Beteiligungsverträge nehmen in der Praxis eine größere Bedeutung ein. Das Rechtsverhältnis der Gesellschafter wird zunehmend in dieser vom OLG Stuttgart als "Schattenordnung" bezeichneten Vereinbarung festgelegt und die Satzung verliert an Bedeutung. Der Vorteil des Beteiligungsvertrags besteht vor allem in seiner fehlenden Publizität. Dem Handelsregister muss er nicht vorgelegt werden. Teilweise wird auch als Vorteil die - vermeintlich - fehlende Beurkundungsbedürftigkeit und die daraus folgende Kostenersparnis angeführt. Besonders für ein Unternehmen mit erhöhtem Finanzierungsbedarf würde sich daher der rein privatschriftliche Abschluss von Venture-Kapital-Beteiligungsverträgen im Rahmen der Kapitalbeschaffung durch Einstieg eines Eigenkapitalgebers günstig gestalten. Die Frage, warum und in welchem Umfang derartige Vereinbarungen beurkundungsbedürftig sind, hat enorme Bedeutung vor allem vor dem Hintergrund, dass die zentralen Abreden dort niedergelegt sind und eine Formunwirksamkeit das gesamte Investitionsgebilde zerstören könnte. Formpflichten können sich aus verschiedenen Aspekten ergeben: Die Übernahmeerklärung des Investors hinsichtlich der neuen Geschäftsanteile unterfällt jedenfalls der Formvorschrift des § 55 Abs. 1 GmbHG. Entsprechend fällt der Kapitalerhöhungsbeschluss der Altgesellschafter unter § 53 Abs. 2 Satz 1 GmbHG. Darüber hinaus wird jedoch die Anwendung der Formvorschriften der §§ 55 Abs. 1, 53 Abs. 2 Satz 1, 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG bereits auf den Beteiligungsvertrag diskutiert, der für sich gesehen noch nicht zu einer Veränderung der gesellschaftlichen Struktur des Unternehmens führt. Er begründet vielmehr nur die mit dem Investoreneinstieg verbundenen Verpflichtungen der Beteiligten.
Quelle:
Autor: Prof. Dr. Heribert Heckschen
Fundstelle: Drygala/Wächter (Hrsg.), Venture Capital, Beteiligungsverträge und "Unterkomplexitätsprobleme" - Beiträge der 3. Leipziger Konferenz "Mergers & Acquisitions", 2018, S. 207