12.07.2023
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
BGH
17.01.2023
II ZR 76/21
juris
Der Kläger hat eine Beteiligung von 63,25 % an der F. Srl. und ist deren alleiniger Geschäftsführer. Die restlichen Anteile hält die E.Sas, an der der Kläger zu 95 % als Komplementär beteiligt ist. Der Kläger und die beiden Beklagten sind Gesellschafter der K GbR und halten je ein Drittel der Geschäftsanteile. 2012 wird die Wortmarke „K“ beim Deutschen Marken- und Patentamt eingetragen, die Gesellschafter sollten die von F hergestellten Brillen unter dem Namen der K vermarkten. Sie gründeten die K GmbH, woraufhin es zu Unstimmigkeiten zwischen ihnen kam. 2014 schrieb der Kläger an die Beklagten, dass alle Mitteilungen an F ausschließlich von ihm erledigt würden und er die angeforderten Teile nicht liefern könnte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.09.2014 untersagten die K GbR und K GmbH dem Kläger und F, die Marke „K“ in irgendeiner Form zu nutzen. Im Februar 2015 leitete die K GbR gerichtliche Schritte gegen die F ein, in dem folgenden Verfahren wurde es F untersagt den Namen der K zu nutzen. Im Januar 2017 kündigte die K GbR nach einer Gesellschafterversammlung jegliche vertraglichen Beziehungen zu F. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der zwischen der K GbR und F geschlossene Vertrag fortbesteht und dass die Beklagten als Gesamtschuldner wegen des durch die unwirksame Kündigung des Lizenzvertrags entstandenen Schadens dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet seien.
Die Revision ist begründet und die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wurde der zwischen F und der K GbR geschlossene Lizenzvertrag nicht mit anwaltlichem Schreiben vom 17.09.2014 gekündigt.
Richtig vom Berufungsgericht ausgelegt wurde das anwaltliche Schreiben als Kündigungserklärung. Durch das Schreiben ist der Wille der Beklagten zum Ausdruck getreten, eine zuvor gestattete Markennutzung zu versagen. Allerdings tragen die Feststellungen nicht die Annahme, dass die Kündigung auf einer wirksamen Beschlussfassung der Gesellschafter beruht. Grundsätzlich können die Beklagten als Gesellschafter der K GbR auch konkludent eine Kündigung beschließen. Auch ist der Beschluss nicht deshalb mangelhaft, weil der Kläger nicht an ihm mitgewirkt hat. Zwar müssen gem. § 709 BGB solche Beschlüsse einstimmig gefasst werden, vorliegend unterlag der Kläger jedoch einem Stimmverbot. Gem. § 47 Abs. 4 Satz 2 Fall 1 GmbHG unterliegt der Gesellschafter einer GmbH bei einer Beschlussfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts der Gesellschaft mit ihm betrifft, einem Stimmverbot. Ob dies auch auf die Gesellschafter einer GbR zutrifft, wird offengelassen. Jedoch ist ein GbR Gesellschafter nach dem Grundsatz, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf, von der Abstimmung über die Kündigung eines Vertrags ausgeschlossen, wenn der Beschluss darauf abzielt, sein Verhalten zu missbilligen. Zu beachten bleibt allerdings, dass das Stimmrecht nicht schon dann ausgeschlossen, wenn sich der Gesellschafter in irgendeinem Konflikt zwischen seinen Interessen und denen der Gesellschaft befindet. Vorliegend zeigt sich in der Kündigung gerade die Missbilligung des Klägerverhaltens, da sich aus dem Schreiben auch Pflichtverletzungen von ihm ergeben. Folglich unterlag der Kläger bei der Beschlussfassung in jedem Fall einem Stimmverbot.
Allerdings muss auch der einem Stimmverbot unterlegene Gesellschafter zumindest so an der Beschlussfassung beteiligt werden, dass er seine Ansicht darlegen kann und prüfen kann, ob alle notwendigen Förmlichkeiten eingehalten werden. Dies gilt auch bei einer konkludenten Beschlussfassung einer GbR. Hierzu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen.
Zwar wurde das Vertragsverhältnis zumindest 2017 beendet. Damit lässt sich aber keine Klageabweisung begründen, da es dem Kläger nicht nur auf die Feststellung ankommt, dass der Lizenzvertrag ungekündigt fortbesteht, sondern auch wie lange das der Fall war. Schließlich ist nicht richtig, dass kein Feststellungsinteresse für die Frage besteht, ob Schadensersatzansprüche bestehen. Ein Feststellungsinteresse besteht bereits dann, wenn dem Recht eine gegenwärtige Gefahr droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Eine solche Gefahr ist bereits anzunehmen, wenn die Beklagten, wie hier, das Recht des Klägers ernsthaft bestreiten.
Der BGH stellt in dem vorliegenden Urteil klar, dass der Gesellschafter einer GbR wegen des Grundsatzes, dass niemand Richter in eigener Sache sein darf, von der Abstimmung über die Kündigung eines Vertrags ausgeschlossen ist, wenn der Beschluss darauf abzielt, das Verhalten des Gesellschafters zu missbilligen. Allerdings ist zu beachten, dass er selbst in diesem Fall zumindest so an der Beschlussfassung beteiligt werden muss, dass er seine Ansicht darlegen kann und prüfen kann, ob alle notwendigen Förmlichkeiten eingehalten werden. Dies gilt auch bei konkludenten Beschlüssen.