Der Bestand von Familienunternehmen ist beim Generationenwechsel oft gefährdet. Gründe sind die Familienbezogenheit und daraus resultierende Konflikte. Nicht nur der Tod des Unternehmers als Führungspersönlichkeit kann den Fortbestand des Unternehmens in Frage stellen. Fällt das Unternehmen an eine Erbengemeinschaft aus Ehegatte und Kindern, kann Uneinigkeit zwischen den Erben über die Betriebsfortführung die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit blockieren. Es drohen Auseinandersetzungs- und Abfindungsansprüche einzelner Erben. Fällt das Unternehmen mangels lebzeitiger Nachfolgeregelung in den Nachlass, kommen evtl. Pflichtteilsansprüche übergangener Abkömmlinge oder enterbter Personen in Betracht.
Die Unternehmensnachfolge ist ein äußerst komplexer Vorgang, der einer langfristigen Planung bedarf. Auf diesem Weg begleiten wir sie. Neben dem eigentlichen Übergabevertrag sidn parallel die erbrechtlichen, eherechtilchen und gesellschaftsrechtlichen Rahmenbedingungen zu klären. Dass muss aus einer Hand und in aller Regel im engen Austausch mit dem steuerlichen Berater erfolgen.
Die beste Möglichkeit, die Unternehmensnachfolge in der Familie kontrolliert zu planen und gleichzeitig auch den Unternehmerehegatten zu versorgen, besteht in einer lebzeitigen Übergabe an die jüngere Generation. Der Unternehmer sollte sich über seine Nachfolgeplanung frühzeitig Gedanken machen, die er in regelmäßigen Zeitabständen überprüft und gegebenenfalls anpasst. Als rudimentäre Notfallregelung empfiehlt es sich zunächst, den Ehegatten oder das als Nachfolger geeignetste Kind testamentarisch als Alleinerben einzusetzen. Damit wird eine Erbengemeinschaft als Konsequenz der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Die Nachfolge erfolgt in mehreren Übergabephasen.
Noch vor Beginn der Übergabe muss ggf. die gesellschaftsrechtliche Firmenstruktur geändert und der Nachfolgesituation angepasst werden. Für die Übergabe bieten sich die GmbH und insbesondere die Organisation als GmbH & Co. KG an. Die GmbH & Co. KG bietet durch die unterschiedlichen Beteiligungsmöglichkeiten der Gesellschafter größere Flexibilität bei der Nachfolgeplanung. Aus wirtschaftlichen oder steuerrechtlichen Gründen kann es sich anbieten, das Unternehmen in eine Betriebsgesellschaft und eine Besitzgesellschaft aufzuspalten (Betriebsaufspaltung). Dabei pachtet die Betriebsgesellschaft (regelmäßig eine GmbH oder GmbH & Co. KG) die von der Besitzgesellschaft gehaltenen Grundstücke oder gar den ganzen Betrieb samt Firmenwert.
Bindet der Unternehmer seine Familienmitglieder durch unentgeltliche Übertragung von Unternehmensbeteiligungen (z.B. Kommanditanteilen) ein, sollten diese widerrufbar sein. Widerrufsgründe können sehr individuell vereinbart werden.
Die sogenannte "Störfallvorsorge" ist ein zentrales Element der Beratung zur Unternehmensnachfolge.
Beträchtliche Gefahren für die Liquidität des Unternehmens drohen bei Scheidung der Unternehmerehe und im Todesfall des Unternehmers. Im gesetzlichen Güterstand muss der Unternehmer als Zugewinnausgleichsschuldner die Hälfte des von ihm während der Ehe erwirtschafteten Unternehmenswachstums an seinen Ehegatten auszahlen. Vorbeugen kann man mit ehevertraglichen Güterrechtsvereinbarungen. Beim Tode des Unternehmers drohen oft Pflichtteilsansprüche übergangener Kinder. Es bieten sich Maßnahmen zur Pflichtteilskürzung mit oder ohne Beteiligung der potentiellen Pflichtteilsgläubiger an.
Christin Claußnitzer
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Ass. jur. Bastian Kreß, LL.M.
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