OLG Brandenburg 7 W 41/24
Eintragung einer Vor-GmbH & Co. KG

19.09.2024

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Brandenburg
10.07.2024
7 W 41/24
BeckRS 2024, 21906

Leitsatz | OLG Brandenburg 7 W 41/24

Eine Kommanditgesellschaft darf nicht in das Handelsregister eingetragen werden, wenn ihre Komplementärin eine Gesellschaft ist, die ihrerseits in das Handelsregister eingetragen werden muss, aber noch nicht eingetragen worden ist.

Sachverhalt | OLG Brandenburg 7 W 41/24

Die Gesellschafter reichten die Anmeldung einer GmbH & Co. KG beim Handelsregister ein, obwohl weder die Komplementär-GmbH in das Handelsregister eingetragen noch deren Anmeldung eingereicht wurde. Das Registergericht meinte in seiner Zwischenverfügung, dass eine Eintragung der GmbH & Co. KG nicht möglich sei, solange die Komplementär-GmbH noch nicht eingetragen sei.

Entscheidung | OLG Brandenburg 7 W 41/24

Das OLG Brandenburg hat die gegen die Zwischenverfügung eingereichte Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Zwar bestehe die KG grundsätzlich, sofern sie zu ihrer Entstehung einer Eintragung nicht bedarf, allein aufgrund des Gesellschaftsvertrages auch mit der nicht eingetragenen Vor-GmbH. Bedürfe sie der Eintragung, so bestehe die Gesellschaft als GbR mit der Vor-GmbH. Durch das MoPeG hätte sich aber für die registergerichtliche Praxis die Rechtslage dahingehen geändert, dass die KG durch die neuen §§ 161 Abs. 2, 162 Abs. 1, 105 Abs. 3, 106 Abs. 2 Nr. 2 b HGB und 707a Abs. 1 S. 2 BGB erst eingetragen werden könne, wenn ihre Komplementärin bereits im Handelsregister eingetragen ist. Es gelte die doppelte Registerpublizität des § 707a Abs. 1 S. 2 BGB entsprechend auch für die OHG und die KG, weshalb die vorherige Eintragung der GmbH zwingend sei. Es reiche nach § 707a Abs. 1 S. 2 BGB auch nicht aus, wenn eine sichere Erwartung bestehen würde, dass der Gesellschafter eingetragen werden wird. Eine nicht vollzogene Eintragung der Komplementär-GmbH würde somit ein Eintragungshindernis hinsichtlich der GmbH & Co. KG darstellen. 

Praxishinweis | OLG Brandenburg 7 W 41/24

Im besten Fall sollte die Anmeldung der GmbH & Co. KG erst erfolgen, wenn die GmbH bereits in das Handelsregister eingetragen ist. Möglich ist es aber auch, die Anmeldung zusammen mit der Anmeldung der Komplementär-GmbH einzureichen. Unter Berücksichtigung des Beschlusses des OLG Brandenburg muss man dann allerdings zwingend das Registergericht bitten erst über den Antrag hinsichtlich der GmbH zu entscheiden, da sonst die Gefahr einer Zwischenverfügung besteht. Die von einigen Notariaten angewendete Praxis, die Anmeldung der GmbH & Co. KG vorzuziehen und die Eintragung hinsichtlich der Komplementärin nach deren Eintragung richtigzustellen, ist nunmehr nicht mehr möglich.