Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben im Sommer 2021 nach intensiven Diskussionen das „Gesetz zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts“ verabschiedet. Dieses am 22.07.2021 verkündete Gesetz stellt sich als die umfassendste Reform des Stiftungsrechts seit Einführung des BGB heraus. Durch die auf das Stiftungszivilrecht beschränkte Umgestaltung des Rechtsrahmens soll das Recht übersichtlicher und für Stiftungen handhabbarer werden. Systematisch wird das Stiftungszivilrecht zum 01.07.2023 aus den aufzuhebenden Landesstiftungsgesetzen in das BGB (§§ 80 ff. BGB n. F.) überführt und damit bundesweit vereinheitlicht. Auf diesem Wege sollen bestehende Rechtsunsicherheiten behoben werden. Das Stiftungsrecht wird jedoch nicht von Kopf bis Fuß neu gefasst. Kernbestandteil dieser Umgestaltung des Stiftungsrechts ist die Einführung eines öffentlichen Stiftungsregisters nach dem Vorbild des Handels- bzw. Vereinsregisters.
Der Reform vorausgegangen waren ein auf Vorarbeiten einer Bund-Länder-Gruppe basierender Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) sowie ein alternativer Entwurf, der als Reaktion auf die Kritik am Referentenentwurf von einer Vielzahl an Hochschullehrern entwickelt worden war („Professorenentwurf“). Das neue Stiftungsrecht tritt zweistufig in Kraft. Während der Großteil der Neuerungen ab dem 01.07.2023 Geltung beanspruchen werden, wird das neue Stiftungsregister angesichts des damit verbundenen Verwaltungsaufwands erst zum 01.01.2026 eingeführt.
1. Vereinheitlichung des Stiftungsrechts
Das zentrale Ziel der Stiftungsrechtsreform ist die Vereinheitlichung des Stiftungsrechts. Bislang ist das Stiftungsrecht nicht bundeseinheitlich geregelt. Das Recht speist sich aus den wenig ergiebigen §§ 80 - 87 BGB sowie 16 Landesstiftungsgesetzen, welche die Stiftungsaufsicht regeln und darüber hinaus auch die grundlegenden Vorschriften aus dem BGB ergänzen. Dieser Flickenteppich an heterogenen Länderregelungen führt – auch aufgrund unterschiedlicher Auslegungstraditionen – zu vielen Streifragen und Rechtsunsicherheiten, die die Praxis bislang erheblich erschweren. Eine Folge dieser Uneinheitlichkeit war beispielsweise ein stiftungsrechtliches „forum shopping“ bei der Wahl des Gründungssitzes, um in den Genuss des als am vorteilhaftesten empfundenen Landesrechts zu kommen.
Durch die Reform wird das Stiftungsrecht nun einheitlich in das BGB überführt (§§ 80 bis 87d BGB n.F.). Damit geht ein deutlich größerer Umfang der Regelungen im Vergleich zu den bislang nur bruchstückhaften Regelungen in den §§ 80 ff. BGB einher. Darüber wird das Stiftungsregistergesetz (StiftRG) eingeführt, mit welchem die Einzelheiten zu dem neuen Stiftungsregister geklärt werden. Die Stiftung wird in § 80 Abs. 1 S. 1 BGB n. F. – im Einklang mit dem bisherigen Verständnis – erstmals als „eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person“ legaldefiniert. Legislatives Leitbild ist nach wie vor die auf unbestimmte Zeit errichtete „Ewigkeitsstiftung“, wobei die nun in § 80 Abs. 2 Hs. 2 BGB n.F. legaldefinierte Verbrauchsstiftung weithin als mögliche Rechtsform bestehen bleibt.
2. Einführung eines Stiftungsregisters
Das Herzstück der Reform bildet die Einführung eines mit Publizitätswirkung ausgestatteten (elektronischen) Stiftungsregister, dessen Einzelheiten in dem Stiftungsregistergesetz (StiftRG) geregelt werden. Mit der Kreation eines Stiftungsregisters wurde auf erhebliche praktische Schwierigkeiten reagiert, die von vielen Seiten schon lange und zurecht moniert worden sind.
Ausschlagegebend für die Einführung des Stiftungsregisters war der Wunsch nach größerer Transparenz von Stiftungen, welche bekanntlich eine hohe Reputation und – insbesondere im Fall der gemeinnützigen Stiftung – steuerliche Begünstigungen genießen.
Über die Erhöhung der Transparenz sollen durch das Register die praktischen Schwierigkeiten beseitigt werden, welche da herrühren, dass es bisher keinen öffentlichen Nachweis über die Existenz der Stiftung und der Vertretungsberechtigten gibt. Die bisher vorhandenen landesrechtlichen Stiftungsverzeichnisse genießen nicht die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit, mit welcher das nun zu erstellende Stiftungsregister ausgestaltet sein wird.
