25.09.2024
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG Karlsruhe
12.09.2023
19 W 40/23 (Wx)
ZIP 2024, 401
Die Eintragung der Löschung einer Personenhandelsgesellschaft hat zur Folge, dass ein zum maßgeblichen Zeitpunkt der Löschungsbewilligung fortbestehendes Liquidatorenamt nicht mehr durch Vorlage eines Handelsregisterauszugs nachgewiesen werden kann.
Das verfahrensgegenständliche Grundstück ist mit einem Nießbrauch zugunsten der A-GbR und der A-oHG als Gesamtberechtigte belastet. Ursprüngliche Gesellschafter der A-oHG waren zunächst B und C, später wurden zusätzliche Gesellschafter aufgenommen.
Im weiteren Verlauf wurde die A-oHG durch Beschluss aufgelöst. Die Beendigung der Liquidation und das Erlöschen der Firma wurden sodann im Handelsregister eingetragen.
Über 20 Jahre nach der Eintragung der Beendigung der Liquidation erklärt C in unterschriftsbeglaubigter Form, dass im Nachgang zur bereits erfolgten Löschung der oHG aufgefallen sei, dass zugunsten der gelöschten oHG das Nießbrauchsrecht noch im Grundbuch eingetragen sei. Dies solle nun gelöscht werden. C bewilligt und beantragt als Abwickler die Löschung unter der Versicherung, die oHG sei nicht wegen Vermögenslosigkeit gelöscht worden. B sei nicht mehr geschäftsfähig, sodass er als Abwickler zur Unterzeichnung der Löschungsbewilligung ausscheide. C erklärt, er sei Verwahrer der Bücher und Papiere gem. § 157 Abs. 2 HGB.
Das Grundbuchamt hat den Antrag durch Beschluss zurückgewiesen. Es liege keine formgerechte Löschungsbewilligung vor. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Urkundsnotars.
Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache erfolglos.
Das Grundbuchamt hat den Antrag auf Löschung des Nießbrauchs zugunsten der A-oHG zurecht abgelehnt. Die Löschung eines Rechtes setzt gem. § 19 GBO voraus, dass sie von demjenigen bewilligt wird, dessen Recht von der Eintragung betroffen ist.
Das Schrifttum geht davon aus, dass für bereits aus dem Handelsregister gelöschte Personengesellschaften derjenige, der gem. § 157 Abs. 2 HGB die Bücher und Papiere der Gesellschaft verwahrt, zu einzelnen Abwicklungsgeschäften - auch zu Löschungsbewilligungen - berechtigt ist. C hatte hier zwar angegeben, dass die Gesellschaft durch ihn, der auch die Papiere und Bücher verwaltete, vertreten sei. Jedoch wurde nie ein formgerechter Nachweis über die Bestellung zum Verwalter im Sinne von § 157 Abs. 2 HGB beigebracht.
Auch eine wirksame Löschungsbewilligung seitens eines Liquidators oder Nachtragsliquidators liegt nicht vor. Eine Bewilligung durch die früheren Liquidatoren B und C scheidet aus. Das Grundbuchamt hat zurecht auf eine Entscheidung des Kammergerichtes verwiesen, wonach die Eintragung der Löschung einer Personenhandelsgesellschaft zur Folge hat, dass ein zum maßgeblichen Zeitpunkt der Löschungsbewilligung fortbestehendes Liquidatorenamt nicht mehr durch Vorlage eines Handelsregisterauszugs nachgewiesen werden kann.
Die Bestellung eines Nachtragliquidators hat - sofern man diese für eine nicht für das allgemeine Publikum geöffnete oHG zulässt - jedoch in gleicher Weise durch das (Register-)Gericht zu erfolgen. Eine entsprechende Entscheidung bzw. Eintragung sind hier jedoch nicht vorgelegt worden.
Ob eine Löschung auch durch die Gesellschafter der (früheren) oHG in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter einer GbR erfolgen kann, wenn der Gesellschafterbestand durch Vorlage des Gesellschaftsvertrages inkl. Versicherung aller Gesellschafter über den Gesellschafterbestand nachgewiesen wird, sowie Löschungsbewilligungen aller Gesellschafter vorgelegt werden, kann hier dahinstehen. Hier erklärten zwar die Beteiligten, dass sie allein Gesellschafter der mittlerweile liquidierten und von Amts wegen erloschenen oHG seien, jedoch fehlte die Vorlage einer Vollmacht der zuletzt im Handelsregister als Gesellschafter eingetragenen Personen.
Im Ergebnis liegt daher keine formgerechte Löschungsbewilligung im Sinne des § 19 GBO vor. Die Zurückweisung des Antrages auf Löschung des Nießbrauchs durch das Grundbuchamt erfolgte zurecht.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Wird eine Personengesellschaft liquidiert und anschließend registerrechtlich gelöscht, so können im Nachgang Löschungsbewilligungen in drei möglichen Spielweisen erfolgen: