25.11.2024
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Hamm
11.01.2024
18 U 123/21
ZIP 2024, 1009
Der Kläger ist Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der A GmbH & Co. KG. Er verlangt von der beklagten Alleingesellschafterin der G-GmbH ausstehende (Rest-)Provisionszahlungen aus Vereinbarungen über die Vermittlung Containern in Höhe von ca. 25.000 €.
Diese Provisionsforderung tritt der Kläger zunächst an die A GmbH & Co. KG ab. Der Kläger ist gegenüber der Komplementär-GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Komplementär-GmbH ist ihrerseits im Verhältnis zur KG von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
Sodann überträgt der Kläger die Forderung auf sich selbst zurück. Die Abtretung vereinbart er in Personalunion als Vertreter der KG mit sich selbst. Die Beklagte bezweifelt die Aktivlegitimation des Klägers im Hinblick auf die Provisionsforderung.
Das LG hat der Klage erstinstanzlich stattgegeben. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte die Aufhebung des Urteils des LG und die Abweisung der Klage.
Die zulässige Berufung ist in der Sache begründet und hat Erfolg. Ein Anspruch des Klägers auf die Provision in geltend gemachter Höhe besteht nicht.
Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der (ersten) Abtretung vom Kläger an die A GmbH & Co. KG. Die Abtretung ist für die KG als Zessionarin rechtlich vorteilhaft; daher stünde auch § 181 BGB der Zession nicht im Wege.
Dies gilt jedoch nicht für die Rückabtretung der Forderung an den Kläger. Hier tritt der Kläger einerseits als Vertreter der KG auf, sowie auch für sich selbst als Zessionar. Eine GmbH & Co. KG wird durch die Komplementär-GmbH vertreten, §§ 161 Abs. 2, 125 Abs. 1, 170 HGB. Diese wird gem. § 35 Abs. 1 S. 1 GmbHG durch ihren Geschäftsführer vertreten. Schließt dieser einen Vertrag mit der KG, so findet § 181 BGB grundsätzlich Anwendung. So liegt der Fall auch hier. Der Kläger wurde von der KG weder generell noch für den Einzelfall von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Eine allgemeine Befreiung kann zB durch gesellschaftsvertragliche Regelung der KG bestehen. Eine solche liegt jedoch nicht vor. Die allgemeine Befreiung der Komplementär-GmbH schließt für eine Befreiung des Klägers gegenüber der KG nicht ein - eine solche Befreiung hätte gesondert geregelt werden müssen. Auch kann eine Befreiung nicht dadurch hergeleitet werden, dass der Kläger seinerseits gegenüber der Komplementär-GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist. Diese Befreiung bezieht sich lediglich auf Geschäft des Klägers mit der GmbH. Zwar hätte der Kläger zunächst einen „Umweg“ über die Abtretung an die GmbH und sodann die Abtretung an sich vornehmen können. Dies vermag jedoch aufgrund der rechtlichen und wirtschaftlichen Unterschiede keine Erlaubnis eines Direktgeschäftes begründen. Ansatzpunkte für eine einzelfallbezogene Befreiung hat das Gericht nicht erkennen können.
Im Ergebnis ist der Kläger daher nicht aktivlegitimiert.
Das OLG Hamm ist mit seiner Entscheidung auf der Linie der herrschenden Literatur. Zwar besteht ein gegensätzliches Urteil des OLG Düsseldorf aus 2004 (OLG Düsseldorf v. 29.09.2004 - I-3 Wx 125/04), das allerdings wohl nicht mit dem Wortlaut des § 181 BGB in Einklang zu bringen ist und dem daher wenig Bedeutung zugemessen werden muss. Sollen Geschäfte zwischen einer GmbH & Co. KG und dem einzigen Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ermöglicht werden, so sollte eine entsprechende Befreiung daher in der Praxis präventiv im Gesellschaftsvertrag der KG bestimmt sein.