I. Problem
Durch das MoPeG wurde am 01.01.2024 das Gesellschaftsregister für rechtsfähige Gesellschaften bürgerlichen Rechts eingeführt. Die Regelungen zum Gesellschaftsregister entsprechen durch den umfassenden Verweis des § 1 I GesRV auf die HRV größtenteils denen des Handelsregisters. Ein umfassender Gleichlauf wird zudem durch vergleichbare Regelungen der GbR im BGB und der übrigen Personengesellschaften im HGB gewährleistet.
Ein Kernbereich des Registerrechts ist die Bestimmung der Eintragungsfähigkeit. Dabei sind grundsätzlich nur solche Tatsachen und Rechtsverhältnisse eintragungsfähig, die das Gesetz dafür vorsieht. Jedoch entspricht es gerade der Funktion des Handelsregisters, solche Umstände zu verlautbaren, die für den Rechtsverkehr von wesentlicher Bedeutung sind, sodass bei einem erheblichen Informationsbedürfnis eine Eintragungsfähigkeit trotz fehlender gesetzlicher Eintragungspflicht besteht. Est ist jedoch bei Eintragungen, die nicht gesetzlich vorgesehen sind, Zurückhaltung geboten, damit das Register nicht unübersichtlich oder missverständlich wird.
Insbesondere sind in der Praxis die Eintragung des Nießbrauchs, der Verpfändung, der Testamentsvollstreckung und des Insolvenzvermerks von Bedeutung. Daher ist fraglich, wie diese für das Handelsregister teilweise umstrittene Eintragungsfähigkeit auf das neue Gesellschaftsregister zu übertragen ist.
II. Nießbrauch
Die Eintragung des Nießbrauchs an einem Gesellschaftsanteil wird für die GbR (Gesellschaftsregister) in § 707 BGB ebenso wenig vorgeschrieben, wie für andere Personengesellschaften (Handelsregister) in den §§ 106, 162 HGB, sodass ein erhebliches Informationsbedürfnis erforderlich ist.
1. Mithaftung des Nießbrauchers
Dieses Informationsbedürfnis wird mit Verweis auf die fehlende Mithaftung des Nießbrauchers gem. § 126 HGB (§ 128 HGB a. F.) für das Handelsregister verneint. Für die GbR gilt seit dem 01.01.2024 der insoweit gleich lautende § 721 BGB. Folglich bestehen dahingehend keine Unterschiede.
Zum Teil wird aber vertreten, dass die Haftung auf den Nießbraucher zu erweitern ist. Begründet wird das mit dem Nießbraucher zustehenden Mitverwaltungsrechten, deren Umfang jedoch sehr umstritten ist.
Stattdessen verstößt eine Erweiterung gegen den klaren Wortlaut, der eine Haftung nur für die Gesellschafter bestimmt. Vielmehr gewährt der Nießbrauch nur das Recht zur Nutzungsziehung ohne Verpflichtungen gegen Dritte zu begründen. Daher widerspräche eine Haftungserweiterung schon dem Wesen des Nießbrauchs, solange dieser nicht vertraglich auf eine faktische Übernahme der Gesellschafterstellung ausgeweitet wird. Mithin ist die Haftungserweiterung im Grundsatz abzulehnen, sodass sich das Informationsbedürfnis nicht darauf stützen kann.
2. Mitverwaltungsrechte des Nießbrauchers
Zum Teil wird das Informationsbedürfnis stattdessen auf Mitverwaltungsrechte des Nießbrauchers in der Gesellschaft gestützt. Allerdings sind bereits die Existenz und der Umfang des dazu erforderlichen Stimmrechts des Nießbrauchers in der Gesellschaft stark umstritten.
a. Streitstand
Nach einer Ansicht erhält der Nießbraucher für alle Angelegenheiten das alleinige Stimmrecht, die nicht als Grundsatzfragen die Gesellschafterstellung betreffen. Demnach sei aus den §§ 1036 II, 1066 I BGB der Grundsatz zu entnehmen, dass der Nießbraucher für alle laufenden Angelegenheiten der Gesellschaft allein zuständig ist.