Der Vorstand einer Stiftung muss bislang mangels entsprechender Register mit Publizitätswirkung seine Legitimität durch eine schriftliche Auskunft der Stiftungsaufsichtsbehörde nachweisen. Diese gesetzlich nicht geregelt Bescheinigung entfaltet aber weder unmittelbare Wirkung für den Privatrechtsverkehr noch kommt ihr der gewünschte öffentliche Glaube zu. Die Bescheinigung ist nach h.Lit. lediglich wie eine Vollmachtsurkunde nach § 172 BGB analog zu behandeln. D.h. das Dritte sich nicht auf den Inhalt der Bescheinigung berufen können, wenn deren Inhalt fehlerhaft ist und der Fehler nicht der Verantwortungssphäre der Stiftung entspringt.
Darüber hinaus gibt die Vertretungsbescheinigungen immer nur den gegenwärtigen Kenntnisstand der Stiftungsaufsichtsbehörde wieder. Dies führt dazu, dass eine Vertretungsbescheinigung nur eine bestimmte Halbwertszeit aufweist, da sich aus einer solchen Bescheinigung natürlich nicht Rechtsänderungen ergeben können, welche erst nach ihrer Ausstellung eintreten. Dies führt zu großen praktischen Problemen bei der Verwendung einer solchen Bescheinigungen. Zum einen müssen die Bescheinigungen immer wieder neu beantragt werden, wenn zwischen Ausstellung und Verwendung eine gewisse zeitliche Zäsur liegt, was insbesondere zu Schwierigkeiten führen kann, wenn die Stiftungsaufsichtsbehörde die Bescheinigung nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt. Zum anderen gibt es keine gesetzliche Regelung wie lange eine solche Zäsur maximal sein darf bevor eine Bescheinigung als veraltet gilt. Zwar haben die registerführenden Stellen eine solche Bescheinigung grundsätzlich zu akzeptieren, jedoch kann eine Stelle die Aktualität der Bescheinigung auch eng auslegen, was die Teilnahme der Stiftung am Rechtsverkehr (z.B. Eintragung ins Grundbuch oder Handelsregister) erheblich erschweren kann.
Zuständig für die Führung des Registers ist nach § 1 StiftRG das Bundesministerium der Justiz. Stiftungsneugründungen sind ab dem 01.01.2026 in dieses einzutragen. Es entfaltet nicht nur für die nach diesem Zeitpunkt errichtete Stiftungen, sondern auch für Bestandsstiftungen Rechtswirkungen. Sämtliche Stiftungen müssen sich (bis spätestens zum 31.12.2026) zur Eintragung in dieses Register anmelden.
Nach § 82b BGB sind in der Anmeldung die Vorstandsmitglieder, die besonderen Vertreter, die Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder und der besonderen Vertreter sowie etwaige Beschränkungen der Vertretungsmacht des Vorstands anzugeben. § 2 StiftRG ergänzt die Norm um weitere eintragungspflichte Tatsachen (Sitz, Name etc.). Das Eintragungserfordernis gilt gleichermaßen für spätere Änderungen hinsichtlich dieser Tatsachen. Eintragungspflichtig sind nach § 58b BGB n.F. auch Satzungsänderungen sowie gemäß §§ 86i, 87d BGB n. F die Zulegung und Zusammenlegung sowie die Auflösung, Aufhebung und Liquidation der Stiftung.
Ab Einführung des Stiftungsregisters müssen sämtliche Stiftungen ihren Namen mit einem Rechtsformzusatz führen (§ 82c BGB n. F.). Während Ewigkeitsstiftungen den Namenszusatz „eingetragene Stiftung“ (oder kurz: „e. S.“) führen müssen, ist für Verbrauchsstiftungen der Zusatz „eingetragene Verbrauchsstiftung“ (oder kurz: „e. VS.“) vorgesehen.
Ungeklärt bleibt die Frage, welche Bedeutung der Rechtsformzusatz für die Namen von Stiftungsersatzformen hat. Stiftungsersatzformen sind solche Rechtskonstruktionen, die nicht Stiftung im Rechtssinne sind jedoch ihrem Namen nach als solche im Rechtsverkehr auftreten (z.B. die Konrad-Adenauer-Stiftung, bei der es sich in Wahrheit um einen eingetragenen Verein handelt). Zwar wurde ein Verbot nicht ausdrücklich kodifiziert, jedoch könnte sich ein solches aus dem allgemeinen handelsrechtlichen Irrführungsschutz nach § 18 Abs. 2 HGB ergeben. Da künftig Stiftungen zur Verwendung des Formzusatzes verpflichtet sind, spricht einiges dafür, dass eine Verwendung der Bezeichnung „Stiftung“ durch Stiftungsersatzformen als irrführenden wahrgenommen wird. Da der neue Zusatz für Stiftungen jedoch gerade „eingetragenen Stiftungen“ lautet, kann gegen den irreführenden Charakter eingewandt werden, dass wenn eben nicht von einer „eingetragenen“ Stiftung gesprochen wird, der Rechtsverkehr auch nicht von einer Stiftung im Rechtssinne ausgehen kann.
