Im Glossar von Heckschen & Salomon - Notare erhalten Sie genaue Erläuterungen zu verschiedenen Fachbegriffen, um noch mehr Transparenz in den einzelnen Fachgebieten zu schaffen.
Die Ehe verpflichtet die Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft. Jeder ist verpflichtet mit seiner Arbeit und seinem Vermögen angemessenen Unterhalt zu leisten, wobei anderes gelten kann, wenn einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen ist. Jeder Ehegatte kann mittlerweile seinen Geburtsnamen auch beibehalten, wobei man sich allerdings für gemeinsame Kinder auf einen gemeinsamen Nachnamen einigen muss. Durch die Ehe werden die Ehegatten einander erb und pflichtteilsberechtigt. Besondere Bedeutung kann dies haben, wenn Eheleute Kinder aus einer früheren Ehe oder Partnerschaft haben. Individuelle Vorstellungen können mit einem Erbvertrag geregelt werden.Entgegen einer weitverbreiteten Ansicht wird durch die Ehe keine Haftung für die Schulden des anderen Ehegatten begründet, egal ob diese schon vor oder nach Eheschließung entstanden sind. Gerade deshalb mag es nahe liegen, dass der von Überschuldung bedrohte Ehegatte dem anderen Vermögenswerte überträgt, um diese vor dem Zugriff seiner Gläubiger zu schützen. Allerdings hat der Gesetzgeber Vorkehrungen getroffen, damit grober Missbrauch verhindert wird. Wichtig ist deshalb eine langfristige Planung, die durch wohlüberlegte frühzeitige Maßnahmen bestehende Haftungsrisiken reduziert und nicht mit dem Gesetz in Konflikt kommt. Die Ehegatten haften aber für Verbindlichkeiten, die der andere für Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie eingeht.Ohne Ehevertrag gilt die "gesetzliche Zugewinngemeinschaft", dies bedeutet jedoch nicht, dass gemeinsames Vermögen entsteht. Vielmehr bleibt das in die Ehe mitgebrachte und während der Ehe angeschaffte Vermögen getrennt. Allein im Falle der Scheidung muss allerdings derjenige, der mehr Vermögen erworben hat, die Hälfte des mehr erworbenen an den anderen auszahlen.
Ist der Verkäufer verheiratet und lebt er im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, muss sein Ehegatte einem Grundstücksverkauf zustimmen, wenn das Grundstück das gesamte oder wenigstens das ganz überwiegende Vermögen des Verkäufers (= mehr als 85% des Gesamtvermögens) ausmacht. Diese gesetzliche Regelung schützt beide Ehegatten davor, dass der jeweils andere sein ganzes Vermögen "verschleudert": Bei der Zugewinngemeinschaft sollen die beiden Vermögensmassen der Ehegatten grundsätzlich zusammengehalten werden.
Das Ehegattentestament ist ein gemeinsames Testament von Ehegatten. Setzen sich die Ehegatten gegenseitig gemeinschaftlich zu Erben ein oder bestimmen sie gemeinsam ihre Kinder zu Schlusserben, so können sie diese Anordnung zu ihren Lebzeiten einverständlich wieder aufheben oder ändern. Hält einer der Ehegatten jedoch an dem Testament fest, so kann der andere das Testament nur durch eine notariell beurkundete Erklärung widerrufen.
Bis zur Scheidung schulden die Eheleute einander uneingeschränkt Unterhalt. Auf den ehelichen Unterhalt kann ebenso wenig verzichtet werden wie auf den Unterhalt von der Zeit der Trennung bis zur Scheidung. Eine vertragliche Ausgestaltung (Konkretisierung) ist jedoch möglich. Nach der Scheidung besteht eine Verpflichtung zum Unterhalt, wenn von einem geschiedenen Ehegatten wegen des Alters oder wegen einer Krankheit oder wegen der Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Außerdem besteht ein Unterhaltsanspruch, wenn ein geschiedener Ehegatte nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann. In der Scheidungsfolgenvereinbarung können die Ehegatten auch auf den nachehelichen Unterhalt gegenseitig verzichten. Ansonsten können Eheleute auch Regelungen über die Art und Weise der Unterhaltsleistungen treffen (z.B. Unterhaltsrente nach einem bestimmten Beamtengehalt, Unterhaltsverzicht gegen Kapitalabfindung, Begrenzung des nachehelichen Unterhalts auf eine bestimmte Zeit nach Rechtskraft der Scheidung).
