OLG Oldenburg 3 U 14/24
Missbrauch der Verfügungsmacht des Erblassers gem. § 2287 Abs. 1 BGB durch eine Schenkung

02.04.2025

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Oldenburg
10.07.2024
3 U 14/24
BeckRS 2024, 18585

Leitsatz | OLG Oldenburg 3 U 14/24

1. Nach § 2286 BGB kann und darf ein Erblasser, der sich durch Erbvertrag auf eine bestimmte Verfügung von Todes wegen festgelegt hat, über sein Vermögen zu Lebzeiten trotz der eingegangenen Bindung frei verfügen. Missbraucht der Erblasser dieses ihm verbleibende Verfügungsrecht, genießt der Vertragserbe lediglich den Schutz des § 2287 BGB.

2. Die eigentliche Schranke des § 2287 BGB ist nicht das lebzeitige Eigeninteresse, sondern die zu treffende Feststellung, dass der Erblasser seine lebzeitige Verfügungsfreiheit nicht missbraucht hat.

3. Zur Feststellung des Missbrauchs bedarf es einer umfassenden Abwägung der Bindung des Erblassers an den Erbvertrag einerseits und der Gründe für die Benachteiligung des Vertragserben andererseits.

Sachverhalt | OLG Oldenburg 3 U 14/24

Die Klägerin, Alleinerbin der Erblasserin verlangt vom Beklagten, ihrem Bruder, die Zahlung rückständiger Raten aus einem Grundstückskaufvertrag. Die spätere Erblasserin hatte 2014 ein Grundstück an ihren Sohn, den Beklagten, verkauft, wobei monatliche Ratenzahlungen vereinbart wurden.
 
Mit Erb- und Verzichtsvertrag vom 14.01.2015 setzten die Eltern der Parteien sich gegenseitig zum alleinigen und unbeschränkten Erben ein. Für die Erbfolge nach dem Längstlebenden setzten die Eltern ihre Tochter, die Klägerin, ein. Zudem wurde ein Vermächtnis angeordnet, nach welchem dem Sohn die künftigen Tilgungsbeträge nach dem Tod der Eltern erlassen werden, jedoch nicht rückständige Zahlungen. Im September 2021 erklärte die spätere Erblasserin in einem Schreiben, dass sie auf die restlichen Raten verzichte und ihrem Sohn die verbleibende Kaufpreissumme erlasse. Nach ihrem Tod forderte die Klägerin die Zahlung der rückständigen Beträge vom Beklagten.

Das Landgericht wies die Klage ab und führte zur Begründung aus, dass die Erblasserin dem Beklagten zu Lebzeiten die Kaufpreisschuld wirksam erlassen habe. Der Beklagte konnte überzeugend darlegen, dass der Erlass im familiären und sittlichen Interesse der Erblasserin lag. 

Gegen dieses erstinstanzliche Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor, dass die Anordnung des Vermächtnisses durch beide Erblasser erfolgt sei und daher eine wechselseitige Verfügung der Erblasser darstelle, die einseitig nicht mehr hätte widerrufen werden können.

Entscheidung | OLG Oldenburg 3 U 14/24

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
 
Das Landgericht habe zu Recht entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung der rückständigen Raten aus dem Grundstückskaufvertrag hat, da die Erblasserin dem Beklagten die rückständigen und zukünftigen Raten zu Lebzeiten wirksam erlassen habe. Sie sei lediglich gehindert gewesen, eine anderweitige Verfügung von Todes wegen zu treffen.

Gemäß § 2286 BGB sei es dem Erblasser grundsätzlich gestattet, trotz der durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament begründeten Bindungen, weiterhin frei über sein Vermögen durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden zu verfügen. Missbraucht der Erblasser jedoch die ihm verbleibende Verfügungsbefugnis, stehe dem Vertragserben (bzw. Schlusserben) der Schutz des § 2287 BGB zu. Ob der Vertragserbe in den Genuss dieses Schutzes gelangt, werde gemeinhin durch das Kriterium des „lebzeitigen Eigeninteresses“ des Erblassers beurteilt, welches als Abgrenzung herangezogen wird.

Das OLG Oldenburg führt jedoch aus, dass die eigentliche Schranke des § 2287 BGB nicht das „lebzeitige Eigeninteresse“ des Erblassers sei – da dieses bei wohlwollender Auslegung oft bejaht werden könne – sondern die durch umfassende Gesamtwürdigung und -abwägung aller Umstände zu treffende Feststellung, dass der Erblasser seine lebzeitige Verfügungsbefugnis nicht missbraucht habe. Um einen Missbrauch festzustellen, bedürfe es einer umfassenden Abwägung zwischen der Bindung des Erblassers an die letztwillige Verfügung und den Motiven, die zu einer Benachteiligung des Vertragserbens geführt haben. Neben dem lebzeitigen Eigeninteresse des Erblassers seien daher auch weitere Rechtfertigungsgründe im Rahmen der erforderlichen Gesamtabwägung zu berücksichtigen (vorliegend etwa das familiäre und sittliche Interesse des Erlasses).
Die Beweislast für das Vorliegen des Anspruchs aus § 2287 BGB liege grundsätzlich beim Vertragserben. Da dieser jedoch in der Regel nicht an dem beeinträchtigenden Rechtsgeschäft involviert ist und der Erblasser keine Erklärungen mehr abgeben kann, seien die Beweisanforderungen zugunsten des Vertragserben erleichtert. Im Falle einer Schenkung obliege es zunächst dem Beschenkten, die Tatsachen darzulegen, die auf ein berechtigtes Interesse des Erblassers hindeuten. Erst im Anschluss trage der Vertragserbe die volle Beweislast dafür, dass eine unzulässige Benachteiligung vorliegt, die nicht gerechtfertigt ist.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien sei die Erblasserin durch den Erbvertrag nicht daran gehindert gewesen, zu Lebzeiten uneingeschränkt über ihr Vermögen zu verfügen. Da offensichtlich keine Verfügung von Todes wegen vorliege, sei vorliegend ausschließlich entscheidend, ob die Klägerin durch § 2287 BGB geschützt werde, also ob ein Missbrauch der Verfügungsfreiheit seitens der Erblasserin vorliege. Diesbezüglich habe der Beklagte schlüssig Umstände dargelegt, die die Schenkung insgesamt als billigenswert erscheinen lassen, was gegen die Annahme spreche, dass die Erblasserin ihre verbliebene Verfügungsfreiheit zulasten der Klägerin als Vertragserbin missbraucht hat.

Praxishinweis | OLG Oldenburg 3 U 14/24

Zunächst ist zu beachten, dass § 2287 Abs. 1 BGB nach h.M. auf wechselbezügliche Verfügungen von Todes wegen in gemeinschaftlichen Testamenten entsprechend anwendbar ist.

Nach der Rechtsprechung liegt ein Missbrauch der lebzeitigen Verfügungsmacht i.S.d. § 2287 Abs. 1 BGB mangels lebzeitigen Eigeninteresses vor, wenn die Schenkung lediglich der nachträglichen Korrektur des Erbvertrages zugunsten einer nunmehr genehmeren Person dienen soll, oder erfolgt, weil unerwartet ein erheblicher Vermögenszuwachs stattfand, oder nur aufgrund der Erkenntnis, den beschenkten Ehegatten zu gering bedacht zu haben oder weil die Erblasserin der Ansicht ist, der Vertragserbe habe „zu Lebzeiten genug erhalten“.

Kein Missbrauch aufgrund des Vorliegens eines lebzeitigen Eigeninteresses ist beispielsweise anzunehmen, wenn eine Schenkung aus Gründen der Alterssicherung, der Absicherung von Pflege und Betreuung, der sittlichen Verpflegung oder der Sicherung der Unternehmensnachfolge vorgenommen wird.

Ein Missbrauch aufgrund anderweitiger Rechtfertigungsgründe scheidet aus bei Pflicht- und Anstandsschenkungen sowie Schenkungen zu ideellen Zwecken (z.B. zum Dank) oder aus familiären oder anderen persönlichen Rücksichten, soweit ihr Wert in einem angemessenen Verhältnis zum Vermögen des Erblassers bzw. zum Anlass steht.