Wegfall der Geschäftsgrundlage nach einer Schenkung zugunsten nichtehelicher Lebensgemeinschaft (Verfahren am BGH - X ZR 107/16)

Abstract

Die Klägerin und ihr Ehemann sind die Eltern der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten. Die Tochter und der Beklagte kauften eine Immobilie. Die Eltern der Tochter wandten ihnen dafür 104.000 € zu. Später trennten sich die Tochter und der Beklagte. Mit der Klage verlangt die Klägerin die Hälfte der zugewandten Beträge aus eigenem und abgetretenem Recht des Ehemanns zurück. Sie stützt sich vorrangig auf eine Darlehensabrede, hilfsweise auf eine Schenkung.

Das Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht sah einen Anspruch i.H.v. ca. 47.000 € wegen eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage als gegeben an, sodass die Berufung des Beklagten erfolglos war. In der Auflösung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft liege eine schwerwiegende Veränderung der Umstände, von deren Vorhandensein beide Vertragsparteien der Schenkung ausgegangen seien. Den Zuwendungen habe die gemeinsame Vorstellung zugrunde gelegen, die Beziehung habe bestand. Mit der Trennung sei diese Geschäftsgrundlage entfallen und der Klägerin ein Festhalten an der Schenkung nicht zumutbar. Jedoch wohnte die Tochter mind. vier Jahre in der Immobilie, sodass sich der mit der Schenkung verfolgte Zweck zumindest teilweise verwirklicht habe. Diese Zweckerreichung sei in Relation zur erwarteten Gesamtdauer der Lebensgemeinschaft zu setzen, so dass ein Anspruch i.H.v. 93,6 %, also ca. 47.000 €, bestehe.

 

Fazit

Im Jahr 2010 erließ der BGH ein Grundsatzurteil, welches zu einer sehr ökonomischen Betrachtung der Familie führte. Schenken Schwiegereltern den jungen Leuten Geld, geschehe das in der Erwartung, dass die Ehe Bestand habe. Das sei die Geschäftsgrundlage. Zerbricht die Ehe, entfalle die Geschäftsgrundlage. Ob diese für die Ehe entwickelten Grundsätze auch auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft übertragen werden können, hat nun der BGH zu entscheiden. Spannend bleibt zudem, ob sich der BGH der von der Vorinstanz entwickelten Formel anschließt: Die Tochter lebte vier Jahre in der Immobilie, damit sei der „Zweck“ zu 6,4% erreicht, da das junge Paar laut Sterbestatistik noch fast fünf Jahrzehnte zu leben habe.

Der Verhandlungstermin war am 19. März 2019. Der Bundesgerichtshof wird seine Entscheidung am 04. Juni 2019 verkünden.

 

Quelle: 

Pressemitteilung des BGH Nr. 016/2019 v. 20.02.2019

 

« Zum Fachbereich "Eherecht & Familienrecht"