Eigentum ist anders als der Besitz nicht die tatsächliche, sondern die rechtliche Zuordnung einer Wohnung oder eines Grundstück zu einer Person. Es geht erst nach Auflassung mit Eintragung des Käufers im Grundbuch über.
Eine Eigentumswohnung ist die übliche umgangssprachliche Bezeichnung von Wohnungseigentum.
Werden mehrere Vertauenspersonen bevollmächtigt, kann bei Einzelvertretungsbefugnis jeder von ihnen allein für den Vollmachtgeber handeln.
Nach neuerer Rechtslage bestehen zwei Möglichkeiten.Beide Ehegatten geben übereinstimmende Erklärungen ab, dass sie Anträge zur Regelung der Übertragung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge (z.B. die Vermögenssorge) nicht stellen, weil die Eltern sich über das Fortbestehen der (gemeinsamen) elterlichen Sorge und des Umgangsrechts mit den Kindern einig sind. Eine gerichtliche Regelung zur Sorgeberechtigung erfolgt dann entsprechend dem Antrag der Eltern nicht. Die Eltern können aber auch eine andere Regelung als die gemeinsame elterliche Sorge einvernehmlich wünschen. Auf Antrag eines Ehepartners und mit Zustimmung des anderen nimmt dann das Gericht eine entsprechende Regelung vor. Für das Gericht ist das Kindeswohl entscheidend. Dem Ehepartner, dem das Sorgerecht nicht zugesprochen wird, verbleiben in jedem Falle Auskunftsrechte über die persönlichen Verhältnisse des Kindes. Auch diese können im Rahmen einer Scheidungsvereinbarung näher ausgestaltet werden.
Einzelheiten finden Sie dazu in:Der eingetragene Kaufmann (e.K.; e.Kfm. umd e.Kfr.)Personengesellschaften (oHG/OHG, KG, GmbH & Co. KG und GbR) Kapitalgesellschaften (GmbH/UG (haftungsbeschränkt) und AG)
Mit Erb und Pflichtteilsregelungen kann im notariellen Vertrag insbesondere geregelt werden, welche erbrechtliche Auswirkungen eine Zuwendung haben soll. Mögliche Erb und Pflichtteilsregelungen sind etwa der Erbverzicht, der Pflichtteilsverzicht sowie Anrechnungs und Ausgleichsbestimmungen.Der Erbverzicht ist der vor Eintritt des Erbfalls mit dem Erblasser vereinbarte vertragliche Verzicht des zukünftigen Erben auf sein Erbrecht. Der Verzicht auf das gesetzliche Erbrecht umfasst den Verzicht auf etwaige Pflichtteilsansprüche. Es besteht jedoch nach dem Gesetz auch die Möglichkeit, den Verzicht auf das Pflichtteilsrecht zu beschränken (Pflichtteilsverzicht).Soll der Erwerber zugleich gesetzlicher oder testamentarischer Erbe werden, dann kann der Veräußerer bestimmen, das der Erwerber die lebzeitige Zuwendung im Erbfall mit anderen gesetzlichen bzw. testamentarischen Erben auszugleichen hat (Ausgleichungsbestimmung).Der Veräußerer kann zudem anordnen, dass die Zuwendung auf den Pflichtteil nach dem Veräußerer anzurechnen ist, wenn der Erwerber diesen im Erbfall verlangt (Anrechnungsbestimmung).
