OLG Frankfurt a. M. 5 W 18/22
Einstweiliger Rechtsschutz bei Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen

26.05.2023

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Frankfurt a. M.
30.06.2022
5 W 18/22
NZG 2022, 1629

Leitsatz | OLG Frankfurt a. M. 5 W 18/22

Die Einziehung eines Geschäftsanteils begründet bereits regelmäßig die Gefahr der Entwertung von Mitgliedschaftsrechten während der Dauer der Klageverfahren. Weist der Einziehungsbeschluss einen Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrund auf, hat der vom Beschluss Betroffene im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes darauf zu reagieren, dass die Gesellschaft ihn behandelt, als wäre sein Geschäftsanteil untergegangen. (Leitsatz der Redaktion)

Sachverhalt | OLG Frankfurt a. M. 5 W 18/22

Am 03.12.2021 beschoss die Gesellschafterversammlung der C GmbH (Antragsgegnerin) mit den Stimmen der Gesellschafter S und K die Einziehung der Geschäftsanteile ihrer Mitgesellschafterin M (Antragstellerin) aus wichtigem Grund. Die Antragstellerin ist eine der größten Betreiberinnen von Corona-Test-Zentren in Deutschland. Unter anderem betreibt sie in B ca. 20 solcher Testzentren und beliefert große Firmenkunden mit Corona-Tests. Die Antragsgegnerin bot in einigen Testzentren in F. Corona-Tests an.

Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit der die Antragsgegnerin verpflichtet werden soll, die Antragstellerin weiterhin als ihre Gesellschafterin zu behandeln sowie eine korrigierte Gesellschafterliste zur Aufnahme ins Handelsregister einzureichen, die die Antragstellerin wieder als Gesellschafterin der Antragsgegnerin ausweist. Noch im Dezember 2021 wurde S als Geschäftsführer der Antragsgegnerin abberufen. S und K übertrugen ihre Geschäftsanteile auf ihre Kinder und gründeten die B GmbH, die dasselbe Leistungsspektrum wie die Antragsgegnerin hat. Mit Anwaltsschreiben vom 14.04.2022 an die Alt- und Neugesellschafter sowie den Geschäftsführer der Antragsgegnerin forderte die Antragstellerin diese auf, ihr bis spätestens zum 21.04.2022 mitzuteilen, warum die Adressaten zum Schutz der Interessen der Antragsgegnerin keine rechtlichen Schritte gegen die konkurrierende B GmbH eingeleitet hätten und wie sie weiter vorgehen bzw. beabsichtigen vorzugehen. Als eine Antwort ausblieb, beantragte die Antragstellerin am 02.05.2022 die einstweilige Verfügung.

Das LG wies den Antrag mangels Vorliegens eines Verfügungsgrunds gemäß § 935 ZPO zurück.

Entscheidung | OLG Frankfurt a. M. 5 W 18/22

Das OLG Frankfurt a.M. wies die Beschwerde ab. Das LG habe den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im Ergebnis zur Recht zurückgewiesen.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung gem. §§ 935, 940 ZPO seien grundsätzlich die Glaubhaftmachung eines Verfügungsanspruchs sowie eines Verfügungsgrundes bzw. einer dringlichen Regelungsnotwendigkeit. Dabei entspreche der Verfügungsanspruch grundsätzlich dem materiellen Anspruch bzw. Recht, der bzw. das bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens gesichert werden solle, während der Verfügungsgrund – bzw. die Regelungsnotwendigkeit – die für die Rechtsverwirklichung und Rechtsdurchsetzung drohende Gefahr sei, gleich ob mit der Verfügung eine Sicherung (§ 935 ZPO), eine vorläufige Regelung (§ 940 ZPO) oder eine vorläufige Leistung begehrt werde.

Gesellschafter, die die Gesellschaft so behandele, als wäre ihr Geschäftsanteil untergegangen, obwohl der Einziehungsbeschluss an einem Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrund leidet, könnten sich dagegen grundsätzlich im Wege einer einstweiligen Verfügung zur Wehr setzen.

Ein grundsätzlich gegebener Verfügungsgrund könne aber nachträglich wieder entfallen, wenn der Antragsteller nach Eintritt der betreffenden Gefährdung mit einem einstweiligen Verfügungsantrag zuwartet oder das Verfahren nicht zügig betreibt. In diesem Fall stehe der Annahme der Dringlichkeit das eigene Verhalten des Antragstellers entgegen, die sogenannte Selbstwiderlegung.

Wie lange der Antragsteller dann ab diesem Zeitpunkt der Kenntnis von der Gefahr für seine Rechtsstellung mit der Antragstellung noch zuwarten dürfe, ohne die Dringlichkeit des Antrags selbst zu widerlegen, bestimme sich nach der Art des Anspruchs bzw. der betreffenden Rechtsstellung und den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Dringlichkeit könne bereits dann widerlegt sein, wenn auf die bekannte Gefahr einer Beeinträchtigung der Rechtsstellung nicht reagiert wurde, sondern der Eintritt dieser Gefahr abgewartet wurde.

Das OLG Frankfurt a.M. führt aus, dass im zu entscheidenden Fall die Antragstellerin seit der Beschlussfassung am 03.12.2021 Kenntnis von der beschlossenen Einziehung ihrer Geschäftsanteile gehabt habe. Für die anwaltlich vertretene Antragstellerin seien damit die Gefahren durch den Einziehungsbeschluss auch ersichtlich gewesen. Soweit sich diese bereits im Zeitpunkt der Fassung des Einziehungsbeschlusses bestehende Gefahr in der Folgezeit verwirklicht habe, ändere dies nichts an der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit. Jedenfalls sei das Bestehen der Gefahr auch einer wirtschaftlichen Aushöhlung der Antragsgegnerin derart naheliegend gewesen, dass die Antragstellerin nicht tatenlos habe abwarten dürfen, bis sich die Gefahr verwirklicht und sie gewissermaßen zufällig im März 2022 davon erfahren habe, dass die verbleibenden Gesellschafter die C GmbH umstrukturierten und daneben eine neue Gesellschaft ohne ihre Beteiligung gründeten. Es sei der Antragstellerin auch möglich gewesen, z.B. beim Registergericht nachzufragen, ob eine neue Gesellschafterliste eingereicht worden sei. In der Anteilsübertragung habe sich dann weiter die bestehende Gefahr verwirklicht. Hierdurch sei keine neue Gefahr für die Rechtsstellung der Antragstellerin begründet worden.

Praxishinweis | OLG Frankfurt a. M. 5 W 18/22

Das OLG Frankfurt a.M. geht in diesem Beschluss noch einen, wenn auch kleinen, Schritt weiter als das OLG München in seinem Beschluss vom 22.02.2022 (7 W 186/22, NZG, 2022, 564).
Nach seiner Ansicht birgt bereits die Einziehung eines Geschäftsanteils grundsätzlich die Gefahr der Entwertung von Mitgliedschaftsrechten während der Dauer des Beschlussmängelverfahrens. Dies war vom OLG München in seiner Grundsätzlichkeit noch offengelassen und mit dem Charakter der betreffenden Gesellschaft als Start-up begründet worden.

Das OLG Frankfurt a.M. bleibt dann aber konsequent. Geht man davon aus, dass bereits die abstrakte Gefahr einen Verfügungsgrund liefert, darf mit der Beantragung einer einstweiligen Verfügung nicht bis zum Vorliegen konkreter Gefährdungen gewartet werden. In einer neuen Gefährdung realisiert sich dann nur die schon ursprünglich durch die Einziehung begründete Gefahr.