KG 22 W 50/22
Beschwerde des Erben von GmbH-Gesellschafter gegen Notgeschäftsführung

28.07.2023

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

KG
23.11.2022
22 W 50/22
NJW 2023, 790

Leitsatz | KG 22 W 50/22

  1. Die Regelung des § 16 I 1 GmbHG gilt auch für die Erben eines GmbH-Gesellschafters. Sie können Gesellschafterrechte erst dann ausüben, wenn sie in die Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für einen Nachlasspfleger, der für die unbekannten Erben des Gesellschafters bestellt ist.
  2. Die Beschwerdebefugnis gegen die Anordnung einer Notgeschäftsführung an sich steht dem Erben eines GmbH-Gesellschafters erst mit der Eintragung in die Gesellschafterliste zu.

 

Sachverhalt | KG 22 W 50/22

W war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, die in das Handelsregister mit dem Unternehmensgegenstand „Betrieb eines Restaurants“ eingetragen war. Nach dem Tod des W wurde der Beteiligte zu 1 als Nachlasspfleger für die unbekannten Erben eingesetzt. Das zuständige Gericht bestellte außerdem auf Antrag der Beteiligte zu 2, die Lebensgefährtin und Mitarbeiterin des W gewesen war, diese zur alleinvertretungsberechtigten Notgeschäftsführerin. Daraufhin legte der Beteiligte zu 1 für die unbekannten Erben Beschwerde ein, um die Beteiligte zu 2 als Notgeschäftsführerin abzuberufen. Er rügte, dass er nicht gehört worden sei und die Voraussetzungen des § 29 GBO nicht vorliegen würden. Schließlich sei die Beteiligte zu 2 als Geschäftsführerin ungeeignet und die Erben hätten kein Interesse an dem Weiterbetrieb des Geschäftsbetriebs.

Entscheidung | KG 22 W 50/22

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Da die unbekannten Erben durch die Notgeschäftsführung nicht in ihren eigenen Rechten beeinträchtigt sind, ist sie unzulässig.

Zunächst besteht keine Beeinträchtigung der Vertretungsbefugnis. Denn die Erben sind durch den Todesfall noch nicht in die Stellung des Erblassers als Vertretungsorgan eingetreten. § 35 Abs. 1 S. 2 GmbHG regelt zwar die Passivvertretung, wenn ein Geschäftsführer nicht mehr vorhanden ist. Dies reicht jedoch zum einen nicht zur Weiterführung oder Abwicklung des Geschäftsbetriebs. Zum anderen greift die Norm vorliegend nicht, da sie nur für Personen gilt, die als Gesellschafter in der Gesellschafterliste aufgeführt sind. Auf die unbekannten Erben trifft dies nicht zu. Zwar könnte eine Ausnahme bestehen, wenn die Erben durch einen Erbschein ausgewiesen wären oder diesem die Bestellung eines Nachlasspflegers gleichstände. Jedoch geht es auch in diesem Fall nur darum, eine zutreffende Gesellschafterliste in das Register aufnehmen zu lassen, die dann die Ausübung des Gesellschaftsrechts rechtfertigt, § 16 I S. 2 GmbHG.

Da eine entsprechende Gesellschafterliste fehlt, liegt auch keine Beeinträchtigung der Erben in ihrem Recht auf Bestellung der Vertretungsorgane als Gesellschafter vor, § 46 Nr. 5 GmbHG.

Unerheblich ist weiterhin der Vorwurf, die Beteiligte zu 2 würde nicht hinreichend kooperieren. Die Erben haben lediglich Geschäftsanteile der GmbH erworben. Um daraus entstehende Rechte gelten zu machen, muss eine Gesellschafterliste erstellt und in den Registerordner aufgenommen werden. Auch dass die Beteiligte zu 2 über andere Nachlassgegenstände verfügt, betrifft nicht die Frage, ob eine Notgeschäftsführerbestellung notwendig war.

Selbst wenn die Erben eine Beschwerdebefugnis daraus ableiten könnten, dass sie einen Anspruch auf die Erstellung einer sie als Gesellschafter ausweisenden Gesellschafterliste haben, käme nur ein Angriff auf die Person der Notgeschäftsführerin in Betracht. Die vorliegende Beschwerde richtet sich aber gegen die ersatzlose Aufhebung der Bestellung. Dies folgt auch daraus, dass der Beteiligt zu 1 erklärt hat, eine Notgeschäftsführung sei nicht erforderlich und der Betrieb solle eingestellt werden.

Praxishinweis | KG 22 W 50/22

Das KG Berlin betont in dem vorliegendem Urteil die enorme Wichtigkeit der GmbH Gesellschafterliste. Zwar sind die Erben durch den Erbfall in die Gesellschafterstellung eingerückt, sie können die Gesellschafterrechte aber erst dann ausüben, wenn sie auch tatsächlich in die Gesellschafterliste nach § 40 GmbHG aufgenommen worden sind.