Gem. § 82d BGB n. F. wird dem Stiftungsregister – ähnlich dem § 15 HGB – Publizitätswirkung zukommen. Dies dient der erleichterten Teilnahme von Stiftungen am Rechtsverkehr. Nach dem Vorbild des Vereinsregisters wird das Stiftungsregister aber nur negative Publizitätswirkung entfalten. Dies bedeutet, dass der Rechtsverkehr sich grundsätzlich auf die nichtexistent nicht eingetragener - jedoch eintragungspflichtiger - Tatsachen verlassen darf (§ 82d Abs. 1 BGB n. F.). Wichtig ist, dass der Rechtsverkehr sich im Gegensatz zum Handels- beim Stiftungsregister gerade nicht auf die Richtigkeit der positiven Eintragungen verlassen darf (sog. positive Publizität).
Verfahrensrechtlich wird die negative Publizität des Registers durch die Beweislastumkehr nach § 82d Abs. 2 BGB n.F. abgesichert. Hiernach muss ein Dritter im Geschäftsverkehr eine eingetragene eintragungspflichtige Tatsache gegen sich gelten lassen, es sei denn, dass er die Tatsache weder kannte noch kennen musste. Die Regelung ist § 68 S. 2 BGB, § 15 Abs. 2 HGB entlehnt, womit es vertretbar erscheint sich bei der Frage des „Kennenmüssens“ an dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 2 S. 2 HGB zu orientieren. Hiernach muss ein Dritter eine Tatsache nicht kennen, wenn er nachweist, dass zwischen seiner letzten Einsicht ins Register und der Eintragung der Tatsache nicht mehr als 14 Tage lagen. Ob die Gerichte dies genau so sehen, oder ob auf Grund des Fehlens einer klaren Frist eine andere Regelung getroffen wird bleibt abzuwarten.
Ein wichtiger Unterschied zwischen dem Handels- und dem Stiftungsregister ist der Umstand, dass die beim Stiftungsregister eingereichte Dokumente nicht jedem Interessierten uneingeschränkt zugänglich gemacht sind. Zwar darf im Grundsatz jede Person in das Register und eingereichte Dokumente Einsicht nehmen (§ 15 StiftRG), dies gilt jedoch nicht für Dokumente, welche auf Grund eines berechtigten Interesses der Stiftung oder Dritter von der Einsichtnahme ausgeschlossen oder beschränkt wurden. Diese Einschränkung wurde nach harscher Kritik an dem Vorschlag des Referentenentwurfs aufgenommen. Ein der Einsichtnahme entgegenstehendes Interesse besteht wohl insbesondere bei personenbezogenen Daten von Destinatären oder für den besonders sensiblen Bereich von Stiftungssatzungen. Vor allem für Familienstiftungen dürfte diese Änderung wichtig sein, da deren Satzungen häufig die privaten Vorstellungen des Stifters und seine Familienverhältnisse beinhaltet. Das genaue Verfahren zur Einsichtnahme sowie Regelungen zur Beschränkung oder zum Ausschluss der Einsichtnahme in eingereichten Dokumente soll durch eine noch zu erlassende Rechtsverordnung geregelt werden, § 19 StiftRG.
3. Kodifizierung althergebrachter Grundsätze durch die Stiftungsrechtsreform
In vielen Punkten beschränkt sich die Reform auf die Normierung von bislang ungeschriebenen Rechtsgrundsätzen. Dies betrifft z.B. die Kodifizierung der schon auf Basis des geltenden Rechtslage anerkannten sog. Business Judgement Rule in § 84a Abs. 2 BGB n.F. Nach dieser verhält sich ein Mitglied eines Stiftungsorgans (Vorstand oder – wenn die Stiftungssatzung dies vorsieht – auch des Kuratoriums oder des Beirats) nicht pflichtwidrig, wenn es unter Beachtung gesetzlicher und satzungsmäßiger Vorgaben und auf der Grundlage angemessener Informationen vernünftigerweise annehmen durfte, zum Wohle der Stiftung zu handeln.
