27.02.2017
Notizen zur Rechtsprechung
Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:
OLG München
30.05.2016
31 Wx 38/16
ZIP 2016, 1222
Insolvenzverwalter können nur mit einer Satzungsänderung eine Ersatzfirma eintragen lassen [ PDF ]
Die Eintragung einer sog. Ersatzfirma im Handelsregister durch den Insolvenzverwalter bedarf einer Änderung der Satzung der Gesellschaft.
Der Insolvenzverwalter einer Gesellschaft beantragt die Eintragung einer Ersatzfirma, da über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Antrag wurde vom Registergericht zurückgewiesen.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg, da die Satzungsänderung der Gesellschaft als Voraussetzung für die Eintragung eines Ersatznamens gesehen wird.
Im laufenden Insolvenzverfahren kann der Insolvenzverwalter auch die Firma als Namen verwerten. Die Gesellschaft kann aber nicht ohne Namen bleiben und braucht dann eine Ersatzfirma.
Es muss eine Interessenabwägung zwischen der Richtigkeit des Handelsregisters und der Leichtigkeit des Insolvenzverfahrens vorgenommen werden.
Gegen die Satzungsänderung würde sprechen, dass man durch die Eintragung des Insolvenzvermerks im Handelsregister selber die Änderung der Verhältnisse der Gesellschaft erkennen könne. Darüber hinaus könne die Satzungsänderung am Widerstand der Gesellschafter scheitern und so das Verfahren verzögern. Eine Verzögerung könnte die Verwertung erschweren und damit dem Interesse der Allgemeinheit an einer effektiven Durchführung schaden.
Für die Satzungsänderung würde sprechen, dass man nicht die Unrichtigkeit des Registers hinnehmen könne. Zweck des Registers sei es, alle wichtigen Informationen aus ihm entnehmen zu können. Verzichtet man auf die Satzungsänderung, mache man das Handelsregister zwingend unrichtig, da tatsächlicher und eingetragener Satzungszweck auseinanderfallen. Wie lang diese Unrichtigkeit dann andauert, sei nicht absehbar.
Für das Gericht ist die Richtigkeit des Registers wichtiger und deshalb hält es die Eintragung einer Ersatzfirma ohne vorherige Satzungsänderung für unzulässig.
Dieses Thema ist sehr umstritten. Der BGH hat sich dazu noch nicht geäußert und in der Literatur wird die Frage nicht einheitlich beantwortet. In der Literatur wird überwiegend angenommen, dass eine Ersatzfirma zulässig ist. Ob der Insolvenzverwalter dazu auch ohne Satzungsänderung oder kraft Amtes befugt ist, bleibt jedoch meist offen.