OLG Brandenburg 3 W 55/22
Stillschweigende Enterbung durch notariellen Überlassungsvertrag

07.08.2023

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Brandenburg
31.08.2022
3 W 55/22
DNotZ 2023, 303

Leitsatz | OLG Brandenburg 3 W 55/22

In der Zuwendung eines Vermögenswerts durch notariellen Überlassungsvertrag im Wege der vorweggenommenen Erbfolge kann zugleich eine Enterbung liegen, wenn nach dem Überlassungsvertrag die Anrechnung der Zuwendung auf den Pflichtteil erfolgen soll.

Sachverhalt | OLG Brandenburg 3 W 55/22

Die Erblasserin hatte vier Kinder, von denen eines nachverstorben ist. Einige Jahrzehnte vor ihrem Tod hatte die Erblasserin einem Sohn, dem Beteiligten zu 1, unentgeltlich ein Grundstück übereignet. In der entsprechenden Urkunde wurde festgelegt, dass die Überlassung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Anrechnung auf den Pflichtteil des Erwerbers am künftigen Nachlass erfolgen sollte. Die weiteren Kinder verzichteten hinsichtlich der Überlassung auf ihr Pflichtteilsrecht am künftigen Nachlass. Dieser Verzicht wurde von der Erblasserin angenommen.

Der Beteiligte zu 1 beantragt nun einen Erbschein, der alle vier Kinder als gesetzliche Erben der Erblasserin zu je 1/4 ausweist. Die Rechtspflegerin des Nachlassgerichtes hat dazu ausgeführt, es sei die gesetzliche Erbfolge eingetreten, da eine Verfügung von Todes wegen nicht vorhanden sei.

Entscheidung | OLG Brandenburg 3 W 55/22

Der beantragte Erbschein kann nicht erteilt werden, da der Beteiligte zu 1 nicht (Mit)erbe geworden ist.

Durch Verfügung von Todes wegen wurde er von der Erbfolge ausgeschlossen, § 1938 BGB. Dabei stellt zunächst der notarielle Überlassungsvertrag ein ordnungsgemäßes Testament dar. Irrelevant ist, dass der Vertrag nicht als ein solches bezeichnet wurde. Laut dem BGH kann eine unentgeltliche Zuwendung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge in einem notariellen Überlassungsvertrag auch eine Enterbung mit bloßer Pflichtteilsberechtigung darstellen. Dabei kommt es entscheidend auf den Erblasserwillen an. (hierzu BGH v. 27.01.2010 - IV ZR 91/091).

Vorliegend wurde die Enterbung zwar nicht ausdrücklich, aber konkludent im Vertrag angeordnet. Bei der Auslegung eines Testamentes muss der wirkliche Wille des Verstorbenen und der Wortsinn der benutzten Ausdrücke nicht nur anhand des tatsächlichen Wortlauts, sondern insbesondere unter Heranziehung aller Umstände hinterfragt werden. Im konkreten Fall hat die Erblasserin zwar im Überlassungsvertrag bestimmt, dass der Beteiligte zu 1 das Grundstück im Wege der vorweggenommenen Erbfolge erhalten soll. Dies sollte aber unter Anrechnung auf den Pflichtteil geschehen. Hier hat sich die Verstorbene ausdrücklich nicht auf den Erb-, sondern nur den Pflichtteil bezogen. Die Beschränkung auf den Pflichtteil setzt gerade voraus, dass der Beteiligte nicht gesetzlicher Erbe geworden ist. Da der Erbe nur einen Pflichtteil erhalten soll, ist darin eine Enterbung gemäß § 1938 BGB zu sehen. Schließlich spricht auch der Verzicht der anderen Kinder für eine Enterbung. Denn aus diesem lässt sich schließen, dass der Beteiligte zu 1 zwar keinen Pflichtteilsergänzungsansprüchen seiner Geschwister ausgesetzt sein soll, er aber über das Grundstück hinaus auch nicht als gesetzlicher Erbe am Nachlass partizipieren sollte.

 

Praxishinweis | OLG Brandenburg 3 W 55/22

Das vorliegende Urteil betrifft eine in der Praxis häufig vorkommende Konstellation. Ricarda Lotte (in DNotZ 2023, 303) führt aus, dass das OLG Brandenburg eine originäre Entscheidung getroffen hat, die nicht präjudiziert war. Der BGH kam in dem vom OLG Brandenburg zitierten Urteil nämlich nur dazu, dass die Auslegung der Anrechnung auf den Pflichtteil als Enterbung eines von mehreren möglichen Ergebnissen war. Kritisch zu betrachten ist auch die Anwendung der Auslegungsgrundsätze für letztwillige Verfügungen. Denn zunächst müsste ausgelegt werden, ob überhaupt ein Testament vorliegt, was anhand allgemeiner Auslegungsgrundsätze für den Überlassungsvertrag zu bestimmen ist. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass an den erforderlichen Testierwillen sehr strenge Anforderungen zu stellen sind. Auch ein Pflichtteilsverzicht lässt nicht zwingend auf eine Enterbung schließen. Insbesondere kann er auch so eingeordnet werden, dass die Erblasserin ausschließlich Regelungen hinsichtlich des Zuwendungsgegenstands treffen wollte. Denn ein gegenständlich beschränkter Pflichtteilsverzicht soll späteren Streitigkeiten über Pflichtteilsergänzungsansprüche hinsichtlich der betreffenden Zuwendung entgegenwirken und dem Bedachten die Zuwendung auch im Hinblick auf den späteren Erbfall sichern.

Es bleibt festzuhalten, dass einzelnen Formulierungen enorme Bedeutung zukommen kann. Einem unliebsamen Auslegungsergebnis kann durch ausdrückliche Erklärung oder dem Bezug auf den „etwaigen“ Pflichtteil entgegengewirkt werden. Jedoch besteht auch noch keine gefestigte Rechtsprechung, nach der die Anrechnung einer Zuwendung auf den Pflichtteil stets die Enterbung des Bedachten vermuten lässt. Es bleibt daher abzuwarten, wie andere Gerichte entscheiden werden.