Bis zum Vorliegen der Voraussetzungen einer einvernehmlichen Scheidung haben die Eheleute weiterhin ihr gesetzliches Ehegattenerb und Pflichtteilsrecht. Die Aufnahme eines gegenseitigen Erb und Pflichtteilsverzichts in die Scheidungsvereinbarung für die Restdauer der Ehe ist daher naheliegend. Dieser Verzicht kann auf das gesetzliche Erb und Pflichtteilsrecht beschränkt, aber auch auf die Zuwendung erstreckt werden, die dem Ehepartner von dem anderen durch errichtete letztwillige Verfügung zugedacht ist.
Ein Erbbaurecht ist das Recht, auf fremden Grund und Boden ein Bauwerk zu errichten oder zu nutzen. Das Erbbaurecht wird wie ein Grundstück behandelt und kann veräußert und belastet werden. Es ist häufig auf 99 Jahre befristet. Über die gesamte Nutzungsdauer ist der vereinbarte Erbbauzins zu entrichten.
Will ein Erblasser mit minderjährigen Kindern erreichen, dass sein Nachlass seinen Kindern erst beim Erreichen der Volljährigkeit zufällt, so empfiehlt sich die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers. Dieser sorgt dafür, dass das Vermögen erhalten bleibt, bis die Kinder volljährig sind. Die elterliche Sorge für die Kinder geht mit dem Tod eines Ehepartners auf den anderen Ehepartner über. Eltern können auch im Testament einen Vormund für ihr Kind nach ihrem Tod benennen. Eine testamentarische Regelung der elterlichen Sorge ist besonders in den Fällen relevant, in denen beide Eltern versterben oder wenn das Kind aus einer geschiedenen Ehe stammt und verhindert werden soll, dass die elterliche Sorge auf den geschiedenen Ehegatten übergeht.
Während der Erblasser testamentarische Anordnungen jederzeit widerrufen kann, haben erbvertragliche Regelungen Bindungswirkung. Der Erblasser kann die vertraglichen Verfügungen nicht mehr einseitig ändern, sondern nur gemeinsam mit dem Vertragspartner. Der Erbvertrag eröffnet auch nicht verheirateten Partnern, denen das Ehegattentestament nicht zur Verfügung steht, die Möglichkeit, sich gegenseitig zu binden. Aus diesem Grund kommt der Abschluss eines Erbvertrages in Frage, wenn bereits zu Lebzeiten des Erblassers definitiv festgelegt werden soll, wer später dessen Nachlass erhält. Der Vertragspartner soll sich darauf verlassen können, dass die Anordnungen des Erblassers Bestand haben und durch ein nachfolgendes Testament nicht mehr aufgehoben oder geändert werden können. Durch individuelle Klauseln kann darüber hinaus die Bindungsintensität auf den Einzelfall `maßgeschneidert´ werden.Der Erbvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Die Gebühr hierfür ist doppelt so hoch wie die bei Beurkundung eines notariellen Testaments anfallende Gebühr. Die Gebühr ist bereits dann fällig, wenn der Notar einen Erbvertrag entwirft.
Erschließungskosten entstehen für den Anschluss des Grundstücks an Kanalisation, Wasserversorgung, öffentliche Verkehrswege etc. und werden von der Stadt oder Gemeinde aufgrund einer Beitragssatzung erhoben oder im Rahmen eines Erschließungsvertrages abgelöst. Der jeweilige Eigentümer des Grundstücks haftet für deren Bezahlung.
Die Kosten für die Erschließung wird grundsätzlich dahingehend geregelt, dass der Bauträger alle Erschließungsbeiträge im Sinne des Baugesetzbuches und alle Kosten für die Anschlüsse des Kaufobjektes an Ver und Entsorgungsanlagen trägt. Baukostenzuschüsse an nicht öffentlichen Medienträgern sind dagegen vom Erwerber zu begleichen.