Auf diese Weise werden die Organmitglieder bei der Wahrnehmung von Geschäftsführungsaufgaben mit Prognosecharakter weitgehend von ihrer Haftung freigestellt. Praktisch relevant wird dies beispielsweise, wenn eine Vermögensanlage des Stiftungsvermögens an Wert verliert und dadurch die Frage im Raum steht, ob die Vorstandsmitglieder gegenüber der Stiftung hierfür haften. Für den Nachweis des Verschuldens greift die allgemeine zivilrechtliche Beweislastverteilung, d.h. das Verschulden des Organmitglieds wird vermutet. Dieses muss diese Vermutung entkräften, indem es darlegt, weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt zu haben. Etwas anderes gilt für ehrenamtliche Organmitglieder, deren Haftung gem. §§ 84a Abs. 3 BGB n. F. i. V. m. 31a Abs. 1 S. 3 BGB vorbehaltlich einer anderslautenden Satzungsbestimmung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird. Darüber hinaus ist eine Beschränkung der Haftung der Organmitglieder durch die Satzung möglich (§ 84a Abs. 1 S. 3 BGB n. F.). Die gesetzliche Beschränkung der Innenhaftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit kann demnach in der Satzung beschränkt oder sogar ganz ausgeschlossen werden.
Auf der anderen Seite werden weiterhin die Gestaltungsmöglichkeiten des Stifters betont. Denn das Bundesministerium der Justiz vermochte es nicht sich dem Referentenentwurf durchzusetzen, wonach das aus dem Aktienrecht bekannte Prinzip der Satzungsstrenge in das Stiftungsrecht implementiert werden sollte. Dies hätte einen Paradigmenwechsel vom geltenden Grundsatz der Satzungsautonomie dargestellt. Nach dem Referentenentwurf hätte durch die Satzung nur noch vom Gesetz abgewichen werden können, wenn entsprechende gesetzliche Vorschriften der Stiftung ausdrücklich zur Disposition gestellt wären. Diese Überlegung ist in der Literatur auf berechtigte Kritik gestoßen, die dazu führte, dass die künftige Rechtslage nicht am Grundsatz der Satzungsautonomie rüttelt.
4. (Materielle) Neuerungen durch die Stiftungsrechtsreform
Gleichzeitig beinhaltet die Stiftungsrechtsreform auch behutsame materielle Änderungen des Stiftungsrechts. Neu in das BGB eingeführt wurden u.a. Regelungen zum zwingend im Inland belegenen Verwaltungssitz (§ 83a BGB n.F.), zu Vermögenszusammensetzung und -verwaltung (§§ 83b, 83c BGB n.F.) sowie zu Satzungsänderungen (§§ 85 – 85b BGB n.F.) und Strukturmaßnahmen (§§ 86 ff. BGB n.F.). Nachfolgend sollen einige zentrale Punkte herausgegriffen und gewürdigt werden.
a) Notmaßnahmen bei dem Fehlen von Organmitgliedern
Neu ist eine in § 84c Abs. 1 BGB n.F. enthaltene Ermächtigung der Stiftungsaufsicht zur Notbestellung von Organmitgliedern. Danach hat die Stiftungsaufsicht im Falle des Fehlens von Organmitgliedern die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Handlungsfähigkeit des Organs zu gewährleisten. Gem. § 84c Abs. 1 S. 2 BGB n. F kann sie insbesondere Organmitglieder befristet bestellen oder von der satzungsmäßig vorgesehenen Zahl von Organmitgliedern befristet abweichen. Stiftungen sollten aber auf Grund eigener Regelungen in der Satzung alles daransetzen, einem Einschreiten der Behörde vorzubeugen.
b) Auflösung von Stiftungen
Die bislang dem Landesrecht zu entnehmenden Voraussetzungen für die Auflösung von Stiftungen werden in den §§ 87 ff. BGB n.F. harmonisiert. Die Anforderungen hierfür sind – korrespondierend zu der heutigen Rechtslage – sehr hoch angesetzt. Die Selbstauflösung einer Stiftung ist gem. § 87 Abs. 1 BGB n.F. durch den Vorstand nur zulässig, wenn diese ihren Zweck endgültig nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann, d.h. wenn die dauernde und nachhaltige Zweckerfüllung nicht durch eine Umgestaltung der Satzung wiederhergestellt werden kann. Die Selbstauflösung der Stiftung bedarf des Weiteren der behördlichen Genehmigung nach § 87a Abs. 1 BGB.
Eine behördliche Aufhebung durch die Stiftungsaufsicht kann gem. § 87a BGB n. F. nur subsidiär erfolgen. Voraussetzung für diese ist, dass die Voraussetzungen der Selbstauflösung vorliegen und das zuständige Organ die Auflösung nicht oder nicht rechtzeitig entschieden hat. In diesen Fällen „soll“ die Behörde die Stiftung auflösen. Die Behörde ist jedoch nach § 87a Abs. 2 BGB n.F. zur Aufhebung einer „Ewigkeitsstiftung“ verpflichtet, wenn die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet und die Gefährdung des Gemeinwohls nicht auf andere Weise beseitigt werden kann oder der Verwaltungssitz der Stiftung im Ausland begründet wurde und die Behörde die Verlegung des Verwaltungssitzes ins Inland nicht innerhalb angemessener Zeit erreichen kann.
c) „Umwandlung“ von Ewigkeitsstiftungen in eine Verbrauchsstiftung
Neu in das BGB aufgenommen worden sind auch Vorschriften zur Umwandlung einer “Ewigkeitsstiftung” in eine Verbrauchsstiftung. Hierfür erforderlich ist eine Satzungsänderung (§ 85 Abs. 1 S. 4 BGB n. F.). Die materiellen Voraussetzungen für den Wechsel in eine Verbrauchsstiftung entsprechen den Anforderungen an eine Satzungsänderung. Eine solche Umwandlung ist danach insbesondere zulässig, wenn eine Stiftung ihren Zweck nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllen kann. In Betracht kommen hierfür finanziell schwach ausgestattete Stiftungen, deren Mittel – etwa angesichts der gegenwärtig langanhaltenden Niedrigzinsphase – nicht mehr genügen, den Stiftungszweck zu erfüllen und bei denen auch kein hinreichender Mittelzuwachs zu erwarten steht. Kumulativ muss es gesichert erscheinen, dass die Stiftung nach Umwandlung den beabsichtigten neuen oder beschränkten Zweck dauernd und nachhaltig erfüllen kann (§ 85 Abs. 1 S. 3 BGB n. F.).
Das die Umwandlung innerhalb des neuen Stiftungsrechts geregelt wurde und nicht im rechtsdogmatisch näherliegenden Umwandlungsgesetz ist in der Literatur auf große Kritik gestoßen. Die Entscheidung des Gesetzgebers lässt sich wohl nur damit begründen, dass er die Umwandlung einer „Ewigkeitsstiftung“ in eine Verbrauchsstiftung nicht als Umwandlung im Sinne des UmwG versteht.
d) Stiftungsvermögen (insbes. Zulässigkeit der Verwendung von Umschichtungsgewinnen für die Zweckverwirklichung)
Nach der gesetzlichen Neuregelung setzt sich das das Stiftungsvermögen aus dem Grundstockvermögen sowie dem „sonstigen Vermögen“ zusammen (vgl. § 83b BGB n.F.). Während das Grundstockvermögen ungeschmälert zu erhalten ist, kann das sonstige Vermögen unmittelbar für die Erfüllung des Stiftungszwecks verbraucht werden. Wie das Grundstockvermögen zu erhalten sein muss – in Betracht kommen eine nominale und eine real Betrachtungsweise – wird nicht geregelt. Beides ist zulässig und richtet sich nach der Maßgabe des Stifterwillens.
Nach der gesetzlichen Neuregelung des § 83c Abs. 2 BGB n.F. kann der Stiftung in der Satzung ein teilweiser Verbrauch des Grundstockvermögens erlaubt werden. Dies ist jedoch nur zulässig, wenn die Stiftung sich gleichwohl in der Satzung verpflichtet, das Grundstockvermögen in absehbarer Zeit wieder um den verbrauchten Teil aufzustocken. Eine dementsprechende Satzungsregel kann in der Praxis sinnvoll sein, da durch diese den Stiftungsorganen ein größerer Handlungsspielraum bei der Verwaltung des Grundstockvermögens gewährt wird.
Darüber hinaus wird in einer für die Praxis erfreulichen Weise gesetzlich klargestellt, dass Zuwächse aus der Umschichtung des Grundstockvermögens – sog. Umschichtungsgewinne – für die Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden können, soweit dies durch die Satzung nicht ausgeschlossen wurde und die Erhaltung des Grundstockvermögen gewährleistet ist (§ 83c Abs. 1 S. 3 BGB n.F.). Hierdurch wird die Flexibilität von Stiftungen beim Einsatz ihres Grundstockvermögens erhöht. Bislang war dies uneinheitlich geregelt und in einigen Bundesländern unzulässig.
e) Zu- und Zusammenlegung von Stiftungen
Die §§ 86 ff. BGB n.F. regeln die Voraussetzungen sowie das Verfahren einer Zulegung und einer Zusammenlegung von Stiftungen. Von einer Stiftungsauflösung oder Aufhebung unterscheiden sich diese Maßnahmen durch die Vermögensübertragung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Von einer Zulegung spricht man, wenn – vergleichbar einer Verschmelzung zur Aufnahme – das Vermögen einer oder mehrerer übertragender Stiftung(en) auf eine andere, bereits bestehende Stiftung, übertragen wird. Im Unterschied hierzu werden bei der Zusammenlegung mehrere bestehende Stiftungen – vergleichbar einer Verschmelzung zur Neugründung – durch Übertragung ihres Vermögens auf eine neue Stiftung vereinigt.
