25.04.2025
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
BGH
27.02.2025
5 StR 287/24
BeckRS 2025, 7065
(redaktionelle Leitsätze)
Der Angeklagte war bereits mehrfach wegen Wirtschaftsdelikten vorbestraft. Er agierte in den vom Strafurteil des Landgerichts verurteilten Fällen als „Firmenbestatter“. Dazu nutzte er eine Ein-Mann-GmbH bulgarischen Rechts, deren Geschäftsführer er war, um die Kontrolle über Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage zu erhalten. Nach der Übernahme organisierte er die Abberufung der alten Geschäftsführer und die Bestellung eines neuen, geschäftsunerfahrenen Strohgeschäftsführers. Durch die Entziehung von Vermögenswerten wurden diese Unternehmen zahlungsunfähig. Der gesondert verfolgte V. stellte jeweils keinen bzw. nicht rechtzeitig einen Insolvenzantrag oder gefährdete die Interessen der Gläubiger auf andere Weise.
Das Landgericht wertete das Verhalten des Angeklagten als Beihilfe zu den Taten des gesondert verfolgten V., obwohl dieser selbst nicht Geschäftsführer war. Es verurteilte den Angeklagten insbesondere wegen Beihilfe zum vorsätzlichen Bankrott (§§ 283 Abs. 1 Nr. 8, 27 StGB) und Beihilfe zur vorsätzlichen Insolvenzverschleppung (§§ 15 Abs. 4 InsO, 27 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten.
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts gem. § 353 Abs. 1, Abs. 2 StPO teilweise auf, da es wohl insbesondere rechtsfehlerhaft der Begriff Strohgeschäftsführer mit Scheingeschäftsführer verwechselt habe. Ein Strohgeschäftsführer wird im Unterschied zu letzterem rechtswirksam bestellt, aber der damit (mittelbar) bezweckte wirtschaftliche Erfolg soll nach dem Willen der Beteiligten bewusst abweichen (gesonderte Verfolgter lässt „zu bestattende“ Gesellschaften durch Angeklagten von vermögenswerten Rechtspositionen „ausräumen“ anstatt die Leitung der Gesellschaften zu übernehmen). Lege man die wahre Bedeutung des Begriffes Scheingeschäftsführer zugrunde – also eine Person, die nur den Rechtsschein einer Geschäftsführerstellung habe – käme der gesondert Verfolgte V. nicht mehr als Täter einer Insolvenzverschleppung in Betracht. Es würde an einer Haupttat fehlen, da nur ein wirksam bestellter Geschäftsführer diese Sonderdelikte begehen können. Zudem bliebe offen, wer die Geschäfte tatsächlich geführt habe. Die Kammer habe nämlich die Bestellung des gesondert Verfolgten als Verschleierungshandlung i.S.v. § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB gewertet, weil der Angeklagte die Geschäfte tatsächlich geführt habe. Das unklare Begriffsverständnis wirke sich auch bei der Strafzumessung (Strafmilderung für Beihilfe gem. § 28 Abs. 1 StGB) aus. Im Übrigen weist das Urteil nach Ansicht des Senats auch weitere Widersprüche auf.
Auch eine Insolvenzverschleppung mittels Strohmännern kann strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Obwohl der Angeklagte hier rechtlich kein Geschäftsführer und damit keine Vertretungsmacht (z.B. bzgl. Insolvenzantragstellung) inne hatte, ist Beihilfe zu den Insolvenzstraftaten möglich.