Dem wird entgegengehalten, dass sich die §§ 1036 II, 1066 I BGB nur auf die Miteigentümergemeinschaft beziehen und demnach eine analoge Anwendung nötig wäre, die hier nicht geboten ist. So wurde bereits höchstrichterlich festgestellt, dass die jederzeit aufhebbare Miteigentümergemeinschaft gem. §§ 741 ff. BGB und die organisierte unauflösliche Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem WEG nicht vergleichbar seien. Folglich muss das erst Recht für die nicht eigentumsbezogene Personengesellschaft, insbesondere die GbR, gelten. Zudem ist § 1066 BGB durch die Sachbezogenheit in den Entscheidungsmöglichkeiten beschränkt, während ein allgemeines Stimmrecht in der Gesellschaft eine solche Einschränkung nicht kennt.
Insoweit teilweise auf eine Vergemeinschaftung des Stimmrechts verweisen wird, sodass Gesellschafter und Nießbraucher nur gemeinsam abstimmen können, ist dies aufgrund des Risikos des Leerlaufs der Stimme zulasten der übrigen Gesellschafter abzulehnen.
Deshalb beschränkt die zu befürwortende herrschende Meinung das Stimmrecht des Nießbrauchers auf den Schutz seines Nießbrauchrechts i.S.d. § 1071 BGB. Dem Nießbraucher ist es damit lediglich möglich auf den Gesellschafter einzuwirken, damit dieser in Grundsatzentscheidungen so abstimmt, dass das Nießbrauchrecht nicht gefährdet wird. Ein eigenes Stimmrecht steht ihm hingegen nicht zu.
Zu beachten bleibt, dass eine abweichende vertragliche Regelung zwischen Nießbraucher und Gesellschafter aufgrund der Privatautonomie auch weiterhin möglich ist. Für eine solche Vereinbarung kann aber gegebenenfalls eine weitergehende Zustimmung der übrigen Gesellschafter erforderlich sein, abhängig von den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags.
b. Auswirkung
Die beschränkte und nur mittelbare Einwirkungsmöglichkeit über das Stimmrecht des Gesellschafters führt zu keiner maßgeblichen Bedeutung des Nießbrauchs für den Rechtsverkehr (sog. Ertragsnießbrauch). Daher ist unter der dem Gesichtspunkt der Wahrung der Übersichtlichkeit des Registers ein erhebliches Informationsbedürfnis abzulehnen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Einwand, dass allein die mit dem Nießbrauch verbundene Rechtsunsicherheit zu einem Informationsbedürfnis führe. Vielmehr würde die pauschale Eintragung jeden Rechts, dessen Umfang und Auswirkungen in Rechtsprechung und Literatur umstritten sind und nicht höchstrichterlich entschieden wurde, zu einer Unübersichtlichkeit führen, die nicht mit dem Zurückhaltungsgebot vereinbar ist.
Anders ist hingegen der Fall zu behandeln, wenn dem Nießbraucher durch Vertrag weitgehende Mitwirkungsrechte übertragen werden, sodass er faktisch die Gesellschafterstellung übernimmt (sog Vollnießbrauch). Dann hat er aber auch wie ein Gesellschafter gem. § 721 BGB (bzw. § 126 HGB) zu haften, sodass ein erhebliches Informationsbedürfnis des Rechtsverkehrs besteht. Mithin wäre der Nießbrauch dann eintragungsfähig.
3. Ergebnis
Damit bleibt festzuhalten, dass der Grundfall des Nießbrauchs der nicht eintragungsfähige Ertragsnießbrauch ist. Hingegen entsteht der eintragungsfähige Vollnießbrauch nur durch eine weitere vertragliche Vereinbarung zwischen Nießbraucher und Gesellschafter.
Die Eintragung eines Nießbrauchs in das Gesellschaftsregister kommt daher nur bei Sonderfällen in Betracht.
III. Verpfändung
Hinsichtlich der Verpfändung eines Gesellschaftsanteils wird eine Eintragung durch § 707 BGB ebenfalls nicht vorgeschrieben. Daher muss in gleichem Maße ein erhebliches Informationsbedürfnis bestehen, das sich auf Mitverwaltungsrechte oder eine Haftung des Pfandgläubigers stützt.
Die Mitverwaltungsrechte bleiben aber unter Berücksichtigung des mit dem MoPeG eingeführten § 711a S. 1 BGB (ähnlich zu § 717 BGB a. F.) bei einer Pfändung beim Gesellschafter, sodass für den Pfandgläubiger grundsätzlich keine Mitverwaltungsrechte entstehen.
Eine Haftung des Pfandgläubigers kommt mangels der Mitverwaltungsrechte ebenfalls nicht in Betracht. Zudem erhält der Pfandgläubiger nach der Kündigung der Gesellschaftsmitgliedschaft gem. § 726 BGB lediglich den Abfindungsanspruch des Gesellschafters gem. § 728 I BGB sowie manche Gewinnansprüche. Daher übernimmt er nicht selbst die Gesellschafterstellung, sodass auch bei der Verpfändung keine Erweiterung der Haftung des § 721 BGB geboten ist.
Zu einer Auseinandersetzung der GbR bei Kündigung und einem Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben samt damit verbundenen Verwaltungsrechten kommt es seit dem MoPeG nur noch, wenn der Gesellschaftsvertrag dies gesondert bestimmt. Jedoch werden die Verwaltungsrechte nun auf den in §§ 735 II 2, 736a II Nr. 4 BGB geregelten Umfang beschränkt. Durch diese Beschränkung ist auch in diesem Fall wohl keine Haftungserweiterung über § 721 BGB geboten.
Daher ist eine Verpfändung im Gesellschaftsregister, genauso wie im Handelsregister, nicht einzutragen.
IV. Testamentsvollstreckung
Die Testamentsvollstreckung über einen Gesellschaftsanteil ist auch keine eintragungspflichtige Tatsache nach § 707 BGB und bedarf daher des erheblichen Informationsbedürfnisses.
Der Testamentsvollstrecker ist gem. §§ 2205, 2211 BGB allein und unter Ausschluss des Erben berechtigt, alle Rechte und Pflichten bezüglich des Gesellschaftsanteils wahrzunehmen. Dabei wirkt er für den Erben auch als Geschäftsführer und bei Grundsatzentscheidungen der GbR mit, sofern eine Testamentsvollstreckung von den Mitgesellschaftern zuvor genehmigt wurde. Somit hat er einen ähnlichen Einfluss, wie der vertraglich mit Mitverwaltungsrechten ausgestattete Nießbraucher. Das Fehlen der Geschäftsführung des Kommanditisten war noch ein Hauptargument für die Ablehnung der Eintragungsfähigkeit bei einer KG. Dieses ist für die GbR nun nicht mehr einschlägig.
Des Weiteren ist der Testamentsvollstrecker bei Ansprüchen aus dem Nachlass auch als Partei kraft Amtes unter den Voraussetzungen des § 2213 III BGB zu verklagen, sodass er dem Kläger bekannt sein muss.
Zudem ist es dem Testamentsvollstrecker zwar nicht möglich, die persönliche Haftung des Erben auf den Nachlass zu beschränken, da sonst gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen widersprochen würde. Jedoch beschränkt sich die Haftung des Nachlasses gem. § 2214 BGB auf die Nachlassgläubiger.
Folglich entstehen durch eine Testamentsvollstreckung haftungsrelevante Unterschiede, sodass ein erhebliches Informationsinteresse des Rechtsverkehrs besteht. Mithin kann die Testamentsvollstreckung auch in das Gesellschaftsregister eingetragen werden.
V. Insolvenzvermerk
Die Eintragung von Insolvenzvermerken stellt jedoch keine weiteren Schwierigkeiten dar. So wurde das Gesellschaftsregister durch das MoPeG in § 31 InsO aufgenommen, sodass die Mitteilungspflichten an das Registergericht nun auch die eGbR betrifft.
Zudem wurde in § 707b Nr. 2 BGB ein Verweis auf § 32 HGB aufgenommen. Damit gilt die Eintragung von Amts wegen bzgl. der in § 32 HGB genannten insolvenzrelevanten Tatsachen nun auch für das Gesellschaftsregister.
Die verschiedenen Insolvenzvermerke sind folglich nicht nur eintragungsfähig, sondern auch eintragungspflichtig.
VI. Fazit
Zusammenfassen lässt sich festhalten, dass die Eintragungsfähigkeit bzgl. des Handelsregisters zu großen Teilen auch für das Gesellschaftsregister beibehalten wird. So sind Nießbrauch und Verpfändung in der Regel weiterhin nicht eintragungsfähig, während die Testamentsvollstreckung und die Insolvenz eintragungsfähig bleiben.
Unterschiede finden sich aber in den Begründungen, die sich nun auf die etwas klareren Normen des neuen Gesellschaftsrecht stützen können und so bisherige Gegenstimmen zu entkräften vermögen.