OLG Jena 2 U 608/13
Protokollierung der Hauptversammlung einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft

19.12.2014

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Jena
16.04.2014
2 U 608/13
BeckRS 2014, 15033

Leitsatz | OLG Jena 2 U 608/13

Wird in der Hauptversammlung einer nicht börsennotierten Gesellschaft auch nur ein Beschluss gefasst, für den das Gesetz eine Dreiviertel- oder größere Mehrheit bestimmt, so kommt die Formerleichterung des § 130 Abs. 1 Satz 3 AktG insgesamt nicht in Betracht. Vielmehr sind sämtliche Beschlüsse der Hauptversammlung notariell zu beurkunden.

Sachverhalt | OLG Jena 2 U 608/13

Im Rahmen der Hauptversammlung der AG wurde unter anderem auch eine Satzungsänderung beschlossen. Im Hinblick auf den satzungsändernden Beschluss wurde eine notarielle Beurkundung vorgenommen, für die restlichen Beschlüsse lediglich ein privatschriftliches Protokoll angefertigt. Eine Aktionärin erhob daraufhin Klage und begehrte die Nichtigkeit aller Hauptversammlungsbeschlüsse festzustellen da keine Beurkundung nach § 130 Abs. 1 AktG vorläge. Das LG gab dem Begehren der Klägerin statt. Hiergegen legte die Aktiengesellschaft Berufung ein.

Entscheidung | OLG Jena 2 U 608/13

Die Berufung war nicht erfolgreich, eine Revision wurde zugelassen. Das OLG argumentiert an dieser Stelle mit der Unteilbarkeit des Hauptversammlungsprotokolls. Schon § 130 Abs. 5 AktG setzt offenkundig voraus, dass lediglich eine einzige Niederschrift über die Hauptversammlung gefertigt und beim Handelsregister eingereicht wird. Ebenso wenig kann ein beurkundungsbedürftiger Sachbeschluss sinnvoll von einem beurkundungsbedürftigen Verfahrensbeschluss getrennt werden, bzw. diese von einer Beurkundung nach § 131 Abs. 5 AktG oder einem Widerspruch nach § 245 Nr. 1 AktG. Ein solcher Widerspruch kann während der Dauer der ganzen Hauptversammlung, also jederzeit, erhoben werden, was weiterhin für die Unteilbarkeit des Protokolls spricht. Aus diesem Grund bildet die Hauptversammlung eine Einheit, die entweder insgesamt notariell zu beurkunden oder, falls zulässig, privatschriftlich zu protokollieren ist. Die Anwendung des Grundsatzes der Unteilbarkeit des Protokolls über die Hauptversammlung führt hier zu dem Ergebnis, dass auch diejenigen Beschlüsse, die zum Gegenstand des notariell beurkundeten Protokollteils geworden sind, nicht der notwenigen Form genügen und nichtig sind, da andernfalls das Protokoll der Hauptversammlung in zwei geteilt würde. Im vorliegenden Fall ist die Berufung deshalb nicht erfolgreich, die Nichtigkeit aller Hauptversammlungsbeschlüsse bleibt bestehen.

Praxishinweis | OLG Jena 2 U 608/13

Diese Entscheidung ist zu begrüßen. Eine Abweichung vom Prinzip der Unteilbarkeit des Protokolls über die Hauptversammlung birgt das große Risiko Niederschriften sich widersprechenden Inhalts zu erhalten, welche beide beim Handelsregister eingereicht werden müsste. Das Handelsregister stünde dann vor der Frage wie mit dieser Diskrepanz weiter zu verfahren sei. Auch die Zuordnung von Widersprüchen könnte nicht mehr eindeutig möglich sein. Vor diesem Hintergrund ist die Folge der Entscheidung, die Nichtigkeit der kompletten Hauptversammlungsbeschlüsse, nachvollziehbar. Allerdings bietet sich weiterhin die Möglichkeit bei einem geschlossenen Aktionärskreis schlicht zwei Hauptversammlungen nacheinander abzuhalten, wobei eine notariell beurkundet, die andere lediglich privatschriftlich protokolliert wird. Eine deutliche Kostenersparnis ist dadurch jedoch nicht zu erzielen.