Abstract
"Die Umstrukturierung von Unternehmen der öffentlichen Hand in private Rechtsformen hat eine nicht zu unterschätzende Bedeutung für die Praxis. Wenn auch materielle Privatisierungen in den vergangenen Jahren eher rückläufig waren, so werden doch immer noch vielfach sog. formelle Privatisierungen durchgeführt, um eine effektivere Organisationsform zu finden, flexiblere Vergütungssysteme und zum Teil auch um wenigstens die Option für eine spätere materielle Privatisierung zu eröffnen. Zielrechtsträger derartiger formeller Privatisierungsmaßnahmen ist in aller Regel eine GmbH. Die über die §§ 168 ff. UmwG ermöglichte Ausgliederung aus dem Vermögen der öffentlichen Hand bietet große Vorteile gegenüber anderen Umstrukturierungsformen, wie z.B. der Sachgründung, da hier die partielle Gesamtrechtsnachfolge greift. Gegenüber dem Formwechsel nach §§ 301 ff. UmwG liegt der entscheidende Unterschied darin, dass hier keine gesonderten gesetzlichen Maßnahmen auf Bundes- oder Landesebene erforderlich sind."
Fazit
"Die Umwandlung von Unternehmen öffentlich-rechtlicher Organisationsformen in private Rechtsformen stellt eine für die Praxis wichtige Option dar. Die §§ 168 ff. UmwG bieten mit der partiellen Gesamtrechtsnachfolge den einfachsten Weg für diese sog. formelle Privatisierung. Die gesetzlichen Vorschriften sind allerdings teilweise zu einschränkend. Materiell spricht nichts dagegen, dass nicht nur ein Unternehmen, sondern mehrere Unternehmen in einem Schritt auf diesem Weg ausgegliedert werden. Auch der Unternehmensbegriff ist hier liberal zu verstehen. Es ist ausreichend, wenn eine funktionierende Unternehmenseinheit übertragen wird. Häufig stellen Beamtenverhältnisse aufseiten des Ausgangsrechtsträgers ein für die Praxis nur schwer lösbares Problemfeld dar. Das Zuweisungs- und das Dienstüberlassungsmodell werden in der Praxis häufiger genutzt als das sog. Sonderurlaubsmodell oder das Entlassungsmodell. Für die Rückumwandlung aus einer privaten Rechtsform in eine solche des öffentlichen Rechts, die in den vergangenen Jahren ebenfalls die Praxis beschäftigt hat, bietet sich die Vermögensübertragung oder Teilübertragung nach §§ 174 ff. UmwG an."
Quelle:
Autor: Prof. Dr. Heribert Heckschen
Fundstelle: GmbHR 2018, 779