05.12.2024
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
BGH
24.09.2024
II ZB 15/23
BeckRS 2024, 27330
Die vom Liquidator einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach § 67 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 4, § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Satz 3, § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG abzugebende Versicherung muss enthalten, dass er auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum keinem Berufs- oder Gewerbeverbot unterliegt, das dem in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG genannten Verbot vergleichbar ist.
(amtlicher Leitsatz)
Die Gesellschafter der Beteiligten, einer GmbH, beschlossen am 11. September 2023 die Liquidation der Gesellschaft und bestellten die Geschäftsführer zu Liquidatoren. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom gleichen Tage meldeten diese ihre Bestellung zur Eintragung in das Handelsregister an. In der Anmeldung versicherten sie: „Jeder der Liquidatoren versichert, dass keine Umstände vorliegen, aufgrund deren er nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie S. 3 und 4 GmbHG von dem Amt als Liquidator ausgeschlossen wäre: (…) Jeder der Liquidatoren versichert (…), dass ihm weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufes, Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt wurde (…).“ Das Registergericht beanstandete, dass es an der Versicherung fehle, wonach die Liquidatoren keinem vergleichbaren Berufs- bzw. Gewerbeverbot in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterliegen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten blieb ohne Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte ihr Eintragungsbegehren weiter.
Die Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Der BGH stellte fest, dass die abgegebene Versicherung den Anforderungen der § 67 Abs. 3 Satz 1, § 66 Abs. 4, § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Satz 3, § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG nicht genügt.
Die Versicherung der Liquidatoren enthielt keine ausdrückliche Erklärung, dass kein Berufs- oder Gewerbeverbot in einem EU- oder EWR-Staat vorliegt. Die lediglich den Wortlaut des § 67 Abs. 3 Satz 1 GmbHG wiedergebende Erklärung der Liquidatoren (bzw. der Geschäftsführer nach § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG), genüge im Hinblick auf ein Berufs- bzw. Gewerbeverbot nicht den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG sowie § 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG, der ausdrücklich auch ausländische Verbote miteinbezieht, da diese dem Registergericht keine hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte für eine eigenständige Prüfung böten.
Der BGH betonte, dass die Versicherung dem Zweck diene, dem Registergericht die notwendigen Informationen zur Prüfung etwaiger Bestellungshindernisse zur Verfügung zu stellen. Eine bloße Wiedergabe des Gesetzeswortlauts beinhalte lediglich eine rechtliche Bewertung durch den Liquidator selbst und ermöglicht dem Registergericht keine eigenständige Tatsachenprüfung. Dies widerspräche dem Zweck der Versicherung, die das Anmelde- und Prüfverfahren vereinfachen solle.
Das Registergericht sei verpflichtet, eigenständig zu prüfen, ob ein Berufs- oder Gewerbeverbot im EU-/EWR-Ausland vorliegt und ob dieses inhaltlich mit dem Unternehmensgegenstand der Gesellschaft kollidiert. Eine inhaltlich unzureichende Versicherung erhöhe den Prüfungsaufwand und verfehle somit ihren gesetzlichen Zweck.
Der BGH entscheidet eine in Rechtsprechung und Literatur umstrittene Frage im Sinne der strengeren Ansicht, wonach eine bloße Wiedergabe des Wortlauts des § 67 Abs. 3 Satz 1 GmbHG mit der dortigen Bezugnahme auf § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG nicht genügt. Vielmehr bedarf es einer substantiellen Erklärung, die sämtliche von der Norm erfassten Tatbestände – einschließlich der ausländischen Berufs- und Gewerbeverbote – konkret einbezieht, um eine effiziente und rechtssichere Prüfung durch das Registergericht zu ermöglichen.