"Formwechsel öffentlicher Rechtsträger in private Rechtsformen"

Abstract

"Hat sich die Rechtsform eines Unternehmensträgers im Laufe der Zeit als ungünstig erwiesen und sollen im Rahmen einer Anpassung an die neuen Gegebenheiten keine Vermögenswerte „bewegt" werden, stellt der Formwechsel (oder auch formwechselnde Umwandlung) nach den §§ 190 ff. UmwG die wohl eleganteste Form der Unternehmensumstrukturierung dar. Ein derartiges Bedürfnis, die Rechtsform eines Unternehmensträgers unter Vermeidung (universal-)sukzessionsbedingter Effizienznachteile zu verändern, kann sich auch für die öffentliche Hand ergeben. Eine solche vereinfachte formelle Privatisierung sollen die Vorschriften der §§ 301–304 UmwG („Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts“) ermöglichen. Der vorliegende Beitrag erläutert die Grundstruktur der vorstehend genannten Vorschriften und soll den Rechtsanwender für die im Rahmen einer Umstrukturierung nach §§ 301 ff. UmwG lauernden dogmatischen und praktischen Problemstellungen sensibilisieren."

 

Fazit

"Umstrukturierungen nach §§ 301 ff. UmwG stellen den Rechtsanwender vor dogmatische und praktische Herausforderungen. Die rechtliche Komplexität der Transaktionsstruktur eines Formwechsel von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts folgt insbesondere aus der Verflechtung zwischen der in den §§ 301–304 UmwG geregelten zivilrechtlichen Seite der Transaktion (als Ausfluss des Systems der Normativbedingungen) und dem stets zu beachtenden öffentlichen Recht. Insbesondere die Orientierung an der Kompetenzverteilung zwischen Bundes- und Landesgesetzgeber ist daher zielführend bei der Lösung der auftauchenden Rechtsfragen. Schon die Ermittlung des anwendbaren Normensystems bereits Schwierigkeiten. Dogmatische Probleme folgen insbesondere aus der „doppelten“ Verweisungstechnik des § 302 UmwG einerseits auf die Vorschriften der §§ 190–213 UmwG und andererseits auf das für die Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts maßgebliche Organisationsrecht. Praktische Probleme ergeben sich insbesondere aus der häufig fehlenden Erfahrung der Beteiligten mit vergleichbaren Transaktionen und der damit verbundenen häufig fehlenden Registerpraxis, aber auch aus dem notwendigen Gleichlauf der Vorbereitung der zivilrechtlichen Seite der Transaktion mit den politischen Prozessen, die den Formwechsel überhaupt erst ermöglichen (vgl. § 301 II UmwG)."

 

Quelle: 

Autoren: Prof. Dr. Heribert Heckschen / Dr. Jannik Weitbrecht
Fundstelle: NZG 2018, 761

 

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