipiell jeder beruflicher Betreuer werden, ohne dafür den Nachweis der Sachkenntnis erbringen zu müssen. In Zukunft wird dagegen als beruflicher Betreuer nur noch zugelassen, wer erfolgreich ein Registrierungsverfahren durchlaufen hat.
Hat man sich einmal entschlossen, eine Vorsorgevollmacht und/oder Patientenverfügung zu errichten, stellt sich die Frage, wo diese rechtssicher aufbewahrt wird und wer über die Errichtung informiert werden sollte. Zunächst muss der Vollmachtgeber eine Entscheidung darüber treffen, ob er die Vollmacht dem Bevollmächtigten direkt übergibt. Dies bietet den Vorteil, dass der Bevollmächtigte sofort handeln kann, wenn er dies soll. Das Risiko ist aber, dass mit der Vollmacht in der Hand auch Missbrauch verübt werden könnte. Viele Vollmachtgeber entscheiden sich daher dafür, die Vollmacht dem Bevollmächtigten nur in Abschrift zu übergeben und nicht in Ausfertigung. Dies bietet den Vorteil, dass der Rechtsverkehr nach Vorlage einer Fotokopie auf das Bestehen der Vollmacht nicht ohne Weiteres vertrauen darf. Es ist zwar wichtig, den Bevollmächtigten zu informieren, aber teilweise ist es sinnvoll, dass die Ausfertigung bei einer anderen Person verbleibt, die sie nur dann herausgeben soll, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Situation eingetreten ist, für die der Vollmachtgeber die Vollmacht errichtet hat.
Wichtig ist aber auch, dass Betreuungsgerichte von der Erteilung einer Vorsorgevollmacht unterrichtet sind oder sich darüber informieren können, da ansonsten eine Betreuung angeordnet werden könnte, obwohl dies angesichts der errichteten Vollmacht unzulässig wäre.
Seit 2005 hat der Bundesgesetzgeber die Bundesnotarkammer damit beauftragt, ein sog. Zentrales Vorsorgeregister zu errichten. Mittlerweile sind dort rund 5 Mio. Vorsorgevollmachten registriert. Diese zentrale Einrichtung in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stellt im Gegensatz insbesondere zu privaten Unternehmen sicher, dass das Vorsorgeregister auf Dauer besteht. Das Register ist nicht auf Gewinnerzielung ausgelegt. Jede Betreuungsbehörde ist berechtigt, das Register einzusehen und ist verpflichtet, vor Anordnung einer Betreuung zu überprüfen, ob für den Betroffenen eine Vorsorgevollmacht registriert wurde. Das Zentrale Vorsorgeregister steht unter der Rechtsaufsicht des Bundesministers der Justiz und für Verbraucherschutz. Der Registerbetrieb wird streng kontrolliert und damit wird gesichert, dass die gespeicherten Daten nicht in falsche Hände geraten. In dem Zentralen Vorsorgeregister können Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen registriert werden. Auch Privatpersonen sind berechtigt, sich dort mit ihrer privatschriftlichen Vollmacht registrieren zu lassen. Notare und Rechtsanwälte werden in aller Regel ihre Klienten auf diese Registrierungsmöglichkeit hinweisen und arbeiten mit dem Zentralen Vorsorgeregister zusammen. Die Betreuungsgerichte haben einen Online-Zugang, können aber lediglich abfragen, ob eine Vollmacht errichtet worden ist oder nicht.
Die Kosten für die Registrierung der Vorsorgevollmacht bewegen sich bei einer Online-Registrierung bei 13,00 € und bei einer Registrierung, die auf schriftlichem Weg erfolgt, bei 16,00 €. Soll mehr als ein Bevollmächtigter registriert werden, so fallen für jeden zusätzlichen Bevollmächtigten, der registriert werden soll, 2,50 € an. Bei einer, z.B. von Eheleuten, errichteten gegenseitigen Vorsorgevollmacht fallen lediglich 17,00 € an. Werden dann noch weitere Bevollmächtigte benannt (z.B. Kinder), so erhöht sich die Gebühr pro weiterem Bevollmächtigtem um 2,50 €.
Diese Gebühren fallen einmalig an und werden – anders als bei privaten und auf Gewinnerzielung ausgerichteten Unternehmen – unabhängig von dem Zeitraum, für den die Registrierung erfolgt oder erfolgt ist, erhoben. Es sind also sog. Einmalgebühren.
Notare sind insgesamt mit dem Vorsorgeregister verbunden und werden als sog. Vielmelder mit einer Gebührenermäßigung belegt. Dies bedeutet, dass sich die Gebühr für eine Online-Meldung (Notare melden stets online) signifikant auf 8,50 € ermäßigt. Bei einer späteren Änderung der Meldung fallen überhaupt keine Gebühren an. Der Notar selber erhält keine zusätzlichen Gebühren dafür, dass er die Errichtung der Vorsorgevollmacht / Patientenverfügung / Betreuungsverfügung an das Zentrale Vorsorgeregister meldet, wenn er das Dokument beurkundet oder beglaubigt hat.
Annett Altmann
Notarfachangestellte
Grundstücksrecht, Familienrecht, Erbrecht
Thomas Hantschke
Notarfachangestellter
Familienrecht, Erbrecht, Grundstücksrecht
Bianca Küchner
Notargehilfin
Grundstücksrecht, Familienrecht, Erbrecht
Nicole Patzelt
Notarfachwirtin
Bauträger- und Grundstücksrecht, Familienrecht, Erbrecht
Ass. jur. Carmen Tischer
Grundstücksrecht, Familienrecht, Erbrecht