Die Voraussetzungen für diese Strukturmaßnahmen sind hoch angesetzt (vgl. § 86a Nr. 1 - 3 BGB n.F.). Möglich sind Zulegung und Zusammenlegung nur dann, wenn sich für die Stiftungen die Verhältnisse wesentlich verändert haben und eine Anpassung durch Satzungsänderung an diese neuen Umstände nicht möglich ist. Zudem muss der Zweck der übertragenden Stiftung im Wesentlichen mit einem Zweck der übernehmenden Stiftung übereinstimmen. Zuletzt müssen die Rechte von Personen gewahrt werden, für die in den Satzungen der übertragenden Stiftungen Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind.
f) Dauertestamentsvollstreckung über gestiftetes Vermögen
Nach § 81 Abs. 1 Nr. 2 BGB muss das gewidmete Vermögen der Stiftung „zur eigenen Verfügung“ überlassen werden. Durch diese unscheinbare Formulierung entschied der Gesetzgeber einen langwehrenden Meinungsstreit zu Gunsten der h.Lit.
Bislang war es strittig, ob bei einem Stiftungsgeschäft von Todes wegen (Errichtung durch Testament) eine gleichzeitige Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung über das gestiftete Vermögen zulässig sein kann. Mit der Formulierung stellt der Gesetzgeber nun klar, dass eine Dauertestamentsvollstreckung nicht zulässig ist, da das Vermögen in diesen Fällen gerade nicht der Stiftung zur eigenen Verfügung überlassen, sondern der des Testamentsvollstreckers. Eine Beschränkung der weiterhin parallel zulässigen Abwicklungsvollstreckung oder der Zustiftung von Todes wegen ist hiermit nicht verbunden.
Fraglich ist nun wie mit Testamenten zu verfahren ist, in welchen eine Dauertestamentsvollstreckung über gestiftetes Vermögen angeordnet wurde. Teilweise wird hier ein Wirksamkeitshindernis für die Errichtung einer Stiftung befürchtet. Eine andere Meinung geht davon aus, dass die Vollstreckung bezüglich des gestifteten Vermögens in eine Abwicklungsvollstreckung umzudeuten (§ 140 BGB) sei. Da beide Ansichten vertretbare Argumente aufweisen können, bleibt es abzuwarten wie die Rechtsprechung sich hierzu verhält. Es empfiehlt sich bereits errichtete Testament an die neue Gesetzeslage anzupassen.
g) Beschränkung der Befugnisse zur Satzungsänderung
Nach § 85 Abs. 4 BGB n.F. kann der Stifter nun im Stiftungsgeschäft vorsehen, dass die Befugnisse des zuständigen Stiftungsorgans zur Satzungsänderung beschränkt oder ausgeschlossen werden (S. 1) bzw. die Änderungsbefugnisse in Abweichung von den gesetzlichen Tatbeständen regeln (S. 2).
Der Ausschluss bzw. die Beschränkung Satzungsänderungen vornehmen zu können hat für den Stifter den Vorteil, dass dieser hierdurch für ihn besonders relevante Punkte für eine unbestimmte Zukunft sichern kann. Dieser Vorteil wird jedoch auf Kosten der Handlungsfähigkeit der Organe erkauft, welche ggf. erforderliche Änderungen zur Verfolgung des Stiftungszwecks nicht mehr vornehmen können, was zur Unmöglichkeit der Erreichung des Stiftungszwecks führen kann.
5. Kritik an der Stiftungsrechtsreform
Das neue Stiftungsrecht ist in der Literatur überwiegend auf Kritik gestoßen. Bemängelt wird insbesondere, dass die Neuerungen nicht weitreichend genug seien, indem im Wesentlichen lediglich die gängige Praxis oder anerkannte Grundsätze (z.B. die Maßgeblichkeit des Stifterwillens als Leitmaxime für jegliche Stiftungshandlung) kodifiziert. Aus dieser Kritik ist die Erstellung eines alternativen Entwurfs zur Reform des Stiftungsrechts durch verschiedene Hochschullehrer („Professorenentwurf“) geboren. Die Hauptkritikpunkte der Literatur werden im Folgenden kurz dargestellt:
a) Stiftung auf Zeit
Einer der zentralen Punkte, der weiterhin vermisst wird, ist das Fehlen der „Stiftung auf Zeit“. Diese wurde in den BT-Drucksachen ausdrücklich als nicht anerkennungsfähig bezeichnet. Bei dieser viel geforderte Stiftungsform würde der Stiftungszweck nur für einen bestimmten Zeitraum mit den Erträgen aus dem Stiftungsvermögen erfüllt. Anschließend würde das Vermögen wieder an den Stifter oder einen Dritten zurückfallen. Bei diesem Typus fehlt es aber an der für die Stiftung typischen dauerhaften Verbindung zwischen Zweck und Vermögen.
