OLG Karlsruhe 19 W 80/23 (Wx)
Vereinsrecht - Anmeldung eines Vereins mit gemeinnützigen Zwecken ohne finanzamtliche Bescheinigung

06.09.2024

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Karlsruhe
22.01.2024
19 W 80/23 (Wx)
ZIP 2024, 522

Leitsatz | OLG Karlsruhe 19 W 80/23 (Wx)

Die Anmeldung eines Vereins kann zurückgewiesen werden, wenn die Satzung auf die Verfolgung gemeinnütziger Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verweist, ein dies anerkennender Bescheid des Finanzamts aber nicht vorliegt.

Sachverhalt | OLG Karlsruhe 19 W 80/23 (Wx)

Die auf der Gründungsversammlung gewählte Vorsitzende und ihre zweite Stellvertreterin meldeten mit unterschriftsbeglaubigter Erklärung unter Beifügung von Satzung und Gründungsprotokoll den Verein zur Eintragung an. In der Satzung war bestimmt, dass der Verein "ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolge“.

Eine finanzamtliche Bescheinigung war nicht beigefügt - dies beanstandete das Registergericht ebenso wie den - das Existenzrecht Israels infrage stellenden - Vereinsnamen, sowie eine Satzungsregelung in Bezug auf die Einberufung der Mitgliederversammlung. Daraufhin erklärte die Vorsitzende, an dem Vereinsnamen wolle man festhalten. Die beanstandete Satzungsvorschrift sei geändert worden. Die Satzungsänderung wurde vom Registergericht sodann erneut beanstandet. Es sei nicht ordnungsgemäß einberufen worden.

Das Registergericht wies sodann den Eintragungsantrag durch Beschluss zurück. Die daraufhin eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.

Die Verfahrensbevollmächtigten des Vereins verfolgen mit ihrer Beschwerde vor dem OLG weiterhin die Eintragung.

Entscheidung | OLG Karlsruhe 19 W 80/23 (Wx)

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache erfolglos. Das Registergericht hat die Anmeldung zurecht zurückgewiesen.

Eine Vereinsanmeldung kann zurückgewiesen werden, wenn die §§ 56 bis 59 BGB oder andere zwingende Vorschriften des öffentlichen oder privaten Vereinsrechts verletzt sind.

Gem. § 57 Abs. 1 BGB gehört zu den Mindestanforderungen auch die Wiedergabe des Vereinszwecks. Dieses Erfordernis dient sowohl der Vereinsaufsicht, als auch dem Verkehrsschutz. Denn wer von seinem Einsichtnahmerecht aus § 79 Abs. 1 BGB Gebrauch macht, der soll ein zutreffendes Bild von den Verhältnissen des Vereins bekommen können. Dies umfasst gerade in Bezug auf die Möglichkeit zur steuergeminderten Geltendmachung von Spenden nach § 10b Abs. 1 EStG auch die etwaige Gemeinnützigkeit eines Vereins. Enthält die Satzung einen Passus, dass "ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung“ verfolgt werden, so wird der Eindruck erweckt, ein Bescheid des Finanzgerichts über die Anerkennung der Gemeinnützigkeit läge vor. Dies ist jedoch irreführend, da ein entsprechender Bescheid zunächst nicht vorlag, der Antrag auf den Bescheid später dann sogar durch das Finanzamt zurückgewiesen wurde.

Offengelassen wurde daher, ob das Registergericht zutreffend die Satzungsänderung und den Vereinsnamen beanstandet hatte.

Praxishinweis | OLG Karlsruhe 19 W 80/23 (Wx)

Zu den Mindestanforderungen gem. § 57 Abs. 1 BGB gehört der Vereinszweck und damit die Frage nach der Gemeinnützigkeit. Dabei kommt es auf den Positivbescheid durch das Finanzamt an. Vermittelt die Satzung des Vereins den falschen Eindruck, dass dieser vorliegt, so kann das Registergericht die Eintragung verweigern.