OLG Frankfurt a. M. 4 U 282/21
Auslegung eines Abspaltungsvertrages im Hinblick auf eine Freistellung von Steuerverbindlichkeiten aus Cum/Ex-Geschäften

04.04.2025

Notizen zur Rechtsprechung

Gericht:
Datum:
Aktenzeichen:
Fundstelle:

OLG Frankfurt a. M.
21.12.2022
4 U 282/21
BeckRS 2022, 42461

Leitsatz | OLG Frankfurt a. M. 4 U 282/21

  1. Die Auslegung des streitgegenständlichen Abspaltungsvertrages ergibt, dass aus Cum/Ex-Geschäften herrührende Steuerverbindlichkeiten nicht Gegenstand des (wirtschaftlich) übertragenen Abspaltungsportfolios waren.
  2. Verträge über Abspaltungen und Ausgliederungen unterliegen im Umwandlungsrecht auch bei einer Verwendung von „Alle“-Klauseln der Auslegung nach den für Verträge allgemein geltenden Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB.
     

Sachverhalt | OLG Frankfurt a. M. 4 U 282/21

Die früher als WestLB firmierende Klägerin verlangt von der Beklagten, einer Abwicklungsanstalt innerhalb der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung, die Freistellung von Steuerverbindlichkeiten, die auf Cum/Ex-Geschäfte der Klägerin in der Zeit vor ihrer Umstrukturierung zurückgehen. Alleinige Aktionärin der Klägerin ist das Land Nordrhein-Westfalen. Die früheren Aktionäre der WestLB sind nun an der Beklagten entsprechend ihrer damaligen Beteiligungsquoten beteiligt. Die Beklagte übernahm im Jahr 2009 zunächst ausgewählte toxische Portfolioanteile der Klägerin (sog. Erstbefüllung). Im Rahmen der im Jahr 2012 abgeschlossenen Umstrukturierung übernahm die Beklagte weitere Risikopositionen und strategisch nicht notwendige Unternehmensbereiche. Die Parteien streiten darüber, ob im Zuge der Übertragung des Unternehmensbereichs „Kapitalmarktgeschäft“ auch Steuerverbindlichkeiten für die von der Klägerin in der Zeit vor der Umstrukturierung vorgenommenen Cum/Ex-Geschäfte übernommen wurden. Es wurden keine ausdrücklichen vertraglichen Regelungen zur Übertragung eigener Steuerverbindlichkeiten der Klägerin auf die Beklagte getroffen. Auch fand keine Aufklärung seitens der Beklagten durch die Klägerin über aus den Cum/Ex-Geschäften resultierenden steuerlichen Risiken statt. 

Das Landgericht Frankfurt a. M. hat die Beklagte zur Übernahme der Steuerschulden verurteilt.

Entscheidung | OLG Frankfurt a. M. 4 U 282/21

Die Berufung der Beklagten vor dem OLG Frankfurt am Main hat Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagte aus den im Rahmen der Nachbefüllung geschlossenen Transferverträgen kein Anspruch auf Erstattung der von der Klägerin auf Steuerverbindlichkeiten aus Cum/Ex-Geschäften geleisteten Zahlungen und auch kein Anspruch auf Freistellung von derartigen Verbindlichkeiten zu. Die Auslegung des Abspaltungsvertrages nach den §§ 133, 157 BGB ergibt, dass die aus Cum/Ex-Geschäften herrührenden Steuerverbindlichkeiten der Klägerin nicht Gegenstand des auf die Beklagte übertragenen Abspaltungsportfolios waren. Verträge über Abspaltungen und Ausgliederungen unterliegen im Umwandlungsrecht der Auslegung nach den allgemein geltenden Auslegungsregeln. Dies gilt auch bei Verwendung von „Alle“-Klauseln. 

Eine Anspruchsgrundlage für die Klägerin könnte sich allenfalls aus dem im Abspaltungsvertrag vereinbarten Erstattungs- oder Freistellungsauftrag ergeben. Einer (dinglichen) Übertragung von Steuerverbindlichkeiten der Klägerin auf die Beklagte steht entgegen, dass Steuerverbindlichkeiten gem. § 45 Abs. 1 S. 1 AO nur bei einer vollständigen Gesamtrechtsnachfolge übergehen, bei welcher der übertragende Rechtsträger durch die der Gesamtrechtsnachfolge zugrundeliegende Maßnahme erlischt. Auch „Risikopositionen“ einschließlich der damit im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten werden vom Abspaltungsportfolio umfasst. Gemäß den vertraglichen Regelungen sollten diese Verbindlichkeiten allerdings nur insoweit übertragen werden, als sie sich einzelnen Unternehmensbereichen in ihrer derzeitigen oder einer früheren Form zuordnen lassen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts, werden die Steuerverbindlichkeiten nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht vom Unternehmensbereich „Kapitalmarktgeschäft“ erfasst. Der Unternehmensbereich „Kapitalmarktgeschäft“ wird vertraglich in der Weise definiert, dass dieser „alle Rechte und Pflichten aus allen gegenwärtigen und vergangenen Aktivitäten aus oder im Zusammenhang mit“ den anschließend einzeln aufgelisteten Tätigkeiten umfasst. Der Wortlaut dieser Definition bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass ertragssteuerliche Verbindlichkeiten der Klägerin von dem zu diesem Unternehmensbereich gehörenden Portfolio umfasst sein sollten. Sie knüpfen nicht an die spezifische in dem Unternehmensbereich „Kapitalmarktgeschäft“ entfaltete Geschäftstätigkeit der Klägerin an, sondern betreffen vielmehr unternehmensbereichsübergreifend alle von der Klägerin auf „Gesamtbankebene“ erzielten Erträge. Die Ertragssteuerpflichten können nicht anteilig einzelnen Unternehmensbereichen zugeordnet werden. Auch dass Erträge aus Geschäftsvorfällen in einzelnen Unternehmensbereichen herrühren, ist für die Zuordnung der Ertragssteuerpflichten zu einzelnen Unternehmensbereichen nicht ausreichend. Aus solchen Geschäftsvorfällen resultieren keine ertragssteuerlichen Rechte und Pflichten der Klägerin, die in wirtschaftlicher Hinsicht auf die Beklagten übertragen werden könnten. Vielmehr ergeben sich aus einzelnen Geschäftsvorfällen lediglich ertragssteuerliche Effekte, die sich aber nicht in dem betreffenden Unternehmensbereich, sondern unternehmensübergreifend auf „Gesamtbankebene“ auswirken. Dort begründen sie steuerliche Rechte und Pflichten der Klägerin. 

Gegen eine Zuordnung ertragssteuerlicher Effekte oder entsprechender Steuerverbindlichkeiten zu den auf die Beklagte übertragenen Unternehmensbereichen spricht insbesondere, dass keine Zuweisung dieser ertragssteuerlichen Effekte zu einzelnen Unternehmensbereichen im Rahmen der Segmentberichterstattung der Klägerin erfolgte, sondern diese separat auf Gesamtbankebene ausgewiesen wurden. Die Segmentberichterstattung hat trotz dessen, dass sie den Umfang der Übertragung der zu den einzelnen Unternehmensbereichen gehörenden Gegenstände nicht abschließend festlegt, indizielle Bedeutung dafür, dass ertragssteuerliche Effekte oder entsprechende Steuerverbindlichkeiten nicht als „Risikopositionen“ zugeordnet sein sollen. 

Die Vertragsauslegung, nach der die Beklagte keine Steuerverbindlichkeiten der Klägerin für in der Zeit vor der Umstrukturierung erzielten Erträge übernommen hat, verstößt auch nicht gegen den Sinn und Zweck der Nachbefüllung und der dazu geschlossenen Verträge. Die Nachbefüllung diente nicht dazu, die Klägerin von eigenen (Alt-)Verbindlichkeiten zu entlasten, soweit sie diese nicht selbst erfüllt oder durch strafrechtlich relevantes Verhalten selbst begründet hatte. Die Klägerin sollte als Rechtsperson fortbestehen und somit auch eigene steuerliche Pflichten erfüllen. 

Des Weiteren kann auch kein abweichender Wille der Parteien aus dem Abschluss der Transferverträge vorausgegangenen Verhandlung hergeleitet werden. Die in Rede stehenden Steuerverbindlichkeiten der Klägerin aus Cum/Ex-Geschäften wurden allenfalls am Rande der Vertragsverhandlungen und in anderem Kontext angesprochen. Auch aus allgemeinen Erwägungen zur Auslegung von „Alle“-Klauseln im Umwandlungsrecht kann keine abweichende Vertragsauslegung hergeleitet werden. Durch die „Alle“-Klauseln werden nicht gesondert aufgeführte Aktiva und Passiva dem betreffenden Unternehmensbereich zugeordnet. Sie bezwecken das Auffangen bzw. nachträglich Zuordnen „vergessener“ Aktiva und Passiva. Auf dieses allgemeine Verständnis kommt es allerdings hier schon gar nicht an, da die Cum/Ex-Verbindlichkeiten der Klägerin als ertragssteuerliche Verbindlichkeiten nicht einzelnen Unternehmensbereichen zuzuordnen sind, sondern geschäftsbereichsübergreifend die „Gesamtbankebene“ betreffen.
 

Praxishinweis | OLG Frankfurt a. M. 4 U 282/21

Bei Spaltung und Ausgliederung muss der Berater ein ganz besonderes Augenmerk auf die Bezeichnung der zu übertragenden Aktiva und Passiva legen. Mit der vorliegenden Entscheidung wird dies besonders deutlich. Kürzlich hat auch der BGH zur Bezeichnung von Sachgesamtheiten seine Rechtsprechung verdeutlicht. (BGH Urt. vom 16.12.2022 – VZR 174/21) „All- Klauseln“ sind nur die allerletzte Lösung und darüber hinaus extrem streitanfällig.