b) Actio pro fundatione
Weiterhin wird das Fehlen einer „actio pro fundatione“, d.h. einer Klagebefugnis von Organmitgliedern gegen andere Organmitglieder, bemängelt. Allerdings kann es schon heute als anerkannt gelten, dass ein Stiftungsorgan Ansprüche der Stiftung in deren Namen gegen einzelne Organmitglieder geltend machen kann. Der Geltendmachung des Anspruchs muss dabei eine Ausschöpfung aller verfügbaren internen Konfliktlösungsmöglichkeiten vorausgegangen sein und ein darauf gerichteter wirksamer Organbeschluss ergangen sein. Die Mitwirkung des in Anspruch zu nehmenden Organmitgliedes bei der Beschlussfassung ist hierbei aufgrund eigener Betroffenheit nicht erforderlich. Eine Gesetzesänderung, welche dem Vorschlag des Professorenentwurfs Rechnung trägt, würde die Organrechte in diesem Punkt mithin gegenüber dem bereits geltenden Recht nur unwesentlich erweitern. Nichtsdestotrotz wäre es begrüßenswert, wenn die bestehenden Klagebefugnisse auch unmittelbar aus dem Gesetz ersichtlich wären, da es für Rechtssicherheit sorgen würde.
c) Registerrechtliche Mängel
Die gesetzlichen Neuerungen stießen auch bezüglich des registerrechtlichen Verfahrens auf Kritik. Diese bezog sich zum einen auf die Anmeldung der Zulegung und Zusammenlegung nach § 86i Abs. 1 S. 1 Abs. 2 S. 1 BGB n.F., zum anderen auf die Eintragung der Stiftung in das Grundbuch auf Grund des Stiftungsregisters.
Die Eintragung bei Zulegung und Zusammenlegung soll nach § 86i Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 BGB n.F. erst erfolgen, wenn die behördliche Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Es gibt Stimmen die das Merkmal der Unanfechtbarkeit für verfehlt halten, da die Anfechtbarkeit von der Bekanntgabe des Bescheides abhängig ist und es fraglich ist, wie man der Behörde dies in der erforderlichen Form nachweisen soll. Die Kritik scheint jedoch nicht zu verfangen, da sich zumindest die Fiktion der Bekanntgabe als Frist auslösendes Ereignis aus § 41 Abs. 2 VwVfG ergibt.
Der Kritikpunkt bezüglich der Eintragung der Stiftung ins Grundbuch ist da stichhaltiger und beruht auf einem handwerklichen Fehler des Gesetzgebers. Eintragungen ins Grundbuch sollen nach § 29 GBO nur vorgenommen werden, wenn die Voraussetzung der Eintragung dem Grundbuchamt offenkundig sind oder durch öffentliche Urkunden nachgewiesen sind. Insbesondere der Nachweis der Vertretungsberechtigung und des Bestehens einer juristischen Person kann jedoch nach § 32 GBO durch eine Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 BNotO über eine entsprechende Eintragung, in den dort aufgezählten Registern erbracht werden.
Der handwerkliche Fehler den der Gesetzgeber gemacht hat liegt nun darin, dass dieser in § 32 GBO vergessen hat das Stiftungsregister zu ergänzen. Folglich können bestimmte Tatsachen, welche sich unmittelbar aus dem Stiftungsregister ergeben (welches zudem noch über öffentlichen Glauben verfügt!) durch eine Bescheinigung über die eingetragenen Tatsachen nicht belegt werde. Es empfiehlt sich hier eine eilige gesetzgeberische Nachbesserung.
d) Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz
Die wohl umfassendste Kritik bezieht sich jedoch auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz zur Führung des Stiftungsregisters (§ 1 Abs. 1 StiftRG). Dieser Entscheidung wird sowohl rechtlich als auch praktisch mit Bedenken begegnet. Zum einen hat das Bundesministerium bisher keine Erfahrung mit der Führung eines solchen Registers. Insbesondere da das Stiftungsregister dem Vereinsregister nachempfunden wurde, wäre eine Zuordnung der Zuständigkeit, zu den mit dem Vereinsregister betrauten Stellen, aus einer pragmatischen Betrachtungsweise vorteilhaft gewesen.
Rechtlich bestehen des Weiteren sogar Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit dieser Zuständigkeitsregelung. Nach Art. 87 Abs. 3 GG darf zwar grundsätzlich die Verwaltung von bestimmten Angelegenheiten auf Bundesoberbehörden übertragen werden, dies jedoch nach der Rechtsprechung des BVerfG nur, wenn die Aufgabe für das ganze Bundesgebiet ohne Inanspruchnahme von Verwaltungsbehörden der Länder wahrgenommen werden kann. Ob diese Voraussetzung tatsächlich vorliegt ist insbesondere auf Grund des engen Zusammenspiels von Register-(Bund) und Aufsichtsbehörde (Länder) nach § 10 StiftRG strittig. Der Streit ist bisher noch nicht entschieden und besteht insbesondere bezüglich der Frage ob und wie weit Länderbehörden miteinbezogen werden dürfen und dennoch die Voraussetzungen nach der Rechtsprechung des BVerfG gewahrt bleibt.
6. Vorwirkung der Stiftungsrechtsreform / Anpassungsbedarf für Bestandsstiftungen?
Grundsätzlich besteht ein langer Interimszeitraum bis zum Inkrafttreten der Reform. Ungeklärt ist jedoch bislang, welche Implikationen das neue Recht für die geltende Rechtslage entfaltet. Hier ist zu berücksichtigen, dass nach der Gesetzesbegründung im Hinblick auf viele Regelungen lediglich die heutige ungeschrieben Rechtslage in Gesetzesform gegossen wurde, wie beispielsweise die Kodifizierung der sog. Business Judgement Rule, die nach herrschender Meinung bereits heute anzuwenden ist. Von daher entfaltet das neue Stiftungsrecht bereits jetzt durch die gesetzgeberische Klarstellung zum lex lata eine gewisse Vorwirkung. Denn das neue Recht ist zum überwiegenden Teil nur eine Kodifikation der gegenwärtigen Rechtslage. Werden durch die Stiftungsrechtsreform jedoch materielle Änderungen eingefügt, so beanspruchen diese bis zum 01.07.2023 noch keine Geltung.
Aus der Reform ergibt sich damit die Notwendigkeit, für Bestandsstiftungen auf die neue Rechtslage zu reagieren und sich auf das Inkrafttreten der neuen Rechtslage vorzubereiten. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen empfiehlt die Prüfung, inwiefern das neue Recht auch schon vor Inkrafttreten genutzt werden kann, um notwendige Strukturentscheidungen umzusetzen, oder ob eventuell Satzungsregelungen klargestellt werden sollten, die den Stifterwillen unzureichend wiedergeben. Bestandsstiftungen sollten ihre Satzungen dringend mit dem zukünftigen Recht abgleichen und den sich daraus ergebenden Änderungsbedarf identifizieren.
7. Fazit
Die Stiftungsrechtsreform stellt auf der einen Seite durch die Vereinheitlichung des Stiftungsrechts und die damit einhergehende Ausmerzung bestehender föderaler Rechtszersplitterungen und Rechtsunsicherheiten sowie durch die Schaffung eines Stiftungsregisters zwar einen Meilenstein dar. Auf der anderen Seite wird das geltende Stiftungsrecht trotz der hohen Regelungsdichte der neuen Regelungen nicht auf ein vollkommen neues Fundament gestellt. Dem Gesetz liegt dasselbe Verständnis von der Rechtsform der Stiftung zugrunde wie auch den bisherigen §§ 80 ff. BGB und den Landesstiftungsgesetzen. Im Wesentlichen beschränkt sich die Reform materiell auf behutsame Änderungen der geltenden Rechtslage sowie auf die Kodifizierung anerkannter Grundsätze. Der maßgebliche Wert der Reform liegt in der längst überfälligen Schaffung eines im BGB gebündelten Stiftungsprivatrechts zum 01.07.2023, nachdem die Rechtslage bislang durch die durchaus unterschiedlichen 16 verschiedenen Landesstiftungsgesetzen geprägt war. Damit wird auch eine einheitliche Verwaltungspraxis sichergestellt. Der zweite wichtige Schritt ist die Schaffung eines mit Publizitätswirkung ausgestatteten öffentlichen Stiftungsregisters mit Wirkung zum 01.01.2026. Diese Punkte stoßen auf angesichts der damit geschaffenen Rechtssicherheit zurecht auf uneingeschränkte Zustimmung in der Literatur. In der Praxis müssen bestehende Stiftungen überprüfen, ob sich aus der Reform ein konkreter Handlungsbedarf ergibt. Bereits vor Inkrafttreten der neuen Regelungen sollten diese für Stiftungsgründungen berücksichtigt werden.
Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten ist eine Evaluierung der Vorschriften vorgesehen. Dann wird sich die Frage stellen, ob die Forderungen, die keinen Eingang in die Reform gefunden haben, nachträglich eingefügt werden.
Bei Interesse findet sich weiterführende Literatur zum neuen Stiftungsrecht bei:
- Hüttemann/Rawert, Beilage zu ZIP 2021, Heft 33, S4 ff. (umfangreicher Überblicksbeitrag)
- Lorenz/Mehren, DStR 2021, S. 1774 ff. (Überblicksbeitrag)
- Schauhoff/Mehren, Die Reform des Stiftungsrechts, NJW 2021, S. 2993 ff.
- Orth/Uhl, Stiftungsrechtsreform 2021, 2021 (Monographie)
- Schiffer, Die Reform des Stiftungsrecht, 2021 (Monographie)
- Markwath, NZG 2021, S. 100 ff.
- Schmitt, notar 2023, S. 